Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. 8 27.
gezahlten und noch nicht gezahlten, jedoch abzüglich der zurückgezahlten — vergl, 8 3»Abs. 2 letzter Satz —) Nachschüssc öUtXXI Mk. übersteigt. Solauge diese Summe nichtüberschritten ist, greifen in diesem Falle die beiden BcsrciungSsälle des vorliegende» Para-graphen nicht Platz. Ist in dem GescllschaslSvcrtragc das Abandonrecht und das KonfiS-kationsrccht wegen der Nahschüsse in dieser Weise eingeschränkt, so greisen in diesem Fallevon Gesctzcswegcn wegen derjenigen Beträge, die den festgesetzten Betrag nicht überschreiten,die Vorschriften der §8 21—23 Platz (vergl. hierüber Näheres zu 8 23).
II. Die beiden Fälle der Befreiung von der unbeschränkten Nachschustpslicht sind im Abs. I ««»>. ».unseres Paragraphen ausgezählt. Sie liegen vor, wenn der Gesellschafter den Geschäftsanteilzur Verfügung stellt und wenn die Gesellschaft ihn als zur Verfügung gestellt betrachtet.1. Der erste Fall ist, das« der Gesellschafter den Geschästsauteil der Gesellschaft zur Verfiigung stellt <Abaudourccht>. Das Gesetz will daniit dem Gesellschafter ei» Mittel geben,um der Nachschustpslicht ein Ziel zu setzen. Sie ist das Gegengewicht gegen die Unbcschräuktheitder Nachschustpslicht.
») Voraussctuing ist (auster der allgemeinen, dast die Nachschustpslicht unbeschränkt ist und«,»»,die etwa vorgesehene Gesamtgrenzc überschritten ist: vergl. oben Anm. 1):a) dast der Gesellschafter seine Stammeinlage voll eingezahlt hat.
Wenn auch nur ein Pfennig dazu fehlt, so kann der Gesellschafter daS Abandon-recht nicht ausüben. Da in diesem Falle die Gesellschaft auch das im Abs. lSatz 2 ihr verliehene Konsiskationsrccht nicht ausüben kann, so bleibt in diesemFalle nichts übrig, als die Klage und die Zwangsvollstreckung, letztere allerdingsauch in den Geschäftsanteil. Das Fehlen von Zinsen oder Vertragsstrafe» oderdes Agio steht jedoch der Ausübung des Abandonrechts nicht entgegen, desgleichennicht die Nichterfüllung sonstiger Gcsellschaftsverbindlichkeile» z. B. etwaiger Ver-bindlichkeiten zur Deckung des Fehlbetrages an Einlagen anderer Gesellschafter gcmäst8 16 Abs. 3 und § 24 oder an eigenen Einlagen, aber an anderen, als den inRede stehenden. Denn ein Gesellschafter kann natürlich, wenn er aus zivci Ge-schäftsanteile den Nachschuß schuldig ist, aufdcn einen den Nachschub zahlenund den anderen abando nicrcn.
/?) Daß er zur Zahlung des Nachschusses aufgefordert worden ist. Die«»,».«.Aufforderung bedarf keiner Form. Sie ist eine empsangsbedürstige Willenserklärung.Verschuldet er den Richtempfang, so gilt sie als zugegangen (vergl. Anm. 14 u. ISzu 8 21). Ist der Ausenthalt des Zahlungspflichtigen Gesellschafters unbekannt, sokann öffentliche Zustellung nach 8 132 Abs. 2 B.G.B , erfolgen. Mit einer Frist-bestimmung braucht sie nicht versehen zu sein,d) Die Art der Ausübung des Abandonrcchtö ist die, dast der Gesellschafter innerhalb «»m. ?>.eines Monats nach der Aufforderung zur Einzahlung des Nachschusses den Geschäfts-anteil der Gesellschaft zur Befriedigung aus demselben zur Verfügung stellt,a) Innerhalb eines Monats nach der Aufforderung. Ob die Aufforderungbefristet war oder nicht, ist gleichgültig. Auch wenn sie nicht befristet war, dieAufforderung vielmehr per sofort ersolgte, steht dem Gesellschafter zur Ausübungseines Abandonrechts die einmonatliche Frist zu. Wie aber, wenn die Frist zurZahlung gestellt war und zwar länger als ein Monat? Auch hier steht demGesellschafter nur innerhalb eines Monats nach Empfang der Aussordcrungs«erklärung das Abandonrecht zu.
Wenn die Frist nicht innegehalten wird, so verliert der Gesellschafter daS Recht.
Aber die Gesellschaft kann noch nachträglich daraus eingehen. Sie kann ja auchauf den ganzen Nachschub verzichten svcrgl. Anm. 14 zu 8 26): also kann sieauch die Haftungsart verringern. Warum Förtsch Anm. 4 dies leugnet, ist nichteinzusehen.
L) Er muß den Geschäftsanteil der Gesellschaft zur Befriedigung aus«»m. a.demselben zur Verfügung stellen. Eine Form für diese ErNärung ist nicht