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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
269
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Vertretung und Geschäftsführung. ij 45.

solche Beschlüsse angefochten werden oder angefochten werden solle», kann er sie aus-führe». Denn die Anfechtung wirkt ja nicht präjudiziell. Der Geschäftsführer ist abernicht dazu da, um die Rechte des einzelnen Gesellschafters zu schützen. Dieser magsich selbst schützen, mag die Ausführung durch einstweilige Verfügung inhibieren. Nurwenn der Geschäftsführer durch dolos schnelle Ausführung das offenbar begründeteAnfechtungsrecht des Gesellschafters vereiteln würde, würde er sich diesem gegenüberaus Z 826 B.G.B, verantworlich machen. Sonst aber kann er auch einer beabsichtigtenoder geschehenen Einzelanfechtung gegenüber davon ausgehen, daß das oberste Willcns-organ den Beschluß gefaßt und gewollt hat. Diesem Beschlusse darf er nachkommen,ohne sich selbst in Gefahr zu bringen.

6. Die Beschlüsse der Gesellschafter bedürfen rcgelmttsiig nicht der gerichtlichen oder notariellen Am».-.-s.Beurkundung. Ausnahmsweise ist dies bei allen jenen Beschlüssen vorgeschrieben, welcheunter dem Namen Statutenändcrungsbeschlüssc zusammengefaßt werde» (Änderungen desGesellschaftsvertrages einschließlich der Kapitalscrhöhung und der KapitalSherabsctznng).

Vergl. über Beurkundung von Gesellschastervcrsammlungcn den Zusatz zu tz 48.

7. Die Beschlüsse der Gesellschafter werde» auch nicht zum .HandclSrcgistcr eingereicht. Eine«»»'.-»,dem Z 259 Abs. 5 H.G.B, analoge Vorschrift ist hier nicht gegeben.

L. Die geschlichen Vorschriften über die Gesellschafter als Bcschlnßorgan sind jedoch nur dis Am», so.

Positiver Natur: sie könne» durch Gcsellfchaftövcrtrag beseitigt werden. Das ist der Haupt-inhalt unseres Paragraphen (vergl. oben Anm. 2).

1. Es können hiernach alle Funktionen der Gesellschafter als Beschluß-organs einem anderen Organe übertragen werden. Z. B. dem Anssichtsratoder auch einem sogenannten delegierten Gesellschafter, also einer einzelnen Person. Eskönnen auch einzelne Funktionen der Gesellschafter als des Beschlußorgans einemanderen Organ übertragen werden, z. B. die Beschlußfassung über die Bestellung derProkuristen und Handlungsbevollmächtigten, über die Jahresbilanz n. f. w.

Dabei ist jedoch nicht außer acht zu lassen, daß eine Bestimmung,Anm.sr.wonach ein anderes Gesellschaftsorgan für eine bestimmte Funktion fürzuständig erklärt wird, nicht ohne weiteres dahin auszulegen ist, alswären dadurch die Gesellschafter als Beschlußorgan insoweit unzuständig.Vielmehr ist zunächst davon auszugehen, daß die Gesellschafter als Beschlußorgan dasoberste Willensorgan der Gesellschaft sind (vergl. oben 'Anm. 10), so daß dieses Organ dieFunktionen des anderen für zuständig erklärten Organs kontrollieren, korrigieren, auchersetzen darf. Es kann freilich den Gesellschaftern diese Funktion als oberste Behörde auchgenommen werden. Aber dies muß besonders zum Ausdruck gebracht sein und es solltehier nur betont werden, daß, wenn ein anderes Organ für eine bestimmte Funktion fürzuständig erklärt ist, dadurch allein die Zuständigkeit des in den Gesellschaftern bestehen-den Beschlußorgans als obersten kontrollierenden, korrigierenden und die Funktion desanderen Organs auch zu ersetzen berechtigten Behörde nicht aufgehoben ist.

Ob, wenn etwa das Beschlußorgan der Gesellschafter beseitigt ist, eineAnm.se.Anfechtung der Anordnungen des substituierten Organs möglich ist, kann nur im Einzel-falle durch Auslegung der betreffenden Statutenbestimmungcn ermittelt werden. InZweifelsfällen ist dies anzunehmen. Die Anfechtung richtet sich auch hier gegen dieGesellschaft.

2. Es können übrigens auch die Gesellschafter als Beschlußorgan bei-Anm .ss.behalten, ihnen auch alle Funktionen belassen und nur die gesetzlicheVorschrift über die Art, wie dieses Beschlußorgan zu funktionieren hat,abgeändert werden.

3. Im Einzelnen wird über alle diese Möglichkeiten der Abänderung der geschlichen Vor Anm .s«.schriftcn über die Gesellschafter als Beschlusiorga» zu den folgenden ff ff 4651 »ochnäher gehandelt werden. Es wird bei den einzelnen Paragraphen zu erörtern sein, ob

sie wirklich durchweg dispositiver Natur und ob und inwieweit sie durch den Gesell-schaftsvertrag abänderlich sind.