I ttt! Rechtsverhältnisse dcr Gesellschaft und der Gesellschafter. 8 23.
lapitalS ersvrderliche Vermögen u»ter die Gesellschafter nicht verteilt werden. Diestrengt Durchführung dieses Grundsatzes würde dazu führen, überhaupt nichts andie Gcscllschastcr zu zahlen, solange die Gesellschaft besteht. Denn was in einemJahre als Gewinn ausbezahlt wird, würde bei später eintretender Unterbilanzdieselbe verinindern oder ganz ausgleichen, wenn eS in dcr Gesellschaft gebliebenwäre. So wird durch jede Gewinnverteilung Vermögen ausbezahlt, das zurErhaltung des Stammkapitals erforderlich sein kann. Bei lebender Gesellschaftdürfte daher eigentlich nichts als Gewinn ausgezahlt werden, weil man nichtwissen kann, ob das Ausgezahlte sich nicht in dcr Folgezeit als zur Erhaltung desStammkapitals erforderlich erweisen kann. Allein das Gesetz macht eine Ausnahme.Die Gesellschafter sollen nach 8 29 beanspruchen können, was sich nach jeder Jahres-bilanz als Reingewinn ergiebt. Das soll ihnen ausbezahlt werden ohne Rücksichtaus die Erwägung, daß dadurch Gelder der Gesellschaft entzogen werden, die sichin der Folgezeit als zur Erhallung des Stammkapitals erforderlich erweisen könnten.
Fast! man den Zusammenhang dcr gesetzliche» Vorschriften in dieser Weise auf,ist ff 29 nur die Ausnahme von 8 39, bedeutet H 29, daß die Gesellschafter zwarAnspruch aus den jährlichen Reingewinn habe», aber im übrigen das zur Erhaltungdes Stammkapitals erforderliche Vermögen nicht ausbezahlt werden darf, so ist esklar, daß ein höherer oder anders gcarleter Gcminnanteilsanspruch den Gesellschafternin keinerlei Weise, weder durch den Gesellschaftsvertrag, noch durch einen Gesell-schastcrbcschluß gewährt werden kann. Und das ist das gleiche Ergebnis,wie im Aktienrecht »ach 8 215, und wie es die Motive zu unserem Gesetze be-absichtigte».
«»m. >s. Wenn gleichwohl halbjährliche Dividenden ausbezahlt werden, so müssen die
Gesellschafter, wenn die Bilanz des ganzen Jahres keinen Reingewinn ergiebt, dasErhaltene »ach Maßgabe des 8 31 zurückzahlen.
«nm.l». >-) siciue Vorschüsse auf die JahrcSdividcudc. In vielen Gesellschastsverträgen begegnet
man der Bestimmung, daß die Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahres in Anrechnungauf den Gewi»» im voraus gewisse Beträge entnehmen dürfe». Das Publikum ist an solcheBestimmungen gewöhnt von den Verträgen über offene Handelsgesellschaften her.Aber während sie dort unbedenklich sind, sind sie hier unzulässig. An die Gesell-schafter der Gesellschaft mit beschränkter Hastung darf eben nur verteilt werden, wassich nach dcr jährlichen Bilanz als Reingewinn ergiebt. Vorschüsse darauf dürfennicht ausbezahlt werden. Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages, welche solcheVorschüsse anordnen, sind gegenüber den 88 23 und 39 ungültig. Wie leicht kann esdazu kommen, daß im Laufe des Geschäftsjahres Vorschüsse gezahlt werden und amEnde des Jahres sich kein Reingewinn crgiebt? Dann ist das eingetreten, was die88 29 und 39 verhüten wollen. Wenn gleichwohl solche Vorschüsse gezahlt werden,dann müsse» sie nach 8 31 zurückgezahlt werden,«nm.l?. Vorschüsse aus den Jahresgcwinn können allerdings vorkommen, aber in
anderem Sinne, nicht als Vorschuß des Gesellschafters auf seinen Gesellschaster-anspruch »ach 8 29. So ist es z. B. nicht unzulässig, einem Gesellschafter zum Lohnefür seine Tätigkeit eine ihrer Höhe nach garantierte Tantieme zu gewähren. Dasist dann ein Gehalt, welches auf seinen Anspruch auf den Jahresgewinn ange-reckmct wird. Daraus können auch Vorschußzahlungen vereinbart und gezahlt werden.«nm.i?>. II. Abs. 2.) Die Verteilung dcr Dividenden ersolgt »ach Verhältnis dcr Geschäftsanteile. DerGesellschafiSvrrtrag kann aber einen anderen Maßstab festsetzen.
1. Die gesetzliche Regel ist, daß das Verhältnis der Gesellschaftsanteileentscheidet. Also der Nennbetrag, nicht dcr Betrag der geleisteten Einzahlung. Auchist eS gleichgültig, ob Sacheinlagen oder Geldeinlagen auf die Geschäftsanteile gemachtwurde». Auch das ist gleichgültig, ob die Einzahlungen auf alle Geschäftsanteile gleich-mäßig eingezahlt sind oder nicht. Eine dem 8 214 Abs. 2 H.G.B , analoge Bestimmungfehlt hier.