Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und dcr GejeUjctmster. 8 2i«. 183
also, wen» bisher eine andcrweitc Verwendung des Reingewinns i» den Statute»nicht vorgesehen ist, eine solche Verwendung durch Slatnlenändernngsbeschluß angeordnelwerden. Man kann dies auch dahin ausdrücken, das; das Tividcudeniechl bis zumEintritt seiner AuszahliingSbcdingungcn kein Sonderrecht ist sür das Aktienreclil sieheR.G. 22 S. 114: Bchrcnd 8 133 Rr. IV; Ring Rr. 3 zu 8 213; anders ReukampAm». 2a., bb.). Die Zustimmung aller Gesellschafter ist dazu nicht ersorderlich, dakeine Vermehrung der Leistungen vorliegt (8 53 Abs. 3). Umsomehr ist es gestattet,sonstige Bedingungen dcr Dividendenauszahlung durch Stalntcnändcrung zu verändern:z. B. durch Anordnung bestimmter Abschreibungen oder Rcscrvckontcn, oder durch dieBestimmung, das; die Generalversammlung nach ihrem Gutdünken über den Reingewinnzu bestimmen hat. Alles dies kann im abgeänderten GcscllschastSvcrlrage durchMajoritätsbeschluß angeordnet werden. Nur darf natürlich bei Beschlüssen solcherArt nicht das Prinzip der Gleichberechtigung verletzt werde». ES dars z. B. nichteiner Gesellschasterklassc das Dividendcnrccht geschmälert oder gar entzogen oder um-gekehrt einer Gesellschasterklassc ei» DividcndcnvorzugSrecht eingeräuml werden (vergl.Anm. 28 zu 8 5). Wohl aber ist eine Kapitalscrhvhnng durch Schassung von Vor-zugsgeschüflsanteilen zulässig.
Keine Bedingung dcr Auszahlung der Dividende ist, daß der«»»,.Reingewinn in flüssigen Mitteln vorhanden ist, oder bei Ablauf desGeschäftsjahres war. War der Gewinn bilanzmäßig vorhanden, so muß er verteil!werden, auch wenn die flüssigen Mittel dazu nicht ausreichen. Der Reingewinn kannsich durch vorteilhafte Tauschgeschäfte gebildet haben, oder es könne» z. B. Warenvor-räte oder sichere Hypotheken, aber kein baares Geld vorhanden sein. In solchen Fällenkann die Gesellschaft Darlehen ausnehmen, um die Dividende auszuzahlen, und es mußdies geschehen, soweit nicht der Gescllschaftsvertrag anderweile Borschristen enthält oderandcrweitc Beschlüsse zuläßt (für das Aktienrecht R.G. IIS. 1l!2). So kann eS z. B.auch kommen, daß ein und dieselbe Generalversammlung einen KapitalscrhöhungS-beschluß faßt und die Dividende des Vorjahres verteilt.
2. Mit dem Eintritt der zu 1 gedachten gesetzlichen und statutarischen Be-«»m.dingungcn entsteht dcr Dividcndenanspruch als unbedingtes Recht. Er
ist dann einfaches Forderungsrecht geworden, welches seinen Rechtsgrund in dem GcscllschastS-rechte des Mitgliedes hat, aber nunmehr losgelöst ist von dcr Gcscllschaftereigcnschast unddem Gesellschafter oder seinem Rechtsnachfolger im Dividendenbezugsrccht als unbedingtesForderungsrecht zusteht. Nur seine Quelle ist die Mitgliedschaft (für das Aktienrecht R.O.H.18 S. 153; 18 S. 141; R.G. 22 S. 113; 37 S. 82; Staub H.G.B , «nm. 1» zu 8 213).Der Anspruch ist mehr als ein Sonderrecht, oder vielmehr etwas anderes, als einSonderrecht geworden, da er kein Gesellschastsrecht mehr ist, sondern ein Gläubigcrrcchlgeworden ist. Als solches ist er selbstverständlich uncntziehbar, den Beschlüssen oder sonstigenEingriffen der Gesellschastsorgane unzugänglich (R.G. 22 S. 113; 37 S. 82). Ins-besondere kann er nicht nachträglich rückgängig gemacht oder seine Auszahlung verweigertwerden wegen Verluste späterer Jahre (R.O.H. 18 S. 154), oder auch nur des lausendenJahres (vergl. Näheres Staub H.G.B. Anm. S zu 8 213), nicht einmal dann, wenn derzur Dividendenauszahlung bestimmte Betrag bei einem Bankier hinterlegt und von diesemunterschlagen wurde, noch weniger natürlich wegen der bloßen Möglichkeit künftiger Verluste(R.G. 40 S. 36). Dcr Dividcndenanspruch kann sogar im nachträglichen Konkurse derGesellschaft liquidiert werden (Staub H.G.B. Anm. 10 zu 8 213, woselbst weitere Citateund eine ausführliche Polemik gegen Neukamp sich befinden).
3. Gegenstand des Anspruchs ist der aus der jährlichen Bilanz sich ergebende«»«,Reingewinn.
a) Dieser ist der Regel nach ungeschmälert zu verteilen. Doch kann derGesellschaftsvertrag ein anderes bestimmen, wie unser Abs. 1 vorschreibt. Der Gesell-schaftsvertrag kann bestimmen, daß dcr Reingewinn zum Teil oder ganz nicht verteilt,