Vertretung und Gcsck>ästSsührung. g 45.
ihrer Mitgliedschaft nicht zueinander in einem Rechtsverhältnis, sondern zur Gesell-schaft. Und überdies hat jeder Gesellschafter das Recht zu stimmen »ach seinemBelieben. Man kann nicht einem Gesellschafter dos Recht geben, die anderen Gesell-schafter zu zwingen, in gewissem Sinne zu stimmen oder ihre Stimmabgabe zurück-zuziehen, nachdem sie in gewissem Sinne erfolgt ist (vcrgl. R.G. 49 S. 145). —Auch dem Geschäftsführer kann nicht das Recht gegeben werden, gegen die Gesellschaftoder die Gesellschafter aus Ungültigkeitserklärung zu klagen. Eine solche Klageist in g 271 H.G.B, dem Vorstände der Aktiengesellschaft gegeben. Doch ist sie dorteine Anomalie. Einmal schon der Gestaltung der Parteirolle wegen: der gesetzlicheVertreter verklagt die von ihm vertretene Gesellschaft in Angelegenheiten der Gesell-schaft! Und dann deshalb, weil der Geschäftsführer an die Beschlüsse gebunden ist,auch wenn sie nicht rechtsgültig sind, sofern sie nur nicht unverzichtbare öffcntlichrechtlicheUngültigkeiten enthalten. Da» den Geschäftsführern das Recht der Anfechtung nicht zu-steht, hat das Reichsgericht wenigstens beim Bilanzfcststelluugsbeschluß anerkannt (R.G. 49S. 14!)). Dagegen kann es der Gesellschaft nicht verwehrt werden, gegen die Ge<scllschaster auf Gültigkeit vdcr Ungültigkeit des Beschlusses zu klagen, soscrn dieVoraussetzungen der Feststcllungsklage nur gegeben sind (rechtliches Interesse an als-baldigcr Feststellung). — Vergl. unten A»m. 17.
B»m.i». Die hauptsächlichste Anwendung der Klage wird wohl aber die Klage des Gesell-
schafters gegen die Gesellschaft sein. Diese steht dem nicht erschienenen Gesellschafterohne weiteres zu, und er kann dieselbe nicht bloß darauf stützen, daß die Einladungnicht gehörig erfolgt sei, sondern auf jede Gesetzes- oder Statutcnverlctzung. Auch dererschienene Gesellschafter kann die Anfechtung aus jede Gesetzes- oder Statutenverletzungstütze», auch wenn er dem Beschlusse nicht ausdrücklich widersprochen hat, sofern ernur nicht dafür gestimmt oder sonst dem Beschlusse zugestimmt hat. In der letzterenLage befindet er sich auch dann, wenn er nur mit einem Teil seiner Stimmen dafürgestimmt hat. Er kann nur eine einheitliche Willenserklärung bei der Abstimmungabgeben und es ist eine logische Unmöglichkeit, einer Maßregel zuzustimmen und siezugleich anzufechten (vergl. R.G. 33 S. 92).
Anm.i«. Bei der Anfechtungsklage des Gesellschafters kann jeder Gesell-
schafter sowohl dem Kläger als dem Beklagten als Nebenintervenientbeitrcten (O.L.G. Hamburg bei Mugdan und Falkmaun 3 S. 262).
Am». >7. ä) Worauf kann dieÄlage gestützt werden? Auf Gesetzes- und Statutenverletzung.
Doch muß ferner hier hinzukomme», daß der Gesellschafter ein rechtliches Interesse ander Feststellung hat, da es sich ja (vcrgl. oben Anm. 13) um eine Fcststellungsklageim Sinne des H 256 C.P.O. handelt. Demnach kann der Gesellschafter seine Klagenicht lediglich darauf stützen, daß Statut oder Gesetz verletzt sind. Es kann ihm sehrwohl eingewendet werden, ja er muß diesem Einwände zum Zwecke der Klagebegründungseinerseits begegnen, daß er kein Interesse an der Anfechtung habe, sei es, daß dieVerhältnisse der Gesellschaft dadurch nicht berührt werden, infolgedessen auch seineVerhältnisse nicht, oder daß seine eigenen Verhältnisse dadurch sich nicht veränderthaben. So z. B. kau» er, wenn den Vorzugsgesellschaftsanteilen mit Unrecht ihreVorrechte genommen werden, er selbst aber einen nicht bevorzugten Geschäftsanteil hat,den bctrcsscnden Beschluß nicht anfechten. Umgekehrt können bloße Zweckmäßigkeits-sragc», bloße Schädigungen der Gesellschaft nicht den Grund zur Klage abgeben, wennnicht Gesetz oder Statut verletzt sind. Treffen aber die beiden Voraussetzungen zu-sammen, sind Gesetz oder Statut verletzt und hat der anfechtende Gesellschafter einrechtliches Interesse au der alsbaldigen Feststellung der Rcchtsungültigkcit des Beschlusses,so kann dem anfechtenden Gesellschafter nicht eingewendet werden, die Ausführung desBeschlusses sei aus sittlichen oder sozialen Gründen geboten.
«»m l». Unter Verletzung des Gesetzes insbesondere ist die Verletzung jeder
Rechtsnorm zu verstehen, wenn eS sich um materielle oder um formelle Rechtsnormenhandelt. Zunächst Verletzung unseres Gesetzes selbst (wenn z. B. derjenige mitgcstimmt