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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
171
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Rechtsverhüllnisse der Gesellschaft und der Geiellichaster. 8 2«i. 17 >

Für die Art der Beschlustsassung sind die 8>i 45, 47ssg. mastgebend. «nm o.Ab er auch hier greisen die geschlichen Bestimmungen über dir Beschlustsassung nurPlatz, wenn der Gcscllschastsvcrtrag nichts Anderes bestimmt. Last die Beschlustsassungselbst einem andern Organ nicht übertragen werden kaun, darüber siehe oben Anm, I

Der Inhalt des Beschlusses kann die Nachschustpslicht allgemein odcr«»m. ?.beschränkt festsetzen (vcrgl. jedoch unten Anm. IM, er kann aber auch Modalitäten enthaltenüber die Bestimmung der Einziehung. ES kann gesagt werden: der Rachschust solleingefordert werden je nach den Bedürfnissen der Gesellschaft oder wenn ein bestimmtesEreignis eintritt. Es kann auch über die Art der Einsordcrung (durch Brief, öffent-liche Bekanntmachung) Bestimmung getroffen werden: desgleichen über die Folgen desVerzuges (Zinsen; Konventionalstrafe: auch Einziehung des Geschäftsanteils? darübersiehe zu 8 34). Auch über die Rückzahlungsmodalitätcn können im GescllschasterbcschlusscAnordnungen getroffen werden, sofern dieselben sich im Rahmen des Gesetzes (ff 30Abs. 2) bewegen.

3. Rcgclmiistig ist weiter erforderlich, das« das gesamte Stammkapital bereits eingezahlt ist. Am». o.Ausnahmsweise aber kann der Gcscllschaflsvcrtrag die Einsordcrung schon vor vollständigerEinsordcrung der Stammeinlagc zulassen (8 28 Abs. 2). Siehe dort Näheres.

II. (Abs. 2.) Das zweite hier ausgcstcllte Prinzip ist, dast die Einzahlung der Nachschliffe »ach «nm. ».Verhältnis der Geschäftsanteile zu erfolgen hat. Die Vorschrift ist zwingender Natur(Motive S. 28). Eine andere Normierung der Nachschustpslicht kann durch den GcscllschastS-vertrag nicht festgestellt werden, noch weniger durch den NachschustcinfordcrungSbeschlust. Es^.,^^kann z. B. in dem Gcsellschaftsvertragc nicht einem Geschäftsanteil oder einer Klasse vonGeschäftsanteilen trotz höheren Nennbetrages eine gleiche oder geringere Nachschustpslicht auserlegt werden, als Geschäftsanteilen von geringerer Ncnnzisfer. Noch weniger kann natürlichein Geschäftsanteil oder eine Klasse von Geschäftsanteilen von der Nachschustpslicht im Vorausdurch den Gcsellschaftsvcrtrag befreit werde», auch nicht durch den Nachschusteinsvrdcrungs-beschlust. (Über die Zulässigkeit nachträglicher Befreiung von der beschlossenen NachschustPflicht siehe unten Anm. 14.) Ein Umlegen nach Kopfteilen ist hiernach unzulässig, wenndie Anteile verschiedene Nennbeträge haben. Selbstverständlich entscheidet überall derNennbetrag der Stammanteile, ohne Rücksicht auf die Höhe der erfolgten Einzahlungen undohne Rücksicht darauf, ob es sich um Stammanteilc handelt, welche durch Sachcinlage» oderum solche, die durch Geldeinlagen gedeckt sind. Und zwar entscheidet der Nennbetrag zur Zeitdes Nachschußeinforderungsbeschlusscs. Eine frühere Herabsetzung bewirkt eben, dast derNennbetrag zur Zeit geringer ist, eine spätere Herabsetzung wird ignoriert.

III. (Abs. 3.) Die Nachschustpslicht tan» im Gcscllschastsvcrtragc von vornherein beschränkt Anm.w.werden.

1. Die Beschränkung kann sowohl im ursprünglichen, als im abgeänderten Gescllschastsverlragegeschehen, letzteres insbesondere dann, wenn der ursprüngliche Gcscllschaftsvcrtrag eine un-beschränkte Nachschustpslicht festgesetzt hatte. Für den ersten Augenblick und rein zifscr-mähig betrachtet, liegt darin eine Verminderung der den Gesellschaftern obliegendenLeistungen. Birkenbihl Anm. k meint nun aber, dast gleichwohl der tz 53 Abs. 3 An-wendung zu finden habe und daher Einstimmigkeit vorliegen müsse, weil ja in solchemFalle die Gesellschafter ihr Abandonrecht nach 8 27 verlieren und den ungünstigerenEventualitäten des 8 28 unterworfen seien. Indessen kann von einer Vermehrung derLeistungen nicht gesprochen werden. Die Leistungen werden verringert. An die Nicht-leistung knüpfen sich nur Folgen anderer Art, die unter Umständen ungünstiger seinkönnen. Das ist aber nicht entscheidend. Der 8 53 greift nur Platz, wenn die Leistungenvermehrt werden sollen. Werden die Leistungen vermindert, so ist es für die Anwend-barkeit des 8 53 Abs. 3 unerheblich, ob an die Nichterfüllung der geringeren Leistungenschwerere Folgen geknüpft werden.')

') Aus dem gleichen Grunde ist es unzutreffend, wenn Birkenbihl Anm. K meint, derÜbergang von der beschränkten zur unbeschränkten Nachschustpslicht bedürfe nicht der Einstimmig-keit des 8 53 Abs. 3.