Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter, is 23.
ä) Solche Nachschösse können aber vor vollständiger Einzahlung des Stammkapital» nicht «nm. ».zurückgezahlt werden (§ 30 Abs. 2).
Zusah. Auch bei unbeschränkter Nachschußpflicht gelten, aber nnr in einem ganz bestimmte» »nm. ».Falle, die Vorschriften dcS 8 28, nämlich in dem Falle des H 27 Abs. 1 Sah 2: wenn da»Abandonrccht und das jlonfiskationsrccht des 8 27 aus den Fall beschränkt sind, das, die Nach-schösse einen bestimmten Betrag überschreiten, und dieser Betrag überschritte» ist. In diesemFalle gilt der vorliegende Paragraph und zwar sowohl Abs. 1 als Abs. 2: Abs. 1 gilt, d. h. indiesem Falle haften alle Gesellschafter und die Rcchtsvorgängcr gcmäsi 88 21—23 für den rück-ständigen Nachschußbetrag, wenn der Gcsellschaslsvcrtrag nicht ein anderes festsetzt (vcrgl. obenAnm. 2 u. 3). Abs. 2 gilt; d. h. in dem Falle, daß die 88 21—23 Anwendung finden, durch Ge-sellschaftsvcrtrag nicht ausgeschlossen sind, kann der Äcjellschaftsvcrtrag anordnen, das, die Ein-fordcrung von Nachschössen vor vollständiger Einfordcrung der Stammeinlagc» zulässig ist (vcrgl.Anm. 5—7).
tz 2<->.
Die Gesellschafter haben Anspruch auf den nach der jährlichen Bilanzsich ergebenden Reingewinn, soweit nicht im Gesellschaftsvertrage ein anderesbestimmt ist.
Die Verteilung erfolgt nach Verhältnis der Geschäftsanteile. Im Ge-sellschaftsvertrage kann ein anderer Rlaßstab der Verteilung festgesetzt werden.
Der vorliegende Paragraph behandelt den Anspruch der Gesellschafter auf den Reingewinn. Ein
Zwei Vorschriften sind in dieser Hinsicht gegeben: Im Abs. 1 ist gesagt, das, die Gesell-schafter den Anspruch auf den nach der jährlichen Bilanz sich ergebenden Rein-gewinn haben, im Abs. 2, daß die Verteilung nach Verhältnis der Geschäfts-anteile erfolgt.
I. (Abs. 1.) Die Gesellschafter haben Anspruch aus den nach der jährlichen Bilanz sich ergeben Anm. >.den Reingewinn, soweit nicht im Gcscllschastsvcrtragc ei» andere«? bestimmt ist.
1. Der Anspruch aus den Reingewinn ist zunächst ein bedingtes Recht, ein
Recht aus Auszahlung der Dividende, wenn die geschlichen und statutarischen Bedingungen
dieser Auszahlung eingetreten sind.
a) Die gesetzlichen Bedingungen sind das Vorhandensein eines den zwingenden «nm. 2.Vorschriften des Gesetzes entsprechende», bilanzmäßig nachgewiesenen JahrcSgcwinneS.
Fehlt diese Voraussetzung, so besteht kein Anspruch auf den Reingewinn. Selbst wennein Gcsellschasterbeschluß die Bilanz festgestellt, die Verteilung beschlossen hätte, oderwenn ein anderes, vom Gesellschastsvertrage dazu bestimmtes Organ diese Festsetzungvorgenommen hätte, so würden doch die Gesellschafter einen Anspruch aus Auszahlungder Dividende nicht haben. Die Geschäftsführer könnten diese Auszahlung immerverweigern mit dem Hinweise darauf, daß in Wahrheit ein bilanzmäßiger Gewinnnicht vorhanden ist, daß also entweder Irrtum seitens der feststellenden Organe odergar Willkür oder böser Wille vorliegt (R.O.H. 18 S. 158 für das Aktienrecht; MotiveS. 31; vergl. Anm. 5 zu -12). Nur darf natürlich nicht wegen bloßer SchätzungSdifscrenzeninnerhalb der Grenzen billigen Ermessens die Auszahlung verweigert werden. Bloß des-halb, weil die Gesellschaftcrversammlung einen Gegenstand höher geschätzt hat, als dieGeschäftsführer dies tun, darf die Auszahlung der Dividende nicht verweigert werden.Nur Willkür und böser Wille seitens des festsetzenden Organs geben den Geschäfts-führern dieses Recht, wie auch der Gesellschafter bloß deshalb, weil seiner Meinungnach die Gesellschaftcrversammlung die Gegenstände zu niedrig geschätzt hat, keine Er-höhung der Dividende beanspruchen kann, sondern nur dann, wenn die geringere Be-wertung auf Willkür oder bösem Willen beruht. Das letztere hat das Reichsgerichtzutreffend für das Aktienrecht angenommen lR.G. 40 S. 35). Willkürlich und rechts-