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Anm.'2.
Anm.2».
Anm.Zr.
Anm.SS.
Anm.SN.
Slnm.sr.
Vertretung und Geschäftsführung. Z 45.
also auch das Amtsgericht. Ist das Landgericht zuständig, so ist die Kammer fürHandelssachen die zuständige Kammer (Z 101 Nr. 3 a G.V.G. ). Das Rechtsmittel derRevision ist nur zulässig, wenn die Revisionssumme mehr als 1500 Mark beträgt.
S) Als Wert des Streitgegenstandes ist lediglich das Interesse des Klägers an-zusehen. Das wird selbst im Aktienrecht, wo doch das Urteil präjudiziell ist, an-genommen (Staub H.G.B. Anm. 1b zu H 272); um wieviel mehr hier, wo zur Klage-begründung doch ein rechtliches Interesse des Klägers gehört und das Urteil nichtpräjudiziell ist (vergl. unten Anm. 23). Auch wenn die Gesellschaft gegen das Mitgliedklagt, gilt nichts anderes. Denn auch hier ist, da das Urteil nicht präjudiziell ist, nurdas Verhältnis der Gesellschaft zu dem betreffenden Beklagten, also die Möglichkeit derSchadcnsersapleistung an diesen, der höchste Betrag des Interesses der betreffenden Klage.
k) DaS Urteil ist nicht präjudiziell. Es schafft nur Rechte zwischen der Gesell-schaft und dem betreffende» Mitgliedc. Infolgedessen ist, wenn der Beschluß in dasHandelsregister eingetragen ist, die Folge des aus Ungültigkeit gerichteten rechtskräftigenUrteils nicht die, daß nunmehr das Urteil dem Handelsgericht zu überreichen oder derBeschluß zu löschen sei. Nur durch einen aufhebenden Beschluß der Gesellschafterkönnte die Löschung des Beschlusses herbeigeführt werden.
i) Die Folge des Urteils ist, daß der Gesellschafter beanspruchen kann, daß der Beschluß,wen» er noch nicht ausgeführt ist, nunmehr nicht ausgeführt werde, und wenn er aus-geführt ist, ihm derjenige Schaden zu ersetzen ist, der ihm durch die Ausführung desBeschlusses erwachsen ist. Man wird jedoch annehmen können, daß der Gesellschafter,wenn er mit der Anfechtung gezögert hat, damit ein konkurrierendes Versehen begangenund dadurch unter Umständen seinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 254 B.G.B,verwirkt hat <s. oben Anm. 20).
I< Außer der Klage ans Ungültigkeit ist aber auch die Einrede der Ungültigkeit zulässig.Wird ein Gesellschafter auf Grund eines Beschlusses verklagt (z. B. aus Bezahlungvon rückständigen Einlagen oder von rückständigen Nachschüssen), so ist er berechtigt, dieUngültigkeit des Beschlusses einwandsweise geltend zu machen.
I) Welches ist nun aber das Verhältnis des Geschäftsführers gegenüber einem gcsctz- oderstatutcumidrigen Beschlusse? Hier müssen unterschieden werden verzichtbare und un-verzichtbare Ungültigkeiten. Bei unverzichtbaren Ordnungswidrigkeiten, also beiBeschlüssen, welche gegen Sonderrechte verstoßen, oder welche gar die Rechte Dritterverletzen, oder welche Maßregeln anordnen, die das Gesetz aus öffentlichrechtlichenGründen verbietet, sei es, daß sie gegen das Wesen unserer Gesellschaft verstoßen odersonst deni öffentlichen Recht absolut zuwiderlausen (z. B. wenn der Beschluß denGesellschaftern neue Leistungen auserlegt, denen sie nicht zugestimmt haben, oder wenner Aktiva über ihren Wert in die Bilanz einstellen oder die Auszahlung von Dividendenaus dem Stammkapital anordnen würde), darf der Beschluß nicht ausgeführt werden(vergl. Staub H.G.B. Anm. 7 und 8 zu H 274). Er macht sich sonst selbst ver-antwortlich gemäß Z 43 unseres Gesetzes.
Anders dagegen, wenn die Ordnungswidrigkeit verzichtbar ist. Verzichtbar sind alleOrdnungswidrigkciten, die lediglich gegen den Gesellschastsvertrag verstoßen oder gegen diedispositiven Gesetzcsvorschristcn, oft auch gegen öffentlichrechtliche Borschriften (es giebt auchöffcntlichrcchtlichc Vorschriften, deren Verletzung im Einzelsallc aber ungerügt bleiben kannmit der Wirkung, daß aus die Folgen der Verletzung verzichtet ist; vergl. R.G. 51 S. 98).Hier darf der Geschäftsführer den Beschluß auch dann ausführen, wenn er die Lrdnungs-widrigkeil kennt. Denn er kann immer davon ausgehen, daß die Gesellschafter alsBcschlußorgan es in der Hand haben, auch gegen den Vertrag und gegen sonstige ver-zichtbare Porschristen zu verfügen, und daß es Sache der Gesellschafter ist, die Rcchts-ungültigkcit der Beschlüsse geltend zu machen und die Ausführung durch Richterspruchzu verhindern. Nicht der Geschäftsführer ist der Wächter der Rechte der einzelnenGesellschafter, sondern die Gesellschafter selbst sind es. Der Geschäftsführer hat dieInteressen der Gesellichaft, nicht der Gesellschafter zu hüten. Auch wenn er sieht, daß