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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
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168
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1K8 Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. 8 24.

kollektivhaftenden Mitgesellschafter nicht auszuschließen, seinen Anteil nicht zu kaduziercn,um die Hastung aus § 24 geltend zu machen. Sie kann ihn, wenn die Voraus-setzungen der Hastung feststehen, einfach verklagen und mit Zwangsvollstreckung über-ziehen, insbesondere auch in seinen Geschäftsanteil. Andererseits ist die Kaduzierungauch nicht die Rechtsfolge der Richtcrfüllung der Haftungsvcrpflichtung. Wenn dernach 8 24 kollcktivhaftende Mitgesellschaster nicht zahlt, so kaun die Gesellschaft nichtsanderes tun, als ihn verklagen und cxcquiere». Sie ist nicht berechtigt, seinenGeschäftsanteil deshalb zu kaduziercn, nur daß die Zwangsvollstreckung zur Veräußerungseines Geschäftsanteils führen kann.

Anm l». o) Gegen welchen Mitgesellschafter die Gesellschaft in dieser Weise vor-

gehen will, ist ihre Sache. Ihr Recht richtet sich gegen alle Mitgesellschafter. Siekann gegen alle vorgehen oder gegen einzelne. Sie braucht nicht, wie NeukampAnm. l meint, gegen alle vorzugchen. Sie kann nur, wenn sie nicht gegen alle vor-geht, und die Aussichtslosigkeit des Versuchs bei denjenigen, gegen die sie nicht vorgeht,nicht dartut, nicht den Eventualregrcß aus Satz 2 unseres Paragraphen gegen dieübrigen Gesellschafter nehmen. Ist sie gegen einen vorgegangen, und hat dieses Bor-gchen nicht zur Deckung seines Beitrages geführt, so kann sie nunmehr gegen dieandcrcn gemäß Satz 1 und Satz 2 unseres Paragraphen kumulativ vorgehen.

Anm i«. 3. Eventuell, d. h. soweit die Fehlbeträge von einzelnen Gesellschafternnicht zu erlangen sind, werden diese auf die übrigen Gesellschafter ver-teilt, ebenfalls nach der Höhe ihrer Geschäftsanteile,a) Ein Fehlbetrag ist nicht zu erlangen, wenn entweder der gerichtliche Weg zueiner Befriedigung nicht geführt hat, oder die Aussichtslosigkeit gerichtlichen Vorgehensvon der Gesellschaft dargctan werden kann.

Am. iv b) Darüber, was die Worte:nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile" bedeuten: wer die nachSatz 2 eventuell hastenden Gesellschafter sind,- daß die Haftung im Wege der Klage undZwangsvollstreckung geltend zu machen ist, dagegen die Kaduzierung des Geschäftsanteilsweder Voraussetzung derHaftung, noch Folge der Nichterfüllung ist, siehe obenAnm. 1113.

Anm .i«. V. Die sonstige» 'Modalitäten der Kollcktivverpflichtnng aus K 24 richten sich danach, daß eszwar eine Gcsellschafterhaftung ist, aber nicht die Haftung für die eigene Einlageverpflichtung.ES treffen daher die Beschränkungen der letzteren Verpflichtung nicht zu. (Vergl. unten Anm. 19.)Die Kompensation insbesondere ist nicht ausgeschlossen, da § 19 Abs. 2 nicht Platz greift.

Die Verjährung ist die 39jährige. Der Gerichtsstand ist der in 8 22 C.P.O. gegebene.

Anm. 17. VI. Die Wirkung der Zahlung. In dem Falle, wo die Gesellschaft den Geschäftsanteil nichtverkauft hat, weil es aussichtslos war, auf diesem Wege die Rückstände zu decken, wird dieFrage kritisch, ob der Geschäftsanteil, aus welchem der Fehlbetrag herrührt, auf die zahlendenGesellschafter übergeht, wie dies im 8 22 Abs. 4 der Fall ist. Die Frage ist zu verneinen.DaS würde ja, wie im 8 22 Anm. 13 dargetan, dazu führen, daß die zahlenden Gesell-schafter auch für die künftigen Leistungen ihres Mitgesellschastcrs haften. Das aber ist hier alszu weitgehend erachtet worden und zwar mit Recht (Motive S. 28). Der zahlende Mit-gesellschaster hat auch kein Recht, gegen Einlösung seiner HaftungSvcrbindlichkeit die Ab-tretung oder die antcilswcise Abtretung des Geschäftsanteils zu verlangen. Vielmehr ver-bleibt dieser der Gesellschaft und diese kann ihn verwerten.

A»m.in. VII. Der Ausgleich unter den Gesellschaftern auf Grund der Zahlung. Diejenigen Gesellschafter,welche ihrer HastungSpflicht aus § 24 genügt haben, haben gegen denjenigen Gesellschafter,aus dessen Anteil sich die Fehlbeträge beziehen, einen Regreß, und auch gegen die anderenGesellschafter, wenn sie aus Grund des Satz 2 unseres Paragraphen mehr zahlen mußten,als dem Verhältnisse ihrer Anteile entspricht. Dieser Regreß gründet sich nicht auf 8 42kB.G.B., da ja keine Gesamlschuld vorliegt (vcrgl. oben Anm. 8). Doch ist es unbedenklich, ihndurch 8 >912 B.G.B , zu begründen. Diese AnsglcichungSpflicht geht übrigens aus einen späterenErwerber eines Geschäftsanteils nicht mit über, da der aus 8 1K folgende Pflichtenübergang nurdiejenigen Vcrpflich-tungcn betrifft, welche dem Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft ob-liege», nicht auch die Pflichten gegenüber den Mitgesellichastcrn (vergl. Anm. 19 zu 8 16).

Anm.w. vill. Die Vorschriften des vorliegenden Paragraphen sind zwingende» Rechts. Das crgicbt sich