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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
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Rechtsverhältnisse der Gesellschaft »nd der Gesellschafter. ff 2«i. 173

höhungen der gesellschaftlichen Beiträge, die für die Mündiger einen ihnen nicht zugesagte»willkommenen Zusah der Rreditbasis bilden. Darum findet die Bestimmung des ff ll«Abs. 2 und 3 hier keine Anwendung. Die Nachschufibeträgc können daher den Gesell-schaftern gestundet und sogar erlassen werden. Die Gesellschafter können gegen die Nach-schufipflicht der Gesellschaft eine Ausrechnung und ein ZurückbchaltungSrccht geltend machen:sie können demgemäß auch .tlompensation vereinbaren und Hingabe an ZahlungSstatl be-wirken. Alles das ist von Gesetzcswegcn zulässig. Inwieweit freilich die Geschäftsführerdurch derartige Konzessionen au die Gcscllschaster den Interessen der Gesellschaft diene»,und ihre Pflicht gegen die Gesellschaft wahren, ist eine Frage, die aus anderem Gebieteliegt. Hier handelt es sich nur um die begriffliche und össentlichrcchtliche Zulässigkeitdieser Befugnisse und Abreden. Ja auch die Rückzahlung der Rachschüssc ist begrifflich undvon Gesctzcswegc» nicht ausgeschlossen, hier aber sind von GesctzcSwcgcn Beschränkungengemacht (siehe unten Anm. 17). Die Verjährung des Anspruchs ist die Wjährige. DieZuständigkeit richtet sich »ach 8 22 C.P.O.

3. Die Einziehung der beschlossenen Nachschliffe ist Sache der Geschäftsführer, »nlcr Kontrolle «nm.der etwa bestellten Aussichtsorgane (AussichtSrat, Beirat, Delegierte der Gesellschafter:Obmänner).

4. Die Folge der Zahlung ist:

a) Für den Gesellschafter, daß er seine Nachschufipslichl erfüllt hat. Weder erhöht sich »lnm.dadurch sein Geschäftsanteil, noch erwächst ihm dadurch ein sonstiges Rcchl neben seinemGeschäftsanteil. Er hat einfach seiner Pflicht genügt und ist dieser ledig. Ein Recht

aus Rückzahlung des Nachschusses hat er nicht. Doch steht nichts entgegen, solche Rück-zahlungsabredcn zu treffen, soscr» sie sich im Rahmen der geschlichen Vorschriften(§ 3l) Abs. 2) bewegen (vergl. oben Anm. 14 und unten Am». 17 u. 18).

b) Für die Gesellschaft ist die Folge die, daß sich ihr Vermögen um den eingezahlten?<nm.Betrag vergrößert. Begrifflich wäre es denkbar, daß die Gesellschaft das Recht hätte, dieNachschufibcträge, die sie solcher Gestalt erhält, deren Einzahlung ja im lehten Ende

auf einem freiwilligen Akte der Gesellschafter dem Gesclljchastcrbcschlusse beruht,nach ihrem Belieben wieder zurückzuzahlen. Das aber gestattet das Gcseh nicht. Esläßt zwar den Gesellschaftern die Freiheit, Nachschösse zu beschließen, wenn es ihnenbeliebt oder nicht zu beschließen, wenn es ihnen nicht beliebt. Auch der Erlaß dereingeforderten Nachschüsse unterliegt zwar dem freien Belieben der Gcscllschastsorgaue(vergl. oben Anm. 14). Aber einmal eingezahlt werden die Nachschüsse für die Interessender Gläubiger festgehalten. Sie können nicht zurückgezahlt werden, solange ein dieZiffer des Stammkapitals erreichendes reines Aktivvermögen nicht vorhanden ist undferner solange das Stammkapital nicht voll eingezahlt ist. Erst wenn keines dieserHindernisse vorliegt, kann die Rückzahlung der Rachschüssc oder ihre sonstige Verwendungersolgen. Als Hilfsmittel zur Erreichung dieses Zweckes ist im Gcsehe angeordnet,daß in Höhe der eingezahlten Nachschliffe ein Passivposten (Rcservekonto) zu bildenist, welcher solange nicht vermindert oder gestrichen werden kann, als eines jenerbeiden Hindernisse besteht. Beim Nichtbestehen oder Fortfall der beiden Hindernisseaber kann die Ausschüttung jenes Rescrvekontos und die Verwendung desselben zubeliebigen Zwecken erfolgen: zur Rückzahlung, zur Bildung anderer Reservefonds (Er-neuerungskonto, Unterstützungskouto), zu Abschreibungen ?c. iNäheres hierüber zu ff 30).Dagegen steht der Verwendung des Nachschußrcscrvekontos zur Ausgleichung der vor-handenen Unterbilanz nichts entgegen (ff 30 Abs. 2), womit aber wiederum nur gejagtsein soll, daß die Gesellschaft zu dieser Ausgleichung berechtigt ist; d. h. die Majoritäthat darüber zu befinden, und wie sie hierüber beschließt, beschließt sie gesetzlich. Dereinzelne Gesellschafter hat kein Recht, diese Verminderung zu verlangen, etwa damit erdem Dividcndenbezuge näher kommt (vergl. hierüber zu ff 42 Nr. 4).

4. Die Rückzahlung der Nachschliffe kann vom Gesellschafter regelmäßig nicht verlangt werden, «nm.Doch kann der Gesellschastsvertrag bestimmen, daß der Nachschußeinsordcrungsbeschluß die