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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
185
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Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. 8 23. l6»

Temgemäj; sind auch die im Aktienrecht gestattete» Banzinsc» >>icr nicht «nm.i».zulässig.

Wenn gleichwohl Zinsen gezahlt werden, so müssen sie gemäss 8 31 zurück-«nm.i».gezahlt werden.

/?) Keine Dividenden anS kürzeren Geschästspcriode» als ei» Jahr. Dividenden ausllnm.i«.halbjährlichen Bilanzen oder sonstigen kürzeren Perioden sind unzulässig. Auch beiVerlegung eines Geschäftsjahres und bei einer im Lause des Geschäftsjahres ein-tretenden Auflösung der Gesellschaft sind sie unzulässig, und Fürisch Anm. 1 tutUnrecht, sie in diesen beiden Fällen zuzulassen. Diese beiden Fälle können keineAusnahme machen. Es liegt kein Grund vor, sie andrrS zu behandeln: auchim Aktienrecht werden sie nicht anders behandelt (vergl z. B. Stand H.G.B.

Anm. I zu 8 23!>). Es kann also zwar ein Geschäftsjahr kürzer sein als 12 Monate(8 3l» H G.B.); aber es kann für ein solches kürzeres Geschäftsjahr keine Dividendeverteilt werden: vielmehr »ins; in solchem Falle die Bilanz ausgestellt und einetwa vorhandener Gewinn vorgetragen und im nächsten Geschäftsjahr milverteillwerden, soweit alsdann ein Gewinn überhaupt noch vorhanden ist. Das Gleichegilt in den sehr häusigcn Fällen, das; die Gesellschaft im Lause des Kalenderjahresin das Handelsregister eingetragen wird und nach der Bestimmung des Statutsdas Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr zusammenfallen soll. DaS erste Geschäfts-jahr ist hiernach kürzer, als ein Jahr, für diesen kurze» Zeitraum ist der Rein-gewinn zwar zu berechnen, aber er muß für das nächste Geschäftsjahr vorgetragenwerden. Für das Aktienrecht, wo die gleiche Frage »ach 8 215 auftaucht, ist sienoch wenig geklärt worden. Simon (Bilanzen 2. Anst. S. 115) bezeichnet dieDividcndcnverteilung lauf Grund eines kürzeren als einjährige» Zeitraums fürnicht ganz unbedenklich", Ring Nr. 3 zu 8 217 läßt sie zu. Wir müssen sie fürunzulässig erklären. Die Gesellschaft hätte es sonst in der Hand, durch Bestimmungkürzerer Geschäftsjahre (z. B. von drei Monaten) in ganz kurzen ZwischcnräumcnGewinne zu verteilen. Das aber widerspricht gerade dem Gesetze, welches vondem Grundsatze der Unvertcilbarkeit des Vermögens nnler die Gesellschafterim 8 nur die Ausnahme macht, das; der jährliche Gewinn verteilt werden darf(zustimmend Esser Aktiengesetz Anm. 7 zu 8 2K0, Pinncr Anm. IV zu 8 2G>:Behrend 8 133 Anm. 24).

Unser Gesetz bestimmt allerdings nicht ausdrücklich, das; nur dasjenige unter dieGesellschafter verteilt werden darf, was sich nach der jährlichen Bilanz als Rein-gewinn ergicbt, während es im 8 215 H.G.B , für das Aktienrecht ausdrücklichgesagt ist. Doch auch hier, wie bei dem Zinsvcrbotc, ergicbt sich das Verbot einerMehrverteilung aus den gesetzlichen Vorschriften und wird von Ncukamp Anm. 1mit Unrecht geleugnet.

Zunächst soll nicht unerwähnt bleiben, das; die ganze Struktur unserer Ge-sellschaft für unseren Standpunkt spricht. Der ganze Aufbau der Gesellschaft mitbeschränkter Haftung, die Fundamente, auf denen das Gesetz diese Gesellschaft errichtethat und gegen Ausbeutung durch die Gesellschafter zum Schaden der Gläubigerund des ganzen Verkehrs zu schützen sucht, könnten federleicht unterwühlt werden,wenn es den Gesellschaftern möglich wäre, in beliebigen Perioden Gewinn zu verteilen.

Dazu kommt, das; die ausgesprochene Absicht des Gesetzgebers daraus gerichtetwar, einen unserem Standpunkte gemäßen Rechtszustand herzustellen. Mit derBorschrift des 8 3V Abs. 1 sollte, wie die Motive S. 31 ausdrücklich sagen, derselbeGrundsatz ausgedrückt werden, den das Aktiengesetz enthält, das; unter die Gesell-schafter nur dasjenige verteilt werden kann, was sich nach der jährlichen Bilanzals reiner Gewinn ergiebt.

Das Gesetz hat das auch, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch gleichwohlganz klar zum Ausdruck gebracht. Nach 8 W darf das zur Erhaltung des Stamm-