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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
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Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. 8 2t!.

«»mit. 2. Die Beschränkung erfolgt durch Festsetzung eines Maximums. TaS kanngeschehen durch Festsetzung einer Quote oder eines Mehrfachen der Stammeinlage oder ineinem Betrage, welcher dieser selbst gleichkommt, cndlichabcrkanndieBeschränkungauch erfolgen durch Fixierung eines Höchstbetragcs der gesamten Nach-schiljjc. Die Motive S. 2!» fügen hinzu, daß bei verschiedener Höhe der Stammcinlagennur die erste» drei Arten der Beschränkung zulässig seien. Im Hinblick darauf erklärendie Kommentatoren, daß bei verschiedener Höhe der Stammcinlagen die Beschränkung derNachschubpflicht durch Fixierung eines Höchstbetrages der gesamten Nachschußpflicht allerGesellschafter nicht erfolgen dürfe (vcrgl. z. B. Merzbachcr Anm. 7; Förtsch Anm. S;Esser). Die Motive und die Ausleger sind der Ansicht, daß darin dem Erfordernis nichtgenügt werde, daß die Leistung der Nachschüsse nach Verhältnis der Geschäftsanteile aus-fahrbar zu bleiben hat. Es ist aber gar nicht zu ersehe», worin diese Ausführbarkeit einHindernis finden sollte? Beträgt der Geschäftsanteil .X llXXZ Mk., der Geschäftsanteil R!!<>vv Mk., und eS sollen im Ganzen 4VU Mk. eingezahlt werden, so hat X '/«, alsolUV Mk. und li " also 3VV Mk. nachzuschießen.

«»m.iz. Zusatz. Außer den im vorliegenden Paragraphen ausdrücklich aufgestellten Grundsätzenkomme» noch folgende Gesichtspunkte in Betracht.

l. Welches sind die Voraussetzungen der Haftung für die Nachschußpflicht? Zuerst kommtin Betracht die im Abs. 1 ausgestellte, oben in Anm. 1 erörterte Voraussetzung einesim GcscllschastSvcrtrage zugelassenen Gcscllschaftcrbcschlusses. Das ist aber auch die einzigeVoraussetzung. Es ist nicht etwa außerdem erforderlich, daß die Gesellschaft des Zuschussesbedarf, wenn nicht etwa der Beschluß dieses Erfordernis aufstellt (siehe oben Anm. 7).Ob ein diesbezüglicher Einwand dem den Nachschub erfordernden Liquidator oder Konkurs-verwalter entgegengesetzt werden kann, kann erst später an gehöriger Stelle erörtert werden(zu 8 83 u. 8 7V).

«»»>.13. Selbstverständliche Voraussetzung ist die Gesellschastereigenschaft

des Nachschußpflichtigen. Für die beschlossenen Nachschüsse haften diejenigen Personen,welche zur Zeit der rechtsgültigen Beschlußfassung der Gesellschaft gegenüber Gesellschafterwaren, also die ersten Zeichner oder diejenigen Rechtsnachfolger, welche in Gemäßhcit des8 18 und der dazu gemachten Erörterungen (Anm. 2 daselbst) der Gesellschaft gegenüberals Gesellschafter zu betrachten sind. Wer zu dieser Zeit der Gesellschaft gegenüber Ge-sellschafter war, haftet für den Nachschub. Wer nach dieser Zeit aushört, als Gesellschafterzu gelten, sei es, daß er nach dieser Zeit den Geschäftsanteil veräußert oder die gescheheneVeräußerung anzeigt, haftet gleichwohl noch für den beschlossenen Nachschuß, da diesdann eine rückständige Pflicht gemäß § 16 Abs. 3 ist; außer ihm aber haftet in diesemFalle derjenige, der nunmehr der Gesellschaft gegenüber als Gesellschafter gilt. Für späterbeschlossene Nachschüssc hastet ein früherer Gesellschafter nicht, wenn die Veräußerung vordem Nachschußbeschlusse angcmcldct wurde.

«nm.ir. 2. Die Art der Haftung. Sie ist eine unmittelbare. Sie setzt nicht voraus, daß der Ge-schäftsanteil des in Anspruch genommenen Gesellschafters vorher kaduziert wird. Sieist serncr eine persönliche, der Gesellschafter haftet mit seinem ganzen Vermögen. Er hatzwar nicht zu gewärtigen, daß sein Geschäftsanteil wegen Nichtzahlung der Nachschußpflichtkaduziert wird (wenigstens nicht regelmäßig; vcrgl. jedoch 8 28). Aber er muß dieZwangsvollstreckung in sein ganzes Vermöge» ergehen lassen, und demgemäß auch inden Geschäftsanteil. Jeder Gesellschafter haftet allein für den auf ihn entfallendenAnteil an dem beschlossenen Nachschußbctrage. Eine Kollektiv Haftung gemäß § 24 findetbier nicht statt. Kann daher von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Anteil desbeschlossenen Nachschußbctragcs nicht bcigctriebcn werden, so fällt eben dieser Betrag aus,eine Verteilung auf die übrigen Gesellschafter findet nicht statt. Die Hastung ist zwareine gesellschaftliche, aber auf ihre Durchführung wird nicht der hohe Wert gelegt, wie aufdie Durchführung der Haftung für die Einlagen auf das Stammkapital. Denn nur diesesletztere ist den Gläubigern als Kreditbasis zugesagt. Die Nachschüsse sind freiwillige Er-