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Rechtsverhältnisse dcr Gesellschaft und der Gesellschafter. H 27.
«nm.in. «) Dir Wirkung des Verkauss ist zunächst, daß der Gesellschafter aufhört, es zu sein.
Infolgedessen verliert er alle Rechte an die Gesellschaft solche Rechte, welche zu selb-ständigen Forderungen erwachsen sind, bleiben ihm natürlich (Anspruch auf fälliggewordene Dividende). Aber er wird auch dcr am Geschäftsanteil hastenden Ver-pflichtungen lcdig: nur die rückständigen bestehen weiter, wie dies aus § 16 Abs. 3hervorgeht. Doch von dcr rückständigen Nachschusivcrpslichtung wird er ebenfalls befreit,das ist ja gerade der hauptsächlichste Erfolg dcr Abandoncrklärung und der Konfiskation,«nm. i». Der Erwcrbcr wird Gesellschafter, auch ohne Anmeldung seines Erwerbes. H 16
greift auf diesen Erwerb nicht Platz. Auf ihn gehen alle Verpflichtungen über, welchean dem Geschäftsanteile haften, die rückständigen (Z 16 Abs. 3) und die noch nichtfälligen.
«nm.»». 3. Ist die Vesricdignng dcr Gesellschaft durch den Verkauf nicht zu erlangen, so fällt derGeschäftsanteil der Gesellschaft zu.
a) Dcr Fall liegt schon dann vor, wenn nicht volle Befriedigung für denrückständigen Nachschusi zu erlangen ist. Die Fassung lautet nicht „soweit": nurwenn volle Befriedigung erlangt werden kann, ist dcr Verkauf zu bewirken. Sonstm»b er unterbleiben und es liegt der Fall des Abs. 3 unseres Paragraphen vor.Ferner ist anzunehmen, daß ein einmaliger Verkaufsversuch genügt. — Ist diesererfolglos, so tritt die Rechtsfolge des Abs. 3 ohne weiteres ein iBirkcnbihl Anm. 8).Anm.ii. l>) Dcr Geschäftsanteil fällt der Gesellschaft zu, sobald die Ergebnislosigkeiteines Verkaufs in diesem Sinne feststeht. Dcr Anfall des Geschäftsanteils an dieGesellschaft erfolgt ipso iure. Eines besonderen Übertragungsaktes bedarf es nicht.A„m,»e. Selbstverständlich bleiben etwaige Pfandrechte, die an dem Geschäftsanteil
bestehen, unberührt, jsie stehen aber dem Rechte dcr Gesellschaft nach, und zwar nichtbloß, wie Neukamp Anm. 7 will, wenn das Pfandrecht nach Einsorderung des Nach-schusscs bestellt ist, sondern auch dann, wenn es vor Einfordcrung des Nachschussesbestellt ist. Denn ein Gesellschaftsrecht kann immer nur unter Wahrung der mit demGeschäftsanteil verknüpften gesellschaftlichen Pflichten zum Pfande bestellt werden (vergl.oben Anm. 15).
»nm.'.'Z. v) Da dcr Geschäftsanteil nnnmehr der Gesellschaft gehört, so ist esselbstverständlich, daß sie ihn für eigene Rechnung veräußern kannund cS ist dies zum Überfluß im Abs. 3 Satz 2 hervorgehoben. Die Art des Verkaufssteht in ihrem Belieben, dcr Überschuß gehört ihr: außer wenn der Geschäftsanteilverpfändet war. Für die Übertragung gilt nicht die Form des § 15, weil es sich umeine Übertragung durch die Gesellschaft handelt, nicht durch einen Gesellschafter.«»m.Z4. >l) Die Wirkung des Ansallens des Geschäftsanteils an die Gesellschaftist: der Gesellschafter hört aus, es zu sein. Infolgedessen verliert er alle Rechte andie Gesellschaft, bis auf die zur selbständigen Forderung angewachsenen (fällig ge-wordene Dividcndcnsorderungen). Von den Verpflichtungen wird der Gesellschafterfrei, nur nicht von den rückständigen (§ 16 Abs. 3), wohl aber von den rückständigenNachschußverpflichtunge», da dieser Enderfolg ja der wesentliche Erfolg der Abandon-nicrung und der Konfiskation ist.
Anm «. Die Rechte a»S dem Geschäftsanteil gehen an die Gesellschaft über, etwaige
Dividende» fallen ihr zu und kommen dadurch allen Gesellschaftern zu gute. DieVerpflichtungen ruhe». Verkauft die Gesellschaft den Geschäftsanteil, so wird dcrErwerber Gesellschafter, auch ohne Anmeldung (vergl. oben Anm. 23). Auf den Er-wcrbcr gehen die Rechte und Pflichten über, die an dem Geschäftsanteil haften. Ins-besondere z. B. die Verpflichtung zur Zahlung weiterer Nachschüsse, und es kann derErwerber auch nicht etwa einwenden, daß die Gesellschaft durch den beim Verkauferzielten Überschuß mit solcher späteren Forderung gaitz oder zum Teil gedeckt sei.»»m.se,. Zusatz l. Wen» ei» Gesellschafter mehrere Geschäftsanteile besitzt, so kann er aus deneinen den Nachschuß zadlen, und in Bezug aus den anderen das Abandonrecht ausüben. Ebenso