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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
189
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Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. 8 30. 189

7) die Möglichkeit der Rückzahlung Vvn Nachschüssen gemäß unsere»! 8 30 Abs.

(Näheres hierüber unten Aum. 812.)

5) Als eine vierte Ausnahme könnte man erwälmcu die Möglichkeit der Verteilungvon Gesellschastsvermögen nach Auslösung der Gcsellichast und Befriedigung allerGläubiger (§8 72. 73).

6) Aber weitere Ausnahmen dürfen nicht gemacht werden. Feste Zinsen«»,» «.dürfen daher den Gesellschaftern für ihre Einlagen nicht zugesagt und nicht gezahltwerden. Das wäre nichts weiter als die Rückzahlung vvn Bermögeu, welches zurErhaltung von Stammkapital erforderlich sein könnte, und solche Rückzahlung ist nurgestattet in den oben gemachten Ausiiahmcsällcn (vergl. Anm. 11 zu 8 29).

Das Gleiche gilt von Dividenden aus GcschästSpcriodcn, die kürzer sind al» einJahr (vergl. Anm. 14 zu 8 29).

Das Gleiche gilt von Vorschüssen aus den Jahrcsgewinn (Anm. 1<1 zu 8 29).

Das Gleiche gilt von sonstigen Verteilungen von Gesellschastsvermögen. Wolltez. B. die Gesellschaft aufgespeicherte Reserven, außergewöhnliche Gewinne, im Betriebentbehrliche Gegenstände, z. B. einen Essektcnbcstand. an die Gesellschafter verteilen, sokönnte daS nur entweder als JahrcSdividendc, also aus Grund einer Jahresbilanz,wenn und soweit diese einen Überschuß gewährt, oder aus Grund einer KapitalSherab-sctzung geschehen oder nach Auflösung der Gesellschaft und Befriedigung der Gläubiger.

2. Die Vorschrift des Abs. 2 beschäftigt sich insbesondere mit einer Art der vom Gesetze Anm. 7.ansnahmswcisc gestatteten Auszahlungen von Gesellschastsvermögen an dir Gesellschafter:nämlich mit der Rückzahlung von eingezahlten Nachschüsse» (vergl. oben Anm. 5).a) Die Vo rschrift bezieht sich nur auf die Rückzahlung eingezahlter Nach-schüsse. Auf den Erlaß von noch nicht eingezahlten Naclischüsscn kann diese Vor-schrift nicht ausgedehnt werden (anders Förlsch Anm. 3). Das ist vielmehr ein reinerVerwaltungsakt der Geschäftsführer, die dabei lediglich nach dem Gesichtspunkte zuverfahren haben, ob dies den Interessen der Gesellschaft entspricht, waS ja auch beieinem solchen Erlaß möglich ist.d) Die Rückzahlung von eingezahlten Nachschössen ist an folgende Be-A»m. ».dingungen geknüpft:

a) Die eingezahlten Nachschüsse dürfen nicht erforderlich sein zur Deckung eines Vcr-lustcs am Stammkapital, d. h. die Rückzahlung darf nicht erfolgen, solange dieAktiva abzüglich der Schulden den Betrag des Stammkapitals nicht erreichen. DerBetrag sonstiger Rescrvekontcn braucht dabei nicht erreicht zu werden, solange eSsich nicht etwa um unechte Rcscrvekonlcn, um .florrektivpostcn handelt, die inWahrheit eine Verminderung der Aktiva bedeuten (vergl. über diesen Begriss denExkurs zu 8 42).

/?) Es muß ein Gcsellschaftcrbeschluß aus Rückzahlung vorliegen. Die Vorschrift des«»m. a.8 46 Nr. 3 wird dadurch zwingendes Recht. 8 45 Abs. 2 greift hier nicht Platz.Mag auch sonst der Gesellschastsvertrag bestimmen können, daß an Stelle des Gc-sellschastsbeschlusses eine andere Entschließung treten kann, so ist doch nach 8 36Abs. 2 für die Rückzahlungsmöglichkeit ein Gcsellschafterbeschluß als zwingendesErfordernis ausgestellt.

7) Der Rückzahlungsbeschluß muß in den GejcllschastsblSttern und in Ermangelung «nm.t».solcher in denjenigen Blättern publiziert sein, die für die Bekanntmachungen desHandelsregisters bestimmt sind (vergl. 88 10 und 11 H.G.B.: der ReichSanzeigerund ein anderes vom Gericht bestimmtes Blatt).

6) Es müssen drei Monate seit dieser Publizierung (und zwar seit der ersten Publi- Anm.n.zierung) verflossen sein.

r) Das Stammkapital muß voll eingezahlt sein. Im allgemeinen kann schon die«»m.!?.Einforderung von Nachschössen vor voller Einzahlung des Stammkapitals nichterfolgen. Nur ausnahmsweise ist das der Fall (§ 28 Abs. 2). Ist von diesem