2lX) Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. H 34.
«nm «. Es soll noch hervorgehoben werden, daß die Amortisation wohl zu unterscheiden ist
von der Kaduzierung. Diese richtet sich gegen den Gesellschafter, nicht gegen den Geschäfts-anteil: Der Gesellschafter geht bei der Kaduzierung seines Anteilsrechts verlustig, diesesselbst besteht fort, es geht auf die Gesellschaft über. Bei der Amortifation geht der Geschäfts-anteil unter.
Anm. ». II. Die verschiedenen Arten der Amortisation. Die Rechtsakte, durch welche die Einziehung,d. h. der Verlust der Mitgliedschaft zu Gunsten der Gesellschaft mit der Wirkung ihresUnterganges bewirkt wird, können verschiedene sein. Der Rechtsakt kann eine Kündigungsein, b. h. eine Erklärung der Gesellschaft, daß sie den Geschäftsanteil als eingezogen betrachte.Oder es kann eine Auslosung sein. Oder es kann ein Kauf sein oder ein sonstiges Erwerbs-geschäft sein, z. B. auch ein Vergleich.') Es kann z. B. vereinbart werden, daß dieGesellschaft ans Regrcßansprüche gegen die Gründer oder die Geschäftsführer verzichtet gegenAmortisation ihrer Geschäftsanteile. Auch durch Schenkung kann die Amortisation erfolgen(vergl. uiilen Arm. 18). Auch durch letztwilligc Verfügung kann der Geschäftsanteil derGesellschaft überlassen werde» mit der Bedingung, daß dadurch die Amortisation bewirktwird, und »lit der Wirkung, daß sie bewirkt wird, wenn die Gesellschaft das Erbe an-nimmt.
«nm. «. Selbstverständlich müssen, soweit es sich um Amortisation durch einseitige Rechtsakte
der Gesellschaft handelt (Kündigung, Auslosung), die Bedingungen der Einziehung feststehen,ehe der Gesellschafter den Anteil erwirbt. Darüber bestimmt Abs. 2 unseres Paragraphen.Wenn aber dieser Voraussetzung genügt ist, so können die Bedingungen sehr verschiedenerArt sei». Insbesondere ist es z. B. zulässig, daß im Gesellschaftsvertrage festgesetzt wird:Wer seine Verpflichtungen »ach Z 3 Abs. 2 nicht erfüllt, muß sich die Amortisation seinesGeschäftsanteils gefalle» lassen (vergl. Am». 31 zu Z 3). Oder: wenn ein bestimmter Gesell-schafter stirbt, so hat die Gesellschaft das Recht, den Geschäftsanteil einzuziehen (in einem»nS bekannt gewordenen Falle war dies mit Rücksicht darauf angeordnet, daß dem Gesell-schafter bei seinen Lebzeiten ein enormes Übergewicht über die anderen Gesellschafter inBezug auf Gewinnbezüge eingeräumt war). Oder: es kann angeordnet werden, daß, sobaldein Gesellschafter aufhört, Mitglied eines bestimmten Vereins (z. B. des Bundes der Land-wirte) zu sein, er sich die Entziehung seines Geschäftsanteils gesallen lassen müsse. Dieserletztere Fall ist vom R.G. (49 S. 77) für das Aktienrecht abweichend entschieden worden.Das Reichsgericht meint, ein Ausschluß der Gesellschafter sei nur zulässig im Falle derVerzögerung ihrer Einlagevcrpflichtnng, ferner bei Herabsetzung des Grundkapitals undendlich nach § 227 H.G.B, im Falle der Auslosung. Der letztere Punkt ist es, der nichtzutrisst. Der Z 227 H.G.B, umfaßt keineswegs bloß den Fall der Auslosung. DieKündigung ist in diesem Paragraphen ausdrücklich mit erwähnt, und es ist damit fürzulässig erklärt, daß die Gesellschaft unter statutarisch festgelegten Boraussetzungen das Rechtder Kündigung des Geschäftsanteiles und der Amortisation auf diesem Wege habe. Ganzdas Gleiche gilt für unser Gesetz. Auch hier ist eine Einziehung des Geschäftsanteils ohneZustimmung des betreffenden Gesellschafters für zulässig erklärt, und es ist für eine solcheEinziehung nur bestimmt, daß die Voraussetzungen der Einziehung vor dem Erwerbe desGeschäftsanteils statutarisch festgelegt waren. Daß aber der H 34 Abs. 2 nicht bloß denFall der Auslosung, sondern auch sonstige Fälle unfreiwilliger Einziehung im Auge hat, istunzweifelhaft.
«»m. ?. Endlich aber kann die Gesellschaft solche Geschäftsanteile, welche sie zunächst gemäß
is 33 erworben hat und welche sie an sich in der Lage wäre weiter zu veräußern, amor-tisieren, sofern nur die Voraussetzungen der Einziehung vorhanden sind.
«nm. ». Die Amortisation ist, wie sich aus dem Gesetze ergiebt, ein gegen den Gesellschafter
gerichteter Akt, durch welchen sein Geschäftsanteil vernichtet wird. Dieser Akt ist entwederein cinseitigcrAkt der Gesellschaft, gerichtet gegen den Gesellschafter(Küiidigung, Auslosung u.s-w.)
') Über die Form des Rechtsgeschäfts gelten die Ausführungen zu K 15 Anm. 33ffg.