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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
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Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. § 27.

Rückzahlungsmodaliten anordne: es kann auch ohne solche Bestimmung des Gcsellschafts-vcrtragcS der Nachschuhcinsorderungsbeschluh Rückzahlungsmodalitälen bestimmen. Die-selben sind güllig, solange sie sich im Rahmen der gesetzliche» Borschristen bewegen. Diesegesetzliche» Vorschriften sind oben An in. 17 kurz auseinandergesetzt. Ist der Rückzahlungs-beschlust gefasst, und sind die Boraussetzungen der Rückzahlungszulässigkeil nach § 30Abs. 2 vorhanden, so hat jeder Gesellschafter ein einklagbarcs Recht auf Rückzahlung.

Ist die Nachschußpflicht nicht auf einen bestimmten Betrag beschränkt,so hat jeder Gesellschafter, falls er die ^tammcinlage vollständig eingezahlthat, das Recht, sich von der Zahlung des aus den Geschäftsanteil eingefordertenNachschusses dadurch zu befreien, daß er innerhalb eines NIonats nach derAufforderung zur Einzahlung den Geschäftsanteil der Gesellschaft zur Befriedigungaus demselben zur Verfügung stellt. Ebenso kann die Gesellschaft, wenn derGesellschafter binnen der angegebenen Frist weder von der bezeichneten BefugnisGebrauch macht, noch die Einzahlung leistet, demselben mittelst eingeschriebenenBriefes erklären, daß sie den Geschäftsanteil als zur Verfügung gestellt betrachte.

Die Gesellschaft hat den Geschäftsanteil innerhalb eines Nlonats nachder Erklärung des Gesellschafters oder der Gesellschaft im Wege öffentlicherVersteigerung verkaufen zu lassen. Eine andere Art des Verkaufs ist nur mitZustimmung des Gesellschafters zulässig. Ein nach Deckung der Vcrkaufskostenund des rückständigen Nachschusses verbleibender Überschuß gebührt dem Ge-sellschafter.

Ist die Befriedigung der Gesellschaft durch den Verkauf nicht zu erlangen,so fällt der Geschäftsanteil der Gesellschaft zu. Dieselbe ist befugt, den Anteilfür eigene Rechnung zu veräußern.

Im Gesellschaftsvertrage kann die Anwendung der vorstehenden Be-stimmungen auf den Fall beschränkt werden, daß die aus den Geschäftsanteileingeforderten Nachschüsse einen bestimmten Betrag überschreiten.

«i». Der vorliegende Paragraph handrlt von den Hätte», in welchen bei unbeschränkter Nach-

' schnsipfiicht der Gesellschafter von jeder Rnchschnstpflicht befreit werden kau». Die Folge derRichtzahlung des cingesordcrtcn Nachschusses ist zunächst das Recht der Gesellschaft auf Klage undZwangsvollstreckung in sein ganzes Bcrmügcn. Diese Rechtsfolge soll aber nach dem vorliegendenParagraphen bei der unbeschränkten Nachschuhpflicht in zwei Fällen nicht eintreten: wenn derGesellschafter den Geschäftsanteil der Gesellschaft zur Verfügung stellt (Abandon) und wenn dieGesellschaft ihn an sich reiht (Konfiskation).

Bon diesen beiden Rechten handelt der vorliegende Paragraph.

«nm. i. I. Boraussetiung der beiden Bcsrciuugsfällc des vorliegende» Paragraphen ist die »nbcschränltcRachschnhpsticht. Im GcscllschaftSvertragc muh die unbeschränkte Nachschuhpflicht auferlegtsein. Bei beschränkter Nachschuhpflicht tritt keiner der beiden Besreiungsfälle ein, mag auchdas Iftmitum der Haftung noch so hoch bemessen sein. Doch kann im Gesellschastsvertragelvergl. Abs. -t unseres Paragraphen) noch eine weitere Voraussetzung vorgesehensei», nämlich die, dah die eingeforderten Nachschösse einen bestimmtenBetrag überschreite». Es kann also z. B. im Gesellschastsvertrage bestimmt werden,dah die beiden Befreiungsjällc des vorliegenden Paragraphen nur dann eintreten, wenn derBetrag der aus eine» Geschäftsanteil eingeforderten ch. h. der sämtlichen bisher eingesordertcn.