Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellsckiaster. fs 27.
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ganz andere ist: Er hastet ja noch immer, wenn auch nnr mit dem Geschäftsanteil, underfüllt ja seine Hastungspslicht, die nur dem Hastungsobjekte »ach begrenzt ist, wenn erzahlt; also darf er zahlen und dadurch den Geschäftsanteil von der Haftung auslose».
2. Das Recht zu verkanscn: Die Gesellschaft hat das Recht und die Pflicht, den«»,».»,abandonnicrtcn oder konfiszierten Geschäftsanteil innerhalb Monats-frist zu verkaufen.
а) Sie hat das Recht zu verkaufe», aber auch die Pflicht. Die Pflicht kannvom Gesellschafter durch Klage erzwungeu werde». Für Verzögerungen hastet sie ausSchadensersatz. Der verzögerte Verkauf bleibt aber gültig.
Dadurch, daß sie verpflichtet ist, den abandvnnicrtc» Geschäftsanteil zu verlause»,ist der Gesellschafter in der Lage, die nach den Statute» erforderliche und von derGesellichast verweigerte Genehmigung zur Vcräustcrung indirekt zu erzwingen (Lieb-mann Am». 7).
d) Innerhalb eines Monats nach der Erklärung des Gesellschafters oder«»»,.,»,der Gesellschaft, also »ach der Abandon- oder der RonsiSkationSerklärung. DieFrist beginnt mit dem Zeitpunkte, wo die Erklärung zugegangen ist.
«) Die Art des Verkaufs ist die der ofscntliche» Versteigerung und n»r«»m.i».mit Zustimmung des Gesellschafters die freiwillige. Über öffentliche Versteigerung sieheAnm. 8 zu § 23. Die Zustimmung bedarf keiner Form und kann wohl auch imGesellschaftsvertragc im Voraus erteilt werden, wie dies ja auch nach § 23 angenommenwird. Eine Abänderung der betreffenden Bestimmung des GcsellschastsvcrlrageS wirktaber nur gegen diejenigen, welche ihr zugestimmt haben. Einstimniigkeit zur Gültigkeitüberhaupt zu fordern, wie dies Birkenbihl Anm. 7 tut, geht zu weit. Man brauchtnicht weiter zu gehen, als bei Z 33 Abs. 3, wo auch nicht Einstimmigkeit, sonder»nur Zustimmung der Beteiligten gefordert wird. Beteiligt ist aber nur jeder Gesell-schafter bei seinem Geschäftsanteil, nicht jeder der Gesellschafter bei dem Verkauf irgendeines Geschäftsanteils (vcrgl. Anm. 8 zu Z 23).
б) Der Verkauf erfolgt für Rechnung des Gesellschafters. Der Geschäfts-Anm.l«.anteil gehört ihm ja zur Zeit des Verkaufs (oben Anm. 10). Infolgedessen ist ihm
nach Abs. 2 der nach Deckung der Verkaufsspcsen und des rückständigen Nachschusscsverbleibende Überschuß auszuzahlen. Selbstverständlich kann sie sonstige Forderungenan den Gesellschafter zur Ausrechnung stellen.
Auch ein Psandgläubiger des Gesellschafters muß sich gefallen lassen, daß die Gesell- «>»n.ir>.schaft ihre Nachschußfordcruiig zunächst abzieht. So auch die Motive S. 29, gegen welcheNeukamp Anm. 3 mit Unrecht heftig ankämpft. Nenkamp will die Gesellschaft nur dannvorgehen lassen, wenn die Verpfändung »ach Einsorderung des Nachschusses erfolgt ist.
Allein auch wen» die Einforderung später erfolgt, muß der Gesellschafter sie erfüllen;er hört doch durch die Verpfändung nicht aus, Gesellschafter zu sein. Und wenn ersie erfüllen muß, so muß er sich auch gefallen lassen, daß diejenigen Verpflichtungen,welche derart am Geschäftsanteil haften, daß sie durch Verwertung des Geschäftsanteilsdurchgesetzt werden können, in dieser Weise durchgesetzt werden. Und alles das mußsich auch der Psandgläubiger gefallen lassen, da diesen, ja das Gesellschaftsrecht nur soverpfändet werden kann, wie es besteht, also mit den daran hastenden, bedingte» undunbedingten, verbrieften und unverbricften Lasten, wie sie sich auS dem Gcsellschasts-vcrtrage ergeben. Ncukamps Ansicht steht auch vereinzelt da.
Muß sich der Psandgläubiger auch die Aufrechnung mit Forderungen dcrüwm.is.Gesellschaft gefallen lassen, die nicht aus dem Gesellschastsverhältnisse entspringen?Das richtet sich nach W 1275, 405 B.G.B.
Schließlich ist hier zu bemerken, daß der Verkauf zwar für Rechnung deStzlnm .,7.Gesellschafters, aber doch im Namen der Gesellschaft erfolgt. Dem Erwerbergegenüber haftet die Gesellschaft als Verkäuferin für irgendwelche Mängel lBirkenbihlAnm. 9).
-Staub, Besetz betr. die B. m. b. H. " 12