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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
166
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Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. § 24.

Das Vorliegen aller dieser Bedingungen muß im Streitfälle die Gesellschaft beweisen,«nm. Z. Was insbesondere die oben erwähnte vierte Boraussetzung betrifft, so besteht dieselbe

darin, daß die Stammeinlage auch durch den Verkauf des Geschäftsanteils nicht gedecktwerde» kann. Sie liegt vor, wenn die Versteigerung gemäß H 23 bewirkt und zu einerDeckung nicht geführt hat, sei es, daß der Erlös zu gering oder ein Bieter sich nichtgemeldet hat, oder wenn diese Tcckungsmöglichkeit aus dem Wege der Versteigerung alsaussichtslos zu betrachten ist. Diese Auffassung geht aus dem Zusammenhang der gesetzlichenVorschriften hervor. Der 8 24 schließt sich eng an die HZ 2123 an. Hieraus und aus demGebrauche der gleichen Worte in den 88 2123 und in 8 24 folgt, daß im 8 24 die hiervorgesehene» Rechtsmittel gemeint sind, die erschöpft sein müssen (die gegenteilige Ansicht vonFörtsch Anm. 2 kann daher nicht gebilligt werden), und serner geht dies sowohl, als auchdie Auslegung, daß der Erschöpfung der Rechtsmittel ihre Aussichtslosigkeit gleichsteht, ausden Motiven S. 23 hervor. Die Kosten der Versteigerung erhöhen den Aussall.

Anm. i II. Wer hastet beim Vorhandensein dieser Voraussctmngcn für den Fehlbetrag?Die übrigenGesellschafter." Also ohne Unterschied, ob sie Sacheinlage» oder Geldeinlagen zu machenhalten und wie und von wem sie den Stammantcil erworben haben, ob durch Erbschaft,oder als Erstehcr in der Zwangsvollstreckung, oder von der Gesellschaft, nur daß natürlichdie Gesellschaft selbst, solange sie im Besitze des Stammanteils ist, naturgemäß nicht mit-hastet. Ferner ist zu betonen, daß die übrigen Gesellschafter alle übrigen sind außer dem aus-geschlossenen selbst oder dessen Rechtsnachsolger: der Erstehcr des betreffende», nach 8 23 veräußertenGeschäftsanteils und dessen Rechtsnachsolger haftet nicht mit. Endlich aber ist zu betonen, daßdie übrigen Gesellschafter diejenigen sind, welche zur Zeit, wo die Voraussetzungen der Hastungvorliege», die übrigen Gesellschafter sind, nicht etwa diejenigen, welche es waren zur Zeit, alsder Gesellschafter säumig wurde. Damals waren die Voraussetzungen der Hastung noch nichtvorhanden. Die Säumigkeit des einen Gesellschafters begründet die Kollektivhastuug der Mit-gcsellschaster aus dem vorliegenden Paragraphen nicht, wenn die übrigen Voraussetzungen nichthinzutreten. So entsteht die Haftung z. B. nicht, wenn der rückständige Gesellschafter nichtausgeschlossen wurde oder wen» die vermögenden Rcchtsvorgünger nicht in Anspruch genommenwurden, oder wen» der Geschäftsanteil, obwohl der Verkauf den Ausfall gedeckt hätte, nicht bewirktwurde, oder wenn der ausgeschlossene Gesellschafter nicht in Anspruch genommen wurde,obwohl diese Inanspruchnahme nicht vergeblich gewesen wäre. Erst wenn alle diese Momentezusammentreffe», wenn also der säumige Gesellschafter ausgeschlossen wurde, wenn die etwavorhandenen Rcckitsvorgänger in Anspruch genommen, oder ihre Inanspruchnahme aussichts-los ist, wen» der Geschäftsanteil veräußert oder die Veräußerung aussichtslos ist, wenn derausgeschlossene Gesellschafter in Anspruch genommen, oder seine Inanspruchnahme aussichtslosist, erst da»» sind die Bedingungen der Kollektivhaftung erfüllt, und darum werden von ihrnaturgemäß nur diejenigen Gesellschafter getroffen, welche zu dieser Zeit Gesellschafter sind(naturgemäß nicht, wie gesagt, der zeitige Inhaber desjenigen Geschäftsanteils, auf welchen!die Rate aussteht, sonder» eben die übrigen Gesellschafter, d.h. die Inhaber der anderen Geschäfts-anteile). Veräußert ein Mitgesellschafter, in dessen Person die Kollektivhaftung unseresParagraphen entstanden ist, seinen Geschäftsanteil nach diesem Zeitpunkte, und wird dieseVeräußerung bei der Gesellschaft angemeldet, so hört er zu haften nicht auf, vielmehr hasteter weiter nach 8 ll! Abs. 3. Denn es ist dies eine rückständige Gesellschafterverpflichtung.In solchem Falle hasten beide, der ausgeschiedene und der neue Gesellschafter aus 8 24.«nm.». Die gleichen Erwägungen greifen Platz bei der Eventualhastung aus Abs. 2 unseres

Paragraphen. Soweit von einzelnen Mitgcsellschastcrn der Beitrag zur Deckung des Fehlbetragesnicht eingezogen werden kann, hasten die übrigen Gesellschafter. Auch hier sind die Inhaber derübrigen Geschäftsanteile haftbar d. h. die übrigen außer dem Inhaber desjenigen Geschäftsanteils,aus welchem der Fehlbetrag derEinlage herrührt, u.außerdemjenigen, von welchem die Fehlbetrags-deckung nach 8 24 nicht eingezogen werden konnte, u.zwar diejenigen, welche Inhaber dieser Ge-schäftsanteile zu derZcit sind, wo die Voraussetzungen dieser Eventualhastung existentgeworden sind,«nm. «. Überall hastet natürlich nur derjenige Gesellschafter, der angemeldet ist oder ohne

Anmeldung der Gesellschaft gegenüber als Gesellschafter gilt (Anm. 2 zu 8 16).