Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. 8 23. l7it
kann die Gesellschaft den Gesellschafter wegen des eine» NachschusseS verklagen, wegen des anderendas Konfistationsrecht ausüben (vergl. oben Anm. 3).
Wenn umgekehrt mehrere Personen einen Geschäftsanteil besitzen, sv«»m.»?.greift ts Platz. Die mehreren Berechtigten haften solidarisch für den Nachjchuß. Sie könnennur gemeinschaftlich den Geschäftsanteil zur Verfügung stelle», während die »onsiskativnserklärungder Gesellschaft an jeden von ihnen, oder aber an ihren gemeinsamen Vertreter erfolgen kann.
Hat dagegen eine zulässige Teilung eines Geschäfts«»teils stattgefunden, «»>>»!«»-so sind dadurch auch die Nachschußansprüchc der Gesellschaft geteilt (Anm. 231, zu 8 >7). DieGesellschaft kann also jeden der Erwerbcr eines Teiles nur nach Verhältnis dieses Teile» wegendes NachschusseS in Anspruch nehmen.
Zusah 2. In den vorliegenden Paragraphen gehört eigentlich Abs. l Sah 2 des 8 23.«n»>«>.
Hier müßte er lauten:
„In diesem Falle finden, soweit die cingcsordcrtc» Nachschösse denbestimmten Betrag nicht überschreiten, die auf die Einzahlung derStammeinlagen bezüglichen Vorschriften der 88 21—23 Anwendung,es sei denn, daß der Gesellschaftsvertrag ein anderes festsetzt."
Die nähere Erläuterung siehe Anm. !> zu 8 2V.
Ist die Nachschußpflicht auf einen bestimmten betrag beschränkt, so finden,wenn im Gescllschastsvertrage nicht ein anderes festgesetzt ist, im Falle ver-zögerter Einzahlung von Nachschüsscn die auf die Einzahlung der Flamineinlagen bezüglichen Vorschriften der Htz 2 s—23 entsprechende Anwendung.Das Gleiche gilt im Falle des H 27 Absatz 4 auch bei unbeschränkter Nach-schußpflicht, soweit die Nachschüsse den im Gescllschastsvertrage festgesetztenBetrag nicht überschreiten.
Im Gescllschastsvertrage kann bestimmt werden, daß die Einforderungvon Nachschüsscn, auf deren Zahlung die Vorschriften der HS 2s--23 An-wendung finden, schon vor vollständiger Einforderung der Htammeinlagen zu-lässig ist.
Der vorliegende Paragraph behandelt den Fall der beschränkten Nachschnßpsticht. Aber El»im Abs. 1 Satz 2 behandelt er, etwas unsystematisch verfahrend, auch einen Fall der unbeschränktenNachschußpflicht, der aber mit der beschränkten Nachschnßpsticht eine gewisse Ähnlichkeit hat.
Wir wollen zunächst die beschränkte Nachschnßpsticht behandeln, und in einem Zusätzejenen besonderen Fall der unbeschränkten Nachschußpflicht.
1. Der Grundgedanke des vorliegenden Paragraphen ist der: Während bei der unbeschränkten Anm i.Nachschußpflicht die strenge Durchführung derselben zu großer Härte führen kann, indemdie Majorität Nachschösse in unbeschränktem Betrage beschließen und dadurch unbegrenztevcrmögcnsrcchtliche Belastungen der Gesellschafter herbeisühren könnte, ei» Zustand,gegen welchen das Gesetz einen Schutz gewähren muß (der in dem Abandonrecht des 8 27liegt), liegt bei der beschränkten Nachschußpflicht dieses Bedürfnis nicht vor. Hier kenntder Gesellschafter von vornherein die Grenzen seiner Verpflichtung. Hier kann ohne un-billige Härten auch beim Nachschuß die Hastung gemäß 88 21—23 durchgeführt werden,wie bei der Hastung für die Stammeinlage. Indessen liegt andercrscits kein Grund vor,den Gesellschaftern zu verwehren, im Gesellschastsvertragc die strengere Hastung des 8 23zu beseitigen und statt deren eine andere Hastung, etwa die nach 8 27, anzuordnen. Ausdiesen Grundgedanken baut sich das Gesetz auf.
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