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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
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167
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Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter, 8 24. 167

III. Alle zeitige» Mitgcscllschastcr hafte», ganz gleichgültig, nue> welchem Geschäslsanlrilc dcr «»m. 7.Fehlbetrag herrührt. Es haften also auch die Inhaber derjenigen Geschästsanleile, welche

aus einer Kapitalserhöhung herrühren, für diejenigen Einzahlungen, welche aus die bisherigenStaminantcile ausfallen. Denn unser Gesetz kcnnt nicht dir Bestimmung deS 8 273 H G.B.,wonach die Kapitalserhöhung erst nach Vollzahlung des ursprünglichen EtammIapilalSerfolgen kann. Die neu bcitretendcn Mitglieder mögen sich über diesen Punkt insormierenund ihren Beitritt davon abhängig mache», das, das bisherige Slaniinkapital voll eingezahltwird (vcrgl. zu HK 55 und 56). Und uingekchrt: die Inhaber der bisherigen Geschäfts-anteile haste» auch für diejenigen Fehlbeträge, welche aus später geschossenen Geschäftsanteilenentstehen. Ob mit Rücksicht aus diese Rechtsfolge eine jtapitalserhöhung, aus welche dieStammanteile nicht voll eingezahlt werde», nur mit Zustimmung der bisherigen Gesellschafterzulässig ist, weil dadurch ihre Verpflichtungen erhöht werde», darüber siehe zu ff 55. Auchdiejenigen Gesellschafter hasten aus 824, welche aus Grund des Regresses aus H 22 einen kaduzicrlenGeschäftsanteil erwerben mubten lvcrgl. A»m. 1315 zu 8 22). Ebenso wer in der Zwangs-versteigerung einen gepfändeten Geschäftsanteil erworben hat (vcrgl. Anm. 10 im Exkurse zu 8 II,). Und ebenso hastet aus 8 24 derjenige, der eine» kaduzicrlen Geschäftsanteil gemäst 8 23 odersonst von der Gesellschaft erwirbt, für die aus den übrigen Gesellschaftsanteilen entstehende»Fehlbeträge (vcrgl. Anm. 26 zu 8 21 u. Anm. 13 zu 8 23).

IV. Art und Gcltc»dmachu»g der Haftung.

1. Die Haftung ist keine gesamtschuldnerische. Tenn die Gesellschafter haften ja nicht «»m. a.in der Weise, daß jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist (8 421 B.G.B. ). Vielmehrhaftet zunächst jeder für soviel, als der Höhe seines Anteils im Verhältnis zur Höhe der übrigenAnteile entspricht, und für etwaige Ausfälle bei dieser Einziehungsarthaften die übrigen subsidiär.

Die Haftung besteht der Gesellschaft, nicht den Gläubigern gegen-«»,», u.über. Die Gläubiger können nur indirekt, durch Pfändung und Überweisung, die Rechteder Gesellschaft gegen die Zahlungspslichtigen geltend machen und cS kann dieser Pfändungnicht etiva entgegengehalten werden, daß es sich um einen höchst persönlichen Anspruchder Gesellschaft für die Zwecke derselben handelt. Im Konkurse der Gesellschaft macht derKonkursverwalter die Ansprüche geltend. Der Anspruch kann, wie sich hieraus ergiebt,auch abgetreten und verpfändet werden (vcrgl. unten Anm. 13).

Ob die Einziehung für die Befriedigung derGläubigcr erforderlich«»»,.»«,i st, ist für das Recht der Gesellschaft gleichgültig. Aber im Konkurse können die Zahlungs-pflichtigen den Einwand machen, dah die Einziehung für die Befriedigung der Gläubigernicht erforderlich ist. Denn immerhin ist es doch eine Gcscllschastcrverpflichtung und imKonkurse brauche» die Gesellschafter ihre Deckungsverbindlichkeiten nicht weiter zu erfüllen,als der Zweck des Konkurses dies erfordert. (Vergl. zu 8 63.) Sonst könnte cS dahinkommen, daß die eingezogenen Fehlbeträge noch den säumigen Gesellschaftern zu gutekommen. Bei der Liquidation kann der gleiche Einwand erhoben werden. Doch ist zuberücksichtigen, daß bei der Einziehung durch den Liquidator keinesfalls das Prinzip derGleichberechtigung verletzt werden darf. Es darf nicht von dem eine» Gesellschafter derganze Haftungsbeitrag eingezogen und die Einziehung vom anderen unterlassen werden,weil die Befriedigung der Gläubiger weitere Einziehungen nicht mehr ersordcrt.

2. Zunächst haben die Gesellschafter den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer«»m.n.Geschäftsanteile auszubringen.

a) Nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Der Nennbetrag der Geschäftsanteileentscheidet dabei. Wieviel darauf eingezahlt ist, ist gleichgültig. Auch solche Geschäftsanteile,welche kaduziert sind oder sich sonst im Besitze der Gesellschaft befinden, werden bei dieserBerechnung mit berücksichtigt (vergl. Anm. 24 u. 26 zu ß 21 u. Anm. 3 zu 8 33), nurdaß natürlich bei dieser Berechnung derjenige Geschäftsanteil nicht mitzählt, aus welchemder betreffende Fehlbetrag herrührt (vergl. oben Anm. 4).d) Sie haben den Fehlbetrag auszubringen, d. h. sie sind verpflichtet und«»m.i».können zur Erfüllung dieser Verpflichtung angehalten werden nach allgemeinen RcchtS-regeln. Wenn sie nicht zahlen, so können sie verklagt werden, und wenn sie verurteiltsind, so kann Zwangsvollstreckung gegen sie erfolgen. Die Gesellschaft braucht den