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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
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180
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180 Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. 8 28.

«NIN. z. 2. Die gcsrtftichc Regel bei der beschränkten Nachschußpslicht ist also, daß im Falleverzögerter Einzahlung von Nachschössen die 88 2123 Anwendungfinden.

») ES kann also der säumige Gesellschafter nach vorheriger fruchtloser Ausforderung seinesGeschäftsanteils für verlustig erklärt werden lg 21 Abs. 1 u. 2); wegen des solcher-gestalt unbezahlt gebliebenen Nachschusscs können die RechtSvorgängcr des säumigenGesellschafters unter den Voraussetzungen des § 22 haftbar gemacht werden (8 22);und wenn die Angehuug von Rcchtsvorgängcrn ohne Erfolg geblieben ist, kann derGeschäftsanteil wegen des rückständigen Nachschußbetragcs verkauft werden (Z 23).Wegen des solchergestalt entstandenen Ausfalls bleibt der ausgeschlossene Gesellschafterverhaftet <8 21 Abs. 3).

«um >. b) Dagegen bleibt der 8 21 außer Anwendung, also eine Kollektivhaftung der Gesellschafterfür die nichtbczahlte» Nachschüsse ist nicht angeordnet.

A»m >. 3. Doch ist das nur dir gesetzliche Regel, das Statut kannein anderes" festsetzen. Das Statutkann also diese strenge Hastung beseitigen, es kann die Möglichkeit der Kaduzicrung oderden Rückgriff der Rcchtsvorgänger oder das Recht des Verkaufs oder die Haftung desausgeschlossenen Gesellschafters sllr den Aussall beseitigen oder es kann alle diese Vor-schriften beseitigen und statt dessen bestimmen, daß gegen den säumigen Gesellschafter nichtsweiter stattfindet, als Klage und Zwangsvollstreckung. Es kann an die Stelle der Haftungaus 8 28 die des 8 27, also die Befreiungsmöglichkcit durch Abondonrecht und dasKonsiskationsrecht der Gesellschaft oder eines der beiden Rechte anordnen. Es kann auchdie Kollektivhastung nach 8 21 anordnen, es kann sogar die volle solidarische Haftung derGesellschafter für die Nachschüsse anordnen. Kurz: der Gescllschaftsvertrag hat in dieserHinsicht die größte Freiheit, eS muß nurein anderes" sein in dem Sinne, daß dieHaftung dadurch nicht beseitigt wird. Sonst wäre ja keine beschränkte Haftung, sondernüberhaupt keine Haftung mehr vorhanden. Diese kann ja der Gescllschaftsvertrag ebenfallsanordnen. Aber seine Bestimmungen dürfen doch nicht perplex sein. Er dars also nichteine beschränkte Nachschußpflicht festsetzen, doch so, daß im letzten Ende jede Haftungausgeschlossen ist.

Anm. 5. 1. Für den Fall, daß die gesetzliche Regel des 8 27 Platz greift, daß also die Kaduzierungund die Haftung der Gesellschafter in vollem Umfange der ZH 2123 besteht, aber auchnur für diesen Fall, darf der Gcsellschaftsvertrag anordnen, daß die Einfordcrung vonNachschußzahlungcn schon vor vollständiger Einfordcrung der Ttainmcinlagcn zulässig ist.a) Also zwei Voraussetzungen müssen vorliegen:

a) Der Gescllschaftsvertrag muß dies ausdrücklich bestimmen. Besteht zwar die Haftungfür die Nachschösse gemäß 88 2123, hat also der Gescllschaftsvertrag in dieserBeziehung nichts Gegenteiliges angeordnet, hat aber der Gesellschaftsvertrag dieEinsorderung von Nachschössen vor vollständiger Einfordcrung der Stammeinlagcnicht ausdrücklich zugelassen, so besteht diese ausnahmsweise Möglichkeit nicht.

«»»>. s. d) Hat umgekehrt der Gescllschaftsvertrag die Einfordcrung von Nachschliffen vor voll-ständiger Emsordcrung der Stammeinlagc zugelassen, hat er aber die 88 2123beseitigt, so ist die Bestimmung des Gcsellschaftsvertrages ungültig.

«nm ?. v) Beim Vorliegen beider Voraussetzungen ist die Einsorderung von Nachschliffen vorEinzahlung des Stammkapitals selbst möglich. Diese Maßregel ist wirtschaftlich gerecht-fertigt sür Fälle,in welchen sür eine Unternehmung in der ersten Zeit des Betriebeserhebliche Aufwendungen gcinacht werden müssen, die nicht in unmittelbar ersichtlichenGegenwerten, sondern nur in der mehr oder weniger entfernten Aussicht künftigerErträgnisse ihre Ausgleichung finden. In derartigen Fällen kann es ein zweckmäßigesAuskunstSmittel sein, nach Einziehung eines Teiles des Stammkapitals zunächst zurEinsorderung von 'Nachschössen zu schreiten, um aus diesen, d. h. unter Abschreibungvon dem Konto der eingezogenen Nachschösse, die entstehenden Ausgaben zu bestreiken."(Worte der Motive S. 17.)