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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
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176
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17k Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. H 27.

vorgeschrieben. Eingeschriebener Brief wird zweckmäs;ig sein. Die Erklärung isteine ciiipsangsbcdürsligc Willenserklärung. Die Erklärung kann einem Geschäfts-sichrer pegenliber erfolgen, auch wen» nur mehrere Geschäftsführer kollektiv berechtigtsind, die Gesellschaft zu vertreten (Z 35 Abs. 2). Die Erklärung ist nicht wider,ruslich, auch wen» sie vor Ablauf der einmonatlichen Frist abgegeben ist, nur daßder Gesellschafter noch nachträglich und zwar vor dem erfolgten Verkauf des Anteilsden Nachschust zahlen und dadurch den Geschäftsanteil aus der Haftung befreienkann; demgemäst braucht auch die Gesellschaft, nachdem er einmal der Gesellschaftden Geschäftsanteil zur Verfügung gestellt hat, den weiteren Teil der einmonatlichenFrist nicht abzuwarten, sondern kann sofort zum Verkauf schreiten fBirkeubihlAnm. 3).

Am». ?. 2. Der zweite VrfreiungSsall ist der, dast die Gesellschaft den Geschäftsanteil als zur Ver-fügung gestellt erklärt. Es ist das eine Art Konfiskation. Von der Einziehung (Amorti-sation) ist sie dadurch verschieden, das; der Geschäftsanteil hier nicht untergeht,a) Vorausschnug ist (außer der allgemeinen, daß es sich um eine unbeschränkte Nach-schußpflicht handelt, oben Anm. 1), daß es sich um einen voll eingezahltenGeschäftsanteil handelt (vergl. oben Anm. 3), und ferner, daß der Gesellschafter zurEinzahlung des Nachschusscs ausgefordert worden ist (vergl. oben Anm. 4). FernereVoraussetzung aber ist, daß der Gesellschafter innerhalb der einmonatlichen Frist nachder Aufforderung zur Einzahlung des Rachschusses weder von dem AbandonrechleGebrauch macht, noch den Nachschub zahlt.

«nm.». h) Die Ausübung des Rechts kann durch die Gesellschaft erfolgen, wann sie will, eineZeitgrenze ist nicht festgesetzt. Solange der Nachschuß nicht gezahlt und der Geschäfts-anteil nicht ablindonniert ist, hat die Gesellschaft fortdauernd das Recht der Kon-fiskation. ES wird ausgeübt durch eingeschriebenen Brief. Die höhere Form durchden Gerichtsvollzieher ist natürlich zulässig, bei unbekanntem Ausenthalte des Gesell-schafters ist öffentliche Zustellung nach K 132 Abs. 2 B.G.B, zulässig.

Anm. s. III. Rechte nnd Pflichten der Gesellschaft und des Gesellschafters nach Abaudouuicrung oderztoufiskatiou dcS Geschäftsanteils. Man muß hierbei unterscheiden! die Rechte und Pflichtenbis zum Verkauf oder Vcrkaussvcrsuch, das Recht zu verkaufe» nnd die Rechte und Pflichtenseit dem Verkauf oder ergebnislosen Perkaufsversuch.

Anm.w. 1. Rechte und Pflichten bis zum Verkauf oder Vcrkaussvcrsuch. Diese Rechte und Pflichtenergeben sich daraus, daß der Geschäftsanteil zwar dem Gesellschafter noch gehört, aber zurVerfügung der Gesellschaft zu ihrer Befriedigung steht. Der Geschäftsanteil gehört demGesellschafter: Er ist also nach wie vor Gesellschafter, ihm stehen noch alle Rechte zu,z. B. eine etwa jetzt fällige Dividende er haftet für alle ihm obliegenden Gesellschafter-Verbindlichkeiten, für etwaige Verpflichtungen gemäß § 1K Abs. 3 oder Z 24, für etwaigeVerpflichtungen aus § 3 Abs. 2. Er haftet auch für den rückständigen Nachschub, aberfür diesen nur insoweit, als die Gesellschaft nur noch berechtigt ist, sich aus dem ihr zurVerfügung gestellten Geschäftsanteil wegen des rückständigen Nachschusscs zu befriedigen.Dieser ist das alleinige Haftungsobjckt.') Indessen haftet er doch nach wie vor, wennauch nur mit diesem Haftungsobjekt, für den rückständigen Nachschub, und das ist deshalbwichtig, weil ihm infolgedessen immer noch das Recht zusteht, den Nachschuß zubezahlen und dadurch den Geschäftsanteil aus dieser Haftung zu befreien. Andererseitskann die Gesellschaft ihre Konfiskationserklärung nicht widerrufen (dies gegen NeukampAnm. ö). Sie hat mit ihrer Erklärung zu erkennen gegeben, daß sie fortan den Geschäfts-anteil alS alleiniges Haftuugsobjekt betrachten will und dabei bleibt es. Daß der Gesell-schafter nach dem Abandon noch zahlen kann, beruht darauf, daß seine Rechtsstellung eine

') Daß diese Rechtsfolge nicht bloß bei der Abandonerklärung, sondern auch bei der Kon-fiskation nach Abs. l Satz 2 eintritt, wird von Förtsch "Anm. K mit Unrecht bestritten. Esfolgt dies aus dem Worteebenso", mit welchem der Satz 2 eingeleitet wird, und aus der inden Motiven (S. 29) ausgesprochenen Absicht des Gesetzgebers.