Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. 8 3V.
Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Ver-lustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahltwerden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Alonaten erfolgen,nachdem der Rückzahlungsbeschluß durch die im Gesellschaftsvertrage für dieBekanntmachungen der Gesellschaft bestimmten öffentlichen Blätter und in Er-mangelung solcher durch die für die Bekanntmachungen aus dem Handels-register bestimmten öffentlichen Blätter bekannt gemacht ist. Im Falle desH 28 Absah 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Einzahlungdes Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht ein-gezogen.
A»m. >. 1. Abs. t spricht ein wichtig»? Prinzip ans: A» die Gesellschafter darf das zur Erhaltungdes Stammkapitals erforderliche Vermöge» nicht ausbezahlt werden. Man bedenke, daß^ ^ ' jedes VermögenSstück, welches die Gesellschaft besitzt, zur Erhaltung des Stammkapitals
/ ^ erforderlich sein kann. Denn was in den« einen Zeitpunkte zu diesem Zwecke nicht
- erforderlich ist, kann bei dem fortwährende» Wechsel, in welchem sich der Vcrmögensstandck/AI es/) einer im Verkehr befindliche» Gesellschaft befindet, später dazu nötig sein. Daraus ergiebt sichder Grundsah, dasi Gcscllschaftsvcrmögcn an die Gesellschafter überhaupt nicht ausgezahlt/ ^ werden kann. In der Tat ist das der Inhalt des Abs. 1. Das Stammkapital wird
insolgc dieses Grundsatzes den Gläubigern erhalten und jedenfalls nicht dadurch geschmälert,das; Bestandteile desselben an die Gesellschafter zur Verteilung gelangen.Ai»n. ». Indessen wurde dieser Grundsah, wenn er glatt und schrankenlos durchgeführt
werde» würde, so hart und unberechtigt sein, das; die Bildung von Gesellschaften mitbeschränkter Haftung dadurch überhaupt vereitelt werden würde. Das ganze Gesetz würdescinen Zweck verfehlen. In der Tat bestehen dann eine Reihe von Ausnahmen von diesemGrundsatze, und unter Berücksichtigung dieser Ausnahmen bedeutet jener Satz, daßGesellschaftsvermögen unter die Gesellschafter nur in diesen Ausnahme-sällcn, sonst aber nicht zur Verteilung gelangen kann (das Gesetz spricht zwarnur von Auszahlen: aber es ist jede Art von Verteilung gemeint, z. B. auch Rückgabevon Sachciiilagen, oder sonstige Verteilung von beweglichen oder unbeweglichen Ver-mögciiSstücken unter die Gesellschafter).
Anm z. Dir Ausnahmen nun, dir von jenem Grundsätze gelten, verstehen sich zum Teil
von selbst, teils sind sie vom Gesetze aufgestellt.
») Von selbst versteht eS sich, daß, wenn der Gesellschafter Gläubiger derGesellschaft aus einem selbständigen Rechtsgrunde geworden ist, seinerBefriedigung auS dem Gesellschaftsvermögen nichts entgegensteht (ja selbst ohne Rücksichtdaraus, ob dadurch eine Untcrbilanz entsteht oder die vorhandene vergrößert wird),«»m. « l>) AuS dem Zusammenhange der Gcsctzesvorschriften crgiebt es sich, daß
. ... solche Leistungen an die Gesellschafter, welche sich als im Rahmen des
^ ^ Gesetzes stipulicrte Gegenleistungen für gesellschaftliche Leistungen
darstellen, aus dem Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter be-wirkt werden können. Wir meinen Gegenleistungen für gesellschaftliche LeistungenauS Z 3 Abs. 2 deS Gesetzes. Auch hinsichtlich dieser Gegenleistungen sind die Gesell-schafter Gläubiger, und obwohl es Gesellschafter sind, die Gläubiger sind, steht ihrerBefriedigung auS dcni Gesellschaftsvermögen nichts entgegen. (Auch hier ist es gleich-gültig. daß dadurch eine Unterbilanz entsteht oder vergrößert wird.)
«»»>. v e) DaS Gesetz macht drei, oder wenn man will, vier weitere ausdrücklicheAusnahmen:
a) das Recht auf Verteilung des jährlichen Reingewinns (Z 29),
/?) die Möglichkeit der Rückzahlung von Gesellschaftsvermögen im Wege der Kapitals-bcrabsctzung (Z öS) oder der Einziehung (L 34).