Vertretung und Geschäftsführung, 8 SS, Z<i7
hat, der durch den Beschluß entlastet werden soll). Dazu gehören natürlich auch dieStrafbcstiminungen unseres Gesetzes (falsche Darstellung, >j XI Nr, 3). ES brauchenaber nicht gerade die Vorschriften unseres Gesetzes zu sein, die verletzt sind, Auctiaus die Verletzung anderer Vorschriften tan» die Anfechtung gestützt werden, endlichauch auf die Verletzung von Handclsgcwohnheitsrccht: denn unter Gesetz ist jede Rechts-norm zu verstehen (Art, 2 E G. zum B.G.B ; vergl, H 55l) C.P.O.). Auch bei derStatutcnvcrletzung ist zu bemerken, daß auch hier die Berücksichtigung der VerkehrSsittefür die Auslegung Platz greift, ein Verstoß hiergegen ist eine Verletzung der Statuten(H 157 B.G.B.: ß 34K H.G.B.). — Endlich braucht die Gesetzes- oderSta tutenverletznng nicht gerade gegen denjenigen Gesellschaftergerichtet zu sein, der sie anficht: Jeder Gesellschafter kann jede Gesetzes- oderStatutcnverlctzung zum Gegenstände der Anfechtung macheil. ES kann z. B, dererschienene Gesellschafter klagen, weil einem andere» unzuläfsiger Weise der Eintrittverweigert sei. Wer an der Versammlung teilgenommen hat, kann gleichwohl ordnungs-widrige Berufung rügen. — Das Requisit der Gesetzcsvcrletzung bedeutet übrigens nicht,daß nur eine rovisio in jnre, wie bei der Revision im Eivilprozesse statthast sei, sodaß wegen tatsächlicher Erwägungen die Anfechtung ausgeschlossen wäre. Das Gesetzkann vielmehr verletzt werden durch jedes Geschehnis, welches mit den Gesetze» imWiderspruche steht. Ob ein solches vorliegt, hat der AnfcchtungSrichter zu prüfen, intatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht.
Die im Aktienrecht ventilierte Frage, ob der Beschluß aus der«nm.i».gerügten Verletzung beruhen müsse, taucht auch hier aus. Sie muß ebensobeantwortet werden, wie dort (vergl. Staub H.G.B. Am». 3 zu ff 271). Es genügt,daß bei der Vorbereitung der Gcsellschastcrversammlung, bei der Verhandlung oder beider Beschlußfassung eine Verletzung von Gesetz oder Statut erfolgt sei. Der Beweis,daß der Beschluß auf ihr beruht, braucht nicht geführt zu werde». Doch ist der Gegen-beweis zulässig, daß die Verletzung aus das Ergebnis einflußlos gewesen ist. So z, B.,wenn die erforderliche Majorität auch dann vorhanden gewesen wäre, wenn derjenige,dessen Mitstimmen gerügt wurde, nicht initgcstimmt hätte. Dieser Beweis ist jedoch da-hin zu führen, daß die Verletzung sicher ohne Einfluß war. Solche Verletzung jedoch,deren möglicher Einfluß aus das Endergebnis sich nicht übersehen läßt, begründet dieAnfechtung, so z. B. ungerechtfertigter Ausschluß eines Gesellschafters von der Gescll-schastervcrsainmlung oder von der Diskussion.
Der Beweis der Verletzung kann durch jedes Beweismittel geführt werden,auch wenn dadurch die Interim einer geheimen Abstimmung an das Tageslicht gezogenwerden (Staub H.G.B. Anm. 4 zu ff 271).e) Die Anfechtung ist an keine Frist gebunden. Das ist din großer tlbelstand.Es kann dadurch kommen, daß noch nach Jahren die Rechtsgttltigkeit eines Beschlussesim Wege der Klage angefochten werden kann. Ein Korrektiv hiergegen ist das Rechtder Gesellschaft auf Anstellung der Fcststcllungsklagc gegen diejenigen Gesellschafter,welche die Rcchtsgültigkeit bestritten haben. Ein weiteres Korrektiv besteht darin, daßder Geschäftsführer berechtigt ist, Beschlüsse der Gesellschaft, auch wenn sie rechtsungültigsind, wenn sie nur nicht öffentlichrechtliche Ungültigkeiten enthalten, auszuführen unddie Schadensersatzpflicht gegenüber einem einzelnen, die Rcchtsungültigkeit nachträglichbehauptenden Gesellschafter damit abzulehnen, daß ihn ein konkurrierendes Verschuldentrifft, wenn er den Beschluß unangefochten ließ (vergl. hierüber unten Anm. 24). Auchwird man, wenn ein Gesellschafter von der Gesellschaft aufgefordert wird, seinen Wider-spruch im Wege der Klage zu verfolgen, und er dies nicht tut, einen solchen Gesell-schafter so behandeln, als habe er dem Beschlusse schließlich zugestimmt oder wenigstensihn nicht ansechten wollen, und schon deshalb wird trotz Ausführung des Beschlussesein Anspruch auf Schadensersatz sür ihn nicht begründe« sein,k) Zuständig ist dasjenige Gericht, welches nach dem Werte des Streitgegenstandes in «nm.ei,Gemätzheit der Prozeßvorschriften als zuständig zu betrachten ist. Unter Umständen