Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter, 8 34, 1 >N>
I, Begriff und Wirk»»,, der Einziehung oder Amortisalio», insbesondere ihr Unterschied von A»m. »
dem Erwerbe des Geschäftsanteils »ach 8 :33 und von der »aduzicrung des Geschäftsanteil»,Tic Einziehung oder Amortisation ist ein Rechtsalt, durch welchen der Geschäftsanteil derartauf die Gesellschaft übergeht, dass Recht und Pflicht sich vereinige» und der Geschäsisanteiluntergeht. Der Geschäftsanteil geht also auch hier, wie beim Erwerb »ach 8 33. aus dieGesellschaft über, aber die Wirkung dieses Überganges ist eine wesentlich a»dere, al» nach§ 33: Während dort der Geschäsisanteil trotz deS Überganges aus die Gesellschaft nichtuntergeht, sondern Rechte und Pflichten im Allgemeinen nur ruhen und wieder ausleben,wenn, was nach solchem Erwerbe zulässig ist, die Gesellschaft den Geschäftsanteil wiederveräußert (vergl. Näheres Am». 8 zu 8 33), vereinige» sich hier sämtliche') Rechte undPflichten durch Konfusion, und der Geschäftsanteil geht unter. Rechte und Pflichtenruhen nicht, sondern sie hören auf. Der Geschäftsanteil hört auf, auch nur einRechnungsfaktor bei.Zählung der Stimmen, der Summe der Geschäftsanteile, der Zifferdes Stammkapitals, bei der Bemessung der Pflichten der Gesellschafter zu sein. In denAktiven der Bilanz kann ei» solcher Geschäftsanteil nicht weiter figurieren — den» er ist keinBermögensobjckt mehr —, unter den Passive» mindert sich der Betrag des Stammkapitalsum den Betrag des amortisierten Geschäftsanteils. Den» der Betrag des Stammkapitalsist gleich der Summe der Geschäftsanteile (8 5 Abs. 3; 8 14), und hier hat ja ein Geschäfts-anteil zu existieren ausgehört, also mindert sich die Summe deS Stammkapitals um den Betragdieses Geschäftsanteiles, und es ist nicht zutreffend, sondern begrifsswidrig und dem Gesetzewidersprechend, wenn der Verfasser der Motive (S. 33) und mit ihnen Förtsch Anm. l a, E,dies leugnet (vergl. Staub H.G.B. Anm. 6 und 7 zu 8 227). Hierdurch wächst für die übrigenGeschäftsanteile die Gcwinnbetciligungsmöglichkeit, da die Summe der am Gewinne beteiligtenAnteilsrechte geringer wird; aber es wachsen auch die Pflichten der übrigen Gesellschafter,weil die Summe der Anteile, unter welche diese sich verteilen, geringer wird: letzteres bezichtsich z. B. auf die Nachschußverpflichtung nach 8 26, auf die Pflicht der AusfallSdcckungnach 8 24.
Ist hiernach die Wirkung der Amortisation die rechtliche Vernichtung des Geschäfts- Anm. santeils, so ist serner hervorzuheben, daß mit dem Geschäftsanteil auch die noch nicht fälligenGewinnbezugsrechte fortsalle», also die noch nicht fälligen Tividcndcnschcinc bedeutungsloswerden. Auch der redliche Erwerber kann keine Rechte daraus geltend machen.
Die Amortisation eines Geschäftsanteils bedeutet hiernach eine Herabsetzung des Stamm- Anm. akapitals. Denn der Betrag des amortisierten Stammanteils muß vom Stammkapitalgestrichen werden. Dieses wird also herabgesetzt. Nun spricht allerdings der 8 »8 desGesetzes ex protesso von der Herabsetzung des Stammkapitals und bezeichnet nur die dortvorgesehene Maßregel mit diesem Name». Aber in weiterem Sinne ist auch die Einziehung,die in unserem Paragraphen behandelt ist, eine Herabsetzung des Stammkapitals, und über-dies kann auch die in 8 58 vorgesehene Kapitalsherabsctzung im Wege der Einziehung erfolgen.
Erfolgt sie im Wege der Einziehung, dann ist der Unterschied zwischen der Transaktion des8 34 und der des 8 58 lediglich der, daß bei 8 34 die Einziehung aus dem Reingewinnerfolgt, bei 8 58 nicht, und weil in 8 58 die Kapitalsherabsetzung nicht aus dem Reingewinnerfolgt, deshalb sind die Gläubiger durch diese Kapitalsherabsetzung gefährdet, und deshalbsind in 8 58 besondere Schutzmaßregel» zur Sicherung der Gläubiger vorgeschrieben. Manist nach alledem sehr wohl berechtigt, die Transaktion des 8 34 als eine außerordentlicheKapitalsherabsetzung, die des 8 58 als die ordentliche Kapilalsherabsetzung anzusehen; dieaußerordentliche erfolgt ohne Beachtung der Gläubigerjchutzvorschriftcn, die ordentliche unterBeachtung derselben. (Vergl. auch noch zu 8 58.) Hierbei ist übrigens nur die Einziehunggegen Entgelt berücksichtigt; über die Einziehung ohne Entgelt siehe unten Anm. 18.
') Auch die vor der Besitzeszeit fällig gewesenen Verpflichtungen, für diese hastet jedochder Rechtsvorgänger nach 8 16 Ab;. 3 weiter ivergl. Anm 8 zu 8 33). Es kann aber dosGegenteil vereinbart werden und wird oft den Umständen zu entnehmen sein.