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RechtSverhältniffe der Gesellschaft und der Gesellschafter. 8 2S.
widrig wäre es z. B., wenn lediglich deshalb, weil im laufenden Jahre Verlusteentstehe», die Bilanz des Vorjahres verändert, der Bilanzgewinn geschmälert oder nichtverteilt werden sollte .vergl. unten Anm. 8; Näheres über den Fall, daß die Dividendeunrichtig festgesetzt ist siehe zu 8 32).
«nm. z. d) Die statutarische Bedingung ist zunächst die in unserem Paragraphen Abs. 1
ausgestellte, daß der JahreSgcwinn nicht »ach dem Gesellschaftsvcrtrage für andereZwecke bestimmt ist: sodann aber daß die nach den jeweiligen Statuten für die Ge-winnverteilung erforderliche Entschließung des Gescllschaftcrorgans vorliegt. DieseEntschließung des Gcscllschasterorgans besteht, wenn der Gesellschaftsvertrag nichtsAbweichendes bestimmt, in einem Beschlusse der Gesellschafter auf Feststellung derJahresbilanz und aus Verteilung des JahreSgewinnes gemäß 8 46 Nr. 1, wobei jedochschon hier zu bemerken ist, daß der letztere Beschluß nur ausnahmsweise materielleBedeutung hat, während meist der erstere Beschluß, der Bilanzgcnchmigungsbeschluß,als Bedingung des DividcndenauSzahlungsanspruchs genügt (Näheres hierüber zu 8 46).Allein ein Gcscllschaslerbeschluß in der einen oder der anderen Richtung ist, wie gesagt, nurdann ein Erfordernis, wenn der Gcscllschaftsvcrtrag nichts anderes bestimmt (8 45 Abs. 2).Der GcseNschaflsvertrag kann abweichend hiervon auch anordnen, daß ein anderesOrgan, der Aufsichtsrat, der SlmdikuS der Gesellschaft, der Delegierte der Gesellschafter,oder die Geschäftsführer die Bilanz feststellen bczw. den Dividcndcnverteilungsbeschlußfassen. Alsdann ist die betreffende Dividendenanszahlungsbedingung mit der Ent-schließung dieses andcrcn Organs vorhanden.
«»>». r. Bis diese Bedingungen eingetreten sind, besteht, wie gesagt, das
Dividendenrecht nur als bedingtes Recht. Es ist verknüpft mit dem Geschäftsanteil,als eines der ans dem Geschäftsanteil fließenden Rechte. Doch kann es selbständigabgetreten werden, wenn der Gcscllschaftsvcrtrag dies nicht untersagt, was allerdingsauch möglich ist (8 MS B.G.B.). Aber wenn der Gesellschaftsvertrag es nicht unter-sagt, kann es selbständig, auch für die Zukunft, abgetreten werden, auch dann, wennder Geschäftsanteil selbst nur mit Zustimmung der Gesellschaft oder mit sonstigen Be-schränkungen abgetreten werden kann (Anm. 41 zu 8 15). Diese Übcrtragbarkeit kannauch durch Urkunden, die auch Ordcrpapicre oder sogar Jnhaberpapiere sein können,erleichtert werden (vergl. den Exkurs zu § 14).
«»m. ». Auf den Eintritt oder die Gestaltung jener Bedingungen der
Dividendcnauszahlung hat der Gesellschafter die aus seinem Geschäftsanteilfließenden gesellschaftlichen Herrschaftsrechte. Er kann durch sein Stimmrccht im Rahmender Gesetze dahin wirken, daß jene Bedingungen eintreten oder sich in bestimmter Weisegestalten. Er hat ferner das Recht der Anfechtung, wenn die Dividende gesetz- oderstalulenwidrig festgestellt wird, wenn die Bedingungen der Dividendenzahlung nicht ein-treten, obgleich sie »ach Gesetz oder Statut eintreten müßten, so z. B. wenn eine Bilanzausgestellt wird mit willkürlichen Abschreibungen oder wenn der Gewinnvcrteilungsbeschlußden vorhandenen Gewinn anders zur Verteilung verwendet, z. B. zu Rescrvckontenoder zur Auszahlung zu anderen Zwecken, ohne daß der Gescllschastsvertrag solcheVerwendungen vorsieht (vergl. unten Anm. 9). Diese Rechte hat der Gesellschafter alssolcher: nicht der Ccjsionar des Dividendenanspruchs oder der Inhaber des Dividcnden-scheinS, wenn der Dividendenansprnch selbständig abgetreten ist. Bei Feststellung derDividende hat also nur der Gesellschafter, nicht der Dividendenscheininhaber mitzuwirken(R.G. 15 S. SS), den Bilanzgenehmigungs- oder Gewinnverteilungsbeschluß kann nurder Gesellschafter, nicht der Dividendenscheininhaber anfechten (R.G. 14 S- 17V;Bolze 2 Nr. 1118).
s Bis zum Eintritt jener Bedingungen der Divide »den auszahlung
können dieselben im Rabmcn der Gesetze durch Majoritätsbeschlußgeändert werden. Zunächst kann das negative Erfordernis, daß der Jahresgewinnnicdt zu anderen Zwecken bestimmt ist, beseitigt oder modifiziert werden. Es kann