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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
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Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter, ff 3t).

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2. Doch kann der GesellickiastSvertrag einen anderen Masislad sestsetze». «nm >u.Dein Gescllschaslsvcrtrag ist der srcieste Spielraum gewähr!, und die Vertrüge inachendavon den umfassendsten Gebrauch. So wird oft denjenigen, welche das Fundamenl derGesellschaft schassen, z. B. das Patent einbringen, ein größerer Anteil am JahrrSgewin»stipuliert, als für die bloßen Geldcinleger. Es können auf diese Art verschiedene Gattungenvon Geschästsantcilen, Vorzugsantcilc. geschaffen werden vergl. Anin. 2» zu ij 5). In-wieweit dies durch Statutciiändcrungsbcschluß möglich ist, darüber siehe zu 8 5l1. Darüber,ob solche Vorzugsrechte auch wieder genommen werden können, s. zu 8 53.

Ansah l. Träger des Dividcndeurcchts ist zunächst der Geschäftsanteil selbst. Der Ge-«»,»»».scllschaftcr selbst als solcher ist dividendcubcrechtig». Aber eS kann das Dividendcnrecht besondersd. h. ohne den Geschäftsanteil abgetreten und es können sogar zum Zwecke rechtlicher Über-tragbarkeit Urkunden gebildet werden, Order- und sogar auch Jnhabcrpapicrc. I» alle» Fälleubesonderer Übertragung des DividendenrechtS ist der Inhaber des TividcndcnrcchlS derjenige, dervon der Gesellschaft die Dividende» verlange» kann. Sei» Recht ist ei» bedingtes, bis die Be-dingungen der Auszahlung eingetreten sind, ei» unbedingtes, sobald die Bedingungen eingrtrelensind. In allen diesen Punkten unterscheidet eS sich nicht von dem Dividendcnrechtc vor seinerLostrennung von dem Geschäftsanteil. Aber darin besteht ein großer Unterschied, daß die gesell-schastlichc Einwirkung aus die Gestaltung und Entstehung des Tividcndcnicchl» nicht einemDividendenschein-Jnhabcr zustehen, sondern dem Gesellschafter als solchem (vergl. hierüber obenAnin. 35 und ferner Anin. 13 im Exkurs zu 8 14>-

Über Dividendenscheine siehe Näheres im Exkurs zu 8 >4, desgleichenüber Talons.

Ansah 2. Verjährung des Dividcndcnansprnchs. Dieselbe gestaltet sich verschieden, je A»m,«>.nachdem ein Dividendenschein auf den Inhaber ausgegeben ist oder nicht. Ist kein solcherDividendenschcin ausgegeben, so verjährt der Anspruch in 3V Jahre». Die kurze Verjährungsfristdes 8 197 B.G.B , ist darauf nicht anwendbar, weil es sich weder um Zinsen, noch um andcrcregelmäßig wiederkehrende Leistungen handelt (R.G. 9 S 35; 24 S. M5). Die Einführungkürzerer Verjährungssristen kann im Statut geschehen (R.G. 9 S. 31). Ist aber ein Dividenden-schcin auf den Inhaber ausgegeben, so muß derselbe innerhalb vier Jahre», gerechnet vom Schlüssedes Fälligkeitsjahres, vorgelegt werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt. Erfolgt die Borlegung, so verjährt der Anspruch innerhalb 2 Jahren seit dem Ablauf der Vorlcgungssrist.Der Vorlegung steht die berechtigte Geltendmachung des Anspruchs gleich. In der Urkundekann die Borlegungsfrist anders bestimmt werden (alles dies bestimmt 8 B G.B., der ausden Jnhaberdividendenschein anzuwenden ist, auch wenn man denselben als ein echtes Inhaber-Papier nicht betrachtet). Die letztere Bestimmung in der Urkunde ist natürlich nur gültig, wennsie ordnungsmäßig beschlossen ist, d. h. durch Statutenbcstimmung.

Ansah 3. Auch Ansprüche anderer Art könne» den Gesellschaftern »ach dem Gesell Am».«,schajtsvcrtragc zustehen: so z.B. das Recht des freien Zutritts in den der Gesellschaft gehörigenGarten oder in das Theater oder das Recht der jederzcitigen Besichtigung der Fabrik; aus einFreiexemplar der Zeitung, die von der Gesellschaft herausgegeben wird. Solche Rechte könnenim Zweifel durch Statutenänderung wieder entzogen werden (anders sür das Aktienrecht Lehmannin Köhler u. Rings Archiv Bd. 9 S. 389). Gemäß 8 9 Abs. 2 können ferner Rechte ver-schiedener Art als Gegenleistung für die von den Gesellschaftern zu bewirkenden Leistungenstatuiert werden; so z. B. als Gegenleistung für bestimmte Quantitäten von Zucker. Diesekönnen durch Gcsellschastsvertragsändcrung nicht vorgenommen werden ohne Zustimmung derBelasteten (vergl. zu 8 53).

Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche vermögen der Ge-sellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden.