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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
169
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Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter, 88 25 u. 26. 169

aus A 25. Es kann daher kein Gesellschafter, weder im Gesrlljchaslsvcrtrage, »ach durcheinen Akt der GeschästSsithrer, noch durch einen Gcselljchastcrbeschluß, weder im Voraus,noch nachträglich von der Mithaslung aus 8 24 befreit werden. Auch kann das BeleiligungS-vcrhältnis durch Vertrag nicht geändert werden. Dagegen können die hiernach geschuldetenBeiträge gestundet werden. Denn der 8 25 verbietet nur eine Befreiung und die im 8 ki»bei rückständigen Einlagen verbotene Stundung ist hier nicht verboten. Verschärfungen des8 24 sind zulässig. So kann z. B. die solidarische Haftung für alle Einlagen durch denGesellschaftsvertrag vereinbart werde». Ferner ist zulässig diellompcnsation und Retention gegenForderungen der Gesellschaft aus 8 24, weil 8 19 nicht Platz greift und eine nach 8 25 verboteneBefreiung in diesen Rechtsakten nicht liegt. Endlich sind zulässig Abtretung, Ver-pfändung und Pfändung dieses Gesellschaftsanspruchs (vergl. oben Am». !>).

IX. Die Haftung aus 8 24 ist eine Pflicht gegenüber der Gesellschaft, die gemäß 8 Ili aus«,»» »,.eine» späteren Erwerbcr des Geschäftsanteils übergeht. Daran ändert natürlich nicht»,wenn der Erwcrber über eine solche Hastung in rechtlichem oder tatsächlichem Irrtum war(vergl. Anm. 27 zu H 16). Geht daher z. B. ein Geschäftsanteil, an welchem eine solcheHastung klebt, von einem insolventen Mitgliedc ans tinc solvente Person über, so hat da«zur Folge, daß die nach § 24 Satz 2 erfolgte Rcpartition rückgängig gemacht wird. Dennnunmehr sind ja die Beiträge von dem betreffenden Gesellschafter zu erlange».

8 S5-

Von den in den 2 ( bis 2H bezeichneten Rechtsfolgen können die Ge-sellschafter nicht befreit werden.

Der vorliegende Paragraph ordnet an, das« die Gesellschafter von den in den 88 21 24bezeichneten Rechtsfolgen nicht befreit werden können.

1. Daraus folgt, daß jede Abmachung, welche auf eine solche Befreiung hinausläuft, nichtig «>»». ,.

ist (8 134 B.G.B.).

2. Von uns ist die Unzulässigkcit dieser Befreiung an den einzelnen einschlägigen Stellen «»m. ?.

hervorgehoben worden. Vergl. Anm. 31 zu § 21, Anm. 2l> zu § 22, Anm. 16 zu 8 23

und Anm. 19 zu 8 24.

Zusah. Nicht behandelt ist hier die Frage, ob Verschärfungen der in den 88 21 24 be,,m. ».zeichneten Rechtsfolgen gültig sind. Das ist zu bejahen. Die Gesellschaften mit beschränkterHaftung sollen nach der ganzen Tendenz des Gesetzes ihre Angelegenheiten mit möglichsterFreiheit regeln, nur Mindestforderungen sind allenthalben aufgestellt worden.

Es kann daher z. B. die Frist des 88 22 Abs. 2 verkürzt, die des 88 22 Abs. 3 verlängert Am. r.werden; es kann die Hastung aus 8 24 als eine rein solidarische gestaltet werden (vergl. Anm. >9zu 8 24).

8 2<;.

Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß die Gesellschafterüber den Betrag der Stammeinlagen hinaus die Eiufordcrung von weiterenEinzahlungen sNachschüssen) beschließen können.

Die Einzahlung der Nachschüsse hat nach Verhältnis der Geschäftsanteilezu erfolgen.

Die Nachschußpflicht kann im Gesellschaftsvertrage aus einen bestimmten,nach Verhältnis der Geschäftsanteile festzusetzenden Betrag beschränkt werden.

Der vorliegende Paragraph ordnet die Zulässigicit von Nachschüsscn an (Abs. 1), bestimmt Ein-die Art, wie die Einziehung der Nachschüsse zu erfolgen hat (Abs. 2), und ge-stattet endlich auch beschränkte Nachschüsse (Abs. 3). Weitere Borschristen über dieNachschußpflicht sind in den 88 27 und 28 enthalten. Im vorliegenden Paragraphen sind nur dieallgemeinen Prinzipien zum Ausdruck gebracht. Ihnen reiht sich eine Reihe von anderen Grund-sätzen an, welche im Zusatz von uns erörtert werden sollen.