Ivi) RechlSverhällnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. 8 ZI.
AuSnahmSrccht der Einsorderung Gebrauch gemacht, so darf nunmehr nach unserem8 3t) Abs. 2 die Rückzahlung nicht crsolgen, ehe das Stammkapital voll eingezahltist. Solange noch ein Psennig daran sehlt, solange also z. B. ein Geschäftsanteiltrotz jtaduzierung?c. nicht voll gedeckt ist, kann die Rückzahlung von Nachschassennicht ersolgen. Dagegen brauchen Zinsen, Vertragsstrafen, Agio nicht eingezahltzu sein.
«NM.UI. Zusah I. Der lebte Sa» des Abs. 2 hat nur Bezug aus den H 28 Abs. 1, also auf eineim vorliegenden Paragraphen nicht behandelte Materie, nämlich nur auf die Bestimmung desBegrisseS: „Soweit die Nachschliffe den im Gescllschastsvertragc festgesetzte» Betrag nicht über-schreiten." ES solle» bei dieser Berechnung die zurückgezahlten Nachschasse als nicht eingezahltgelten. Für den vorliegenden Paragraphen hat ja der Satz keine Bedeutung. Er soll nicht etwabedeuten, das, ei» zurückbczahlter Nachschliff als nicht eingezogen gilt, also noch einmal eingezahltwerden muff. Den» der RückzahlungSbeschluff hebt ja den Einfordcrungsbcschluh aus.
«>»».>,. Zusah 2. Was die eingezahlten Nachschliffe betrifft, so wird oft die Frage aufgeworfen,ob und inwieweit die sonstige Verwendung der Nachschüssc stalthaft ist. Die Frage ist sehr einfachzu beantworten, so einfach, baff sie in diesem Sinne gar nicht aufgestellt werden kann. Die ein-gezahlten Nachschüsse sind Bestandteile des Gesellschastsvermögcns, und diese können zu jedemwirtschaftlich erlaubten Zwecke verwendet werden: zur Bezahlung von Schulden, zu Neu-anschaffungen :c. Die Frage muff anders gestellt werden. Ein den eingezahlten Nachschüssengleichkommender Betrag wird nämlich im Gcsellschaftsvcrmögcn festzuhalten gesucht, nämlich derVerteilung an die Gesellschafter entzogen durch Bildung eines Reservefonds in den Passiven derGcsellschaftSbilanz. Dieses Rcservckonto kann, wie 8 ^2 Nr. 4 ergiebt, „verwendet" werden, d. h,cS kann das betreffende Reservekonto gestrichen werden, wodurch die Bilanz sich in einer Weiseverändert, das, dadurch die Höhe der Aktiva der Höhe der Passiva näher kommt und so eineVerteilung von Überschüssen an die Gesellschafter entweder sofort ermöglicht oder jedenfallsdieses Ziel näher gerückt wird. Es fragt sich nun: in welchem Falle ist diese Streichung oder,wie das Gesetz sagt, diese Verwendung des Nachschuffpassivpostcns gestattet? Die beiden Fällesind in § 3t) Abs. 2 erwähnt. Der eine ist von uns bereits abgehandelt. Es ist der Fall, wodie Streichung erfolgt zum Zwecke der Rückzahlung der Rachschüsse. Das kann geschehen, wenndie Voraussetzungen des 8 30 Abs. 2 vorliegen. Der zweite Fall ist ebenfalls in 8 30 Abs. 2behandelt, nämlich in dem Nebensätze: „soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stamm-kapital crsorderlicli sind." Das bedeutet: das Rachschuffrcscrvekvnto darf gestrichen werden,um eine Untcrbilanz auszugleichen. Näheres hierüber Anm. 17 zu 8 26 und die Erläuterungenzu 8 -t'2 Nr. -t. Andere Verwendungen oder Streichungen des Nachschuffrcscrvekontos sind nichtgestattet. Doch ist das nur enm erauo snli» zu verstehen. Soweit nämlich die Voraussetzungender Nachschuffrückzahlung vorhanden sind, dars natürlich der Betrag dcS gestrichenen Nachschuff-reservekontoS statt zur Rückzahlung der Nachschüssc auch zu anderen, für die Gesellschaft wenigernachteiligen Zwecken verwendet werden: zur Bildung anderer Rcscrvekonten, zu Unterstützungs-sonds, zu Abschreibungen :c.
8 t».
Zahlungen. welche den Vorschriften des F 50 zuwider geleistet sind, müssender Gesellschaft erstattet werden.
!Var der Empfänger in guten, Glauben, so kann die Erstattung nurinsoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschastsgläubigcrerforderlich ist.
^ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften fürden zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubigererforderlich ist. die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile.