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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
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170
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Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. 8 26.

«um. i. I. (Abs. l.) Im Gcsellschastsvrrtrage kann bestimmt werden, das« die Gesellschafter die Ginsordernng von Ginzahlungcu über die Stammeinlage hinaus bcschlicsie» könne».

1. Darin ist doS Wesen der Rachschüsse zum Ausdruck gebracht. Das Wesender 'Rachschüsse besieht nicht darin, dass sie Einzahlungen über die Stammeinlagc hinaussind. Den» zu Einzahlungen über die Stammeinlagc hinaus kann der Gesellschafter auchaus Grund des 8 6 Abs. 2 verpflichtet sein. Nach 8 6 Abs. 2 können ja die Gesellschafteraußer der Leistung vv» Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesell-schaft übernehmen und es kann keinem Zweifel unterliegen, das; dies auch Geldzahlungensein können. Aber jene Verpflichtungen aus H 3 Abs. 2 werden auf Grund des Beitrittszur Gesellschaft, auf Grund des Gesellschaftsvcrtragcs, unmittelbar übernommen. DasWesen des Nachschusjes aber besteht darin, das; die Verpflichtung zu seiner Einzahlungzwar mittelbar aus dem Gescllschastsvertrage beruht, insofern, als der Einforderungs-bcschlus; nur dann güllig ist, wenn er im Gesellschaslsvcrtrage zugelassen ist. Aber dieNachschusipslicht beruht nicht unmittelbar auf dem Gescllschastsvertrage, vielmehr istein Beschluß der Gesellschafter erforderlich, um die Nachschußpflicht zurExistenz zu bringen. A um Wesen der N achsck ukvslicht aebört es also, dak di eVerpflichtung zur Zablung desselben aus einem im Gcsellschastsvcrtrage zu-gelassene» Gejcllschasterbeschlusse beruht. Eine Verpflichtung, die der Gesellschafts-vcrlrag selbst auscrlegt, erfüllt dieses Erfordernis nicht, fällt vielmehr, wie gesagt, unteris 3 Abs. 2 des Gesetzes. Eine Verpflichtung, die der Geselljchaftsvertrag in der Weiseenthält, daß ei» anderes Organ, als die beschließenden Gesellschafter, den Nachschus; fest-zusetzen hat. wäre ungültig, da sie weder unter H 3 Abs. 2, noch unter Z 26 fiele.

Als ein weiteres Charakteristik«»» des Nachschusses tritt hinzu, daß der gezahlteNachschuß einem Reservefonds einverleibt wird, welcher solange nicht ausgeschüttet werdendarf, als das Stammkapital nicht gedeckt oder nicht voll eingezahlt ist (darüber siehe jedochunten A»m. 17).

«nm. s. 2. Gin im GcscllschaftSvertrage zugelassener Gesellschafterbeschluß ist also die Entstchungs-bcdingnng der Nachschußpflicht.

n) Im Gescllschastsvertrage muß der Beschluß zugelassen sein. Damit ist nicht bloß derursprüngliche Gescllschastsvertrag gemeint. Auch ein Statutenändcrungsbeschluß genügt.Nur liegt darin eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gescllschastsvertrageobliegenden Leistungen nnd deshalb kann ein solcher Statutenänderungsbcschluß nurgefaßt werden mit Zustimmung der beteiligten Gesellschafter (Z 53 Abs. 3). Da nunzufolge der Vorschrift des Abs. 2 sämtliche Gesellschafter bei einem solchen Beschlussebeteiligt sind, so bedeutet dies die Vorschrift der Einstimmigkeit.

Über die Frage, welche Voraussetzungen erforderlich sind, wenn eine Nachschuß-pflicht statutarisch angeordnet ist, aber eine Umwandlung der beschränkten Nachschuß-pflicht in die unbeschränkte oder umgekehrt erfolgen soll, siehe unten Anm. 1v.b) Gin Gescllschafterbcschluß ist erforderlich. Tarin besteht ja, wie oben Anm. 1 her-vorgehoben ist, der Wescnsnntcrschied von denjenigen Verpflichtungen zur Zahlung vonBeiträgen über die Stammcinlage hinaus, welche gemäß Z 3 Abs. 2 den Gesellschafternauscrlegt werden können. Diese letzteren werden im Gesellschaftsvertrage selbst über-nommen. hier legt sie der im Gesellschaftsvertrage zugelassene Gesellschafterbeschluß auf.Der Gesellschafterbeschluß ist also die Existenzbedingung des Nachschußanspruchs. Vorder Fassung des Gesellschasterbeschlusses ist der Anspruch nicht existent, kann also auchvon einem Gläubiger nicht gepfändet werden und im Konkurse kaun der Konkurs-verwalter einen Anspruch auf Nachschub gegen die Gesellschafter nicht geltend machen,ehe die Gesellschafter die Einsordcrung beschlossen haben. Das ist auch die Auffassungaller Schriftsteller und wird durch § 42 'Nr. 3 bestätigt,«nm. » Einmal beschlossen, ist aber der Anspruch der Gesellschaft aus den Nachschuß

existent. Die Ansprüche figurieren nunmehr in den Aktiven der Bilanz (nur aus-nahmsweise nicht, vergl. 8 42 Nr. 3), die Gläubiger können diesen Anspruch pfändenund iin Konkurse kann ihn der Konkursverwalter einziehen.

Anm. .1.

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