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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
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Vertretung und Geschäftsführung. Z 16.

Anm.a». Zufall: Die geschlichen Rechte, welche den einzelnen Gesellschaftern in Bezug auf dieFührung der Geschäfte zustehen, sind i» den 88 4650 erschöpfend aufgezählt. Weitere Rechtestehen ihnen von Gesetzes wegen nicht zu. Es steht ihnen z. B. nicht zu das in 8 257 H.G.B,dein Aktionär gegebene Recht, gegen Hinterlegung seines Anteilscheines diebesondere Mitteilung der Berufung der Generalversammlung zu fordern unddie abschriftliche Mitteilung der Gegenstände der Beratung und der gefaßtenBeschlüsse zu verlangen. Das letztere Recht wird ihm insofern jedoch gegeben werden müssen,als die Landesrechte ein solches Recht bei gerichtlichen oder notariellen Verhandlungen gewähren.I» Preußen ist ihm die Einsicht und auch eine Abschrift des notariellen Generalversammlungs-protokolles vom Notar zu erteilen, da die Urkunde zwar nicht aus seine» Antrag aufgenommenworden ist, er aber doch als Gesellschafter ein rechtliches Interesse hat (Art. Kl des preuß. Gesetzesüber die freiwillige Gerichtsbarkeit). Es steht den Gesellschaftern ferner nicht dasMinoritätsrcchl des 8 266 H.G.B , zu, Revisoren zur Untersuchung von Vorgängen bei derGründung oder der Geschäftsführung zu ernennen. Nur per maiora kann das beschlossen werden. Ferner besteht hier nicht das Minoritätsrecht des 8 268 H.G.B., die Erhebungvon Ersatzansprüchen und die Ernennung von Prozeßbevollmächtigten durch das Gerichtzur Gcltendmachung ihrer Ansprüche zu verlangen.

Anm .a« Doch können solche Rechte durch den Gcsellschaftsvertrag einer Minorität von Gesell-

schaftern gegeben sein.

Am».»?. Aber außerdem ist zu erwähnen, daß die 88 1651 nicht formell dahin auszulegen sind,daß buchstäblich nur diejenigen Rechte gegeben sind, die dort erwähnt sind. Die besondere Lagedes Falles kann dazu führen, den einzelne» Gesellschafter» weitere Rechte zn gebe», wenn die-selbe» erforderlich sind, um die im Gesetz oder Statut gegebenen Rechte, insbesondere daS Rechtder Stimmabgabe, zu ermöglichen. So hat das Reichsgericht in seinem Urteil vom 27. Oktober 1897(Juristische Wochenschrift 1898 S. 15) dahin erkannt, daß ohne zwingende Gründe nicht solcheAuskünfte, Aufklärungen, Vorlegungen von Nachweisen abgelehnt werden dürfen, die nach derkonkreten Sachlage für einen verständigen, unbefangenen, redlichen Geschäftsmann erforderlichsind, um sich das für die Ausübung seines Stimmrcchts erforderliche Urteil zu bilden. DasReichsgericht bezeichnet es in diesem Urteil als Mißbrauch, wenn bei solcher Sachlage die Mehrbeitsich ohne zwingende Gründe ablehnend verhält, und erachtet einen Gesellschasterbeschluß, der nachsolcher Ablehnung ergangen ist, als gegen das Gesetz verstoßend und deshalb anfechtbar. Inseinem Urteil vom 3t>. Oktober 19l)1 lim Sächsischen Archiv Bd. 11 S. 729) hat es diesen Grund-satz aufrecht erhalten und dabei betont, daß es mißverstanden worden sei, wenn man sein Urteildahin aufgefaßt habe, als sei damit nur der Schutz gegen ein solches Verhalten gegeben, daskeinen anderen Zweck haben könnte, als den Gesellschafter zu schädigen. Davon sei keine Rede,daß die Mehrheit schikanös handeln müsse, um jene Anfechtung zu begründen. In einem Urteilevom 28. Oktober 1991 (R.G. 19 S. 119) hat es sogar ausgesprochen, daß unter besonderenUmständen und auf Grund einer besonderen Sachlage im Einzelfalle dem einzelnen Gesellschaftersogar das Recht aus Einsicht und Prüfung der Bücher und Belege, auch außerhalb der Ver-sammlung und selbst gegen die Bestimmung des Gcsellschastsvertrages nicht versagt werden kann.

Anin.. Die in diesen Urteilen niedergelegten Anschauungen können nur gebilligt werden. Sie sindein Ausfluß des das Gcsellschaftsverhältnis in erhöhtem Maße beherrschenden Grundsatzes vonTreu und Glaube» . Ihre Fortbildung ist sehr erwünscht.

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

(. die Feststellung der Jahresbilanz und die Verteilung des aus derselben

sich ergebenden Reingewinns;

2. die Einforderung von Einzahlungen auf die Etammein lagen;ö. die Rückzahlung von Nachschüssen;

1. die Teilung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;