Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. 8 Sll.
sondern anderen Zwecken zugeführt werden soll zc. zc. Hierüber siehe oben Anm. K.Auch eine Statutenänderung kann dies anordnen, und es ist nicht die Zustimmungaller Gesellschafter nach 8 53 Abs. 3 dazu erforderlich, da es sich nicht um Vermehrungvon Leistungen handelt (oben Anm. V). So lange bis der Gesellschaftsvertrag ein anderesbestimmt hat, nius, der jährliche Reingewinn ungeschmälert den Gesellschafternzuslicsie». Würde er gleichwohl den Gesellschaftern vorenthalten werden, würde z. B.ohne eine solche statutarische Zulassung die Gcsellschasterversammlung die NichtVerteilungeines Teiles des Reingewinnes, seine Verwendung zu einem Reservefonds oder zu anderenZwecken beschließen, so wäre dieser Beschluß anfechtbar, im geeigneten Falle die Dividendesogar sofort zahlbar und einklagbar. (Über den Gcwinnverteilungsbesckluß siehe Nähereszu 8 -!>' Nr. 1.) Auch muß der jährliche Reingewinn in bar ausgezahlt werden. KeinGesellschafter braucht sich, — außer wenn der Gcscllschaftsvertrag etwas anderes bc-stimmt, — eine andere Art der Auszahlung gefallen zu lassen,b) Aber andererseits ist auch nur der aus der jährlichen Bilanz sich er-gebende Gewinn zu verteilen. Wie die jährliche Bilanz aufzustellen ist, bestimmt8 42. Dort wird das Nähere auseinandergesetzt werden. Hier ist vorweg daraufhinzuweisen, daß notwendiger Weise das Stammkapital unter den Passiven figurierenmuß (8 42 Nr. -t), sodaß ei» Reingewinn erst vorhanden ist, wenn die Aktivennicht bloß die Schulden decken, sondern wenn sie außerdem auch noch den Betragdes Stammkapitals decken. Wenn also in einem Jahre eine Unterbilauz vorhandenist, so kann ein Reingewinn im nächsten Jahre nicht schon dann verteilt werde»,wenn dieses Jahr sür sich betrachtet einen Bclricbsgcwinn ergeben hat, sondern erst dann,wenn außerdem die llntcrbilanz des Vorjahres gedeckt ist und alsdann ein Überschuß ver-bleibt. Dieser Grundsatz stimmt übcrcin mit dem, was im Aktienrecht gilt, und weichtab von dem, was sür die offene Handelsgesellschaft gilt. Es werden eben nicht dieAb- und Zugäuge des betreffenden Jahres einander gegenüber gestellt, sondern dergesamte Vcrmögensstand muß einen Überschuß über die Schulden und den Betrag desStammkapitals ergeben, ehe ein Reingewinn im Sinne unseres 8 2V vorhanden ist.Auf eine umfassendere Art der Verteilung der Erträgnisse der Gesellschaft haben dieGesellschafter keinen Anspruch, und können sie sich im Gescllschaftsvcrtragc keinen An-spruch schassen. Die Worte des Abs. 1 „soweit nicht im Gescllschaftsvertrage ein Anderesbcstimnit ist" bedeuten daher nur, daß eine Schmälerung, nicht daß eine ErhöhungdeS Dividendcnanspruchs über den sich ans der jährlichen Bilanz ergebenden Rein-gewinn hinaus zulässig ist. (Die Begründung siehe Anm. 14.) Es dürfen daherden Gesellschaftern keine festen Zinsen, keine Gewinne aus kürzerenGeschäftsperioden, keine Vorschüsse auf den jährlichen Reingewinngewährt werden.
«) Keine festen Zinsen. Den Gesellschaftern dürfen im Gescllschaftsvertrage feste Zinsenfür ihre Geschäftsanteile nicht versprochen werden, noch weniger können sie ihnendurch einen einfachen Gesellschaflerbeschluß gewährt werden. Das folgt aus §Abs. 1 und § 2l>. Nach § M Abs. 1 darf das zur Erhaltung des Stammkapitalserforderliche Vermögen nicht verteilt werden. Würden den Gesellschaftern sesteZinsen gewährt werden, so müßten ihnen der Natur des Zinsversprechens gemäßdieselben gezahlt werden, auch wenn die Gesellschaft in der betreffenden Periodenichts verdient hätte, und daS könnte dazu führen, das zur Erhaltung des Stamm-kapitals erforderliche Vermögen auszuzahlen. Die Motive S. 31 stehen daher aufdem Standpunkt, daß neben der Vorschrift des § 30 eine besondere Bestimmung,welche die Auszahlung fester Zinsen an die Gesellschafter untersagt, nicht nötig ist.Auch die Literatur steht einmütig auf diesem Standpunkte, und es läuft auf das-selbe hinaus, wen» Ncukamp Anm. I sagt, die Ausbedingung von Zinsen sei nichtunzulässig, jedoch dürften sie nur aus dem Gewinn gezahlt werden. Das sind danneben keine festen Zinse», sondern Gewinnanteile.