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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
165
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Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. 8 24.

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5oweit cinc ^tainmcinlage wcder von dcn Zahlungspflichtige» eingezogen,noch durch verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, haben die übrigenGesellschafter den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen.Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werdennach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

Der vorliegende Paragraph ordnet eine eigentümliche .Nollrktivhastniig der Gesellschafterfür die Einzahlungen ans die Stammeinlage an. Sie ist das letzte, der Gesellschaft zur Verfügunggestellte Mittel, um die Einzahluiigeu auf die Stammeinlage möglichst zu erzwingen. Liesejlollektivhaftung ist etwas dem Aktienrecht völlig Frcmdcs, und die Gründer der Gesellschaft mitbeschränkter Haftung sind sich nur selten über die im Hintergrund stehende Ilollektivhastung derGesellschafter für die Einlagcverpflichtungen der anderen Gesellschafter klar. Meist sind sie, wen»sie von dem Notar auf diese, wenn auch nur subsidiärc, so doch sehr weitgehende und unterUmständen sehr empfindlich wirkende Haftung aufmerksam gemacht werde», sehr erstaunt undüberlegen sich die Gründung noch einmal. Sogar auch unter dcn Juristen ist diese Haftungnicht allgemein bekannt.

I. Voraussetzung der Ziollcktivhaftung ist, daß eine Stammeinlage weder von den«»,». >.

Zahlungspflichtigen eingezogen, noch durch den Verkauf des Geschäfts-anteils gedeckt werden kann.

1. Eine Stammeinlage kann nicht eingezogen werde». Es handelt sich, wie der Zu-sammenhang der gesetzlichen Vorschriften und das WortZahlungspflichtige" in unseremParagraphen ergicbt, lediglich um die Verpflichtung zur Leistung von Einlageverpslichtungenund zwar um Geldeinlagen. Die Hastung tritt nicht ein für Ncbcnvcrpslichtungen (Zinsen,Vertragsstrafe), nicht für Verpflichtungen aus Sacheinlagcn, nicht für Verpflichtungen aus8 3 Abs. 2, nicht für Verpflichtungen aus Übcrnahmcverträgen nach 8 Abs. 4. Und auchbei der Geldeinlage handelt es sich nur um den gerade eingeforderten Betrag. Unter demFehlbetrag, dcn die Gesellschafter zu decken haben, ist, wie Birkcnbihl S. 142 richtigbemerkt, nur der Fehlbetrag der jedesmaligen Einsordcrung zu verstehe», nicht aber,obwohl das nach dem Wortlaute des 8 24 zweifelhaft sein könnte, der Betrag, der an derganzen Stammeinlage noch fehlt. Soll dann später eine weitere Einzahlung aus dieStammeinlage gemacht werden, so ist diese zunächst von demjenigen Gesellschafter zu derlangen, der zur Zeit dafür in erster Linie hastet, also von dem ausgeschlossenen Gesell-schafter, wenn der Geschäftsanteil wegen Aussichtslosigkeit des Verkauft' nicht verkauft ist,denn dieser haftet nach 8 21 Abs. 3 dafür; sonst von demjenigen, der beim Verkauf nach§ 23 dcn Geschäftsanteil erworben hat, oder von dessen Rechtsnachfolger gemäß 8 U>- Eventuellmüssen die Rcchtsvorgängcr des Ausgeschlossenen nach 8 22 angegangen werden u. s. w.,wie das zu 2 auseinandergesetzt ist.

2. Weder von dem Zahlungspflichtigen eingezogen, »och durch dcn Verkauf des Geschäfts Anm. 2.anteils muß der Einlagcrückstand gedeckt werde» können, damit die Haftung des vor-liegenden Paragraphen eintritt. Diese Boraussetzung liegt vor, wenn

erstens der primär Zahlungspflichtige Gesellschafter, d. h. derjenige, der Ge-sellschafter war zur Zeit, als die betreffenden ÄapitalSraten eingesordcrt wurden,die Zahlung nicht bewirkt hat,

zweitens gegen ihn die Kaduzicrung gemäß 8 21 erfolgt ist,drittens der Regreß gegen seine etwaigen Rcchtsvorgängcr gemäß 8 22 ver«geblich versucht worden ist, oder als aussichtslos zu betrachten ist,

viertens der Verkauf gemäß 8 23 erfolgt und erfolglos gewesen oder dieDeckung durch einen solchen Verkauf aussichtslos ist,

fünftens der Ausgeschlossene selbst gemäß 8 21 Abs. 3 für den solcher Gestaltentstandenen Ausfall vergeblich in Anspruch genommen oder diese Inanspruchnahmeals aussichtslos zu betrachten ist.