Vertretung und Geschäftsführung. H 4G
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5. die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie dieEntlastung derselben;
6. die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7. die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigtenzum gesamten Geschäftsbetriebe;
8. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft ausder Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesell-schafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen,welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.
Der vorliegende Paragraph bestimmt, welche Angelegenheiten der Bestimmung der Gesellschaftcr nnterlicgcn.
I. Allgemeines über diese Vorschrift. «»»> >.
1. Die der Bestimmung der Gesellschafter unterliegenden Angelegenheiten sind hier keineswegserschöpfend aufgezählt. Denn einmal unterstehen nach ausdrücklichen Gcsetzesvorschrislc»noch andere Angelegenheiten der Bestimmung der Gesellschafter, z. B. 8 »2 des Gesetzes,§ 243 Abs. 1 und 4 H.G.B. (Wahl und Abberufung von Aussichtsratsmitglicdcr»), 8 »2des Gesetzes, Z 245 Abs. 3 H.G.B. (Festsetzung der Vergütung für den erste» Aufsichtsrat),zum Teil sogar ausschließlich und ohne die Möglichkeit, die Zuständigkeit der Gesellschafterals Beschlußorgans in diesen Punkten durch den Gescllschaftsvertrag zu beseitigen, so dieEinforderung von Nachschüssen (Z 26), die Abänderung des Gesellschastsvcrtrages ein-schließlich der Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals (HZ 53 ssg.), die Auflösungder Gesellschaft (H 66 Abs. 1 Nr. 2), der Beschluß, durch welchen in Fällen der Auslösungder Gesellschaft die Liquidation anderen Personen als den Geschäftsführern übertragenwird (H 66 Abs. 1), sowie derjenige Beschluß, durch welchen die nicht vom Gerichte ernanntenLiquidatoren vor Ablauf des Zeitraums, für welchen sie bestellt sind, abberufen werden(§ 66 Abs. 3). Sodann aber ist davon auszugehen, daß die Gesellschafter als Bcschluß-organ das oberste Willensorgan der Gesellschaft sind, welches überall da kontrollierend,anordnend, verbietend, ersetzend eingreifen kann, wo dieses Recht den Gesellschaftern nichtgenommen ist, wobei die Überweisung einer Angelegenheit an ein anderes Organ nochnicht die Beseitigung der Gesellschaftergesamtheit als Oberbehörde in dem gedachten Sinnebedeutet (vergl. hierüber Anm. 16 u. 31 zu Z 45).
2. Die hier erwähnten Zuständigkeiten können durch den Gescllschaftsvertrag beseitigt werden Anm. 2.(bis auf die Zuständigkeit Nr. 2). Siehe hierüber Näheres zu den einzelnen Ziffern.
II. Die einzelnen der Bestimmung der Gesellschafter nntcrlicgcnde» Angelegenheiten.
Dr. 1. Die Feststellung der Jahresbilanz und die Verteilung des ans derselben
stch ergebenden Reingewinns.
1. Die hier vorgesehene Feststellung der Jahresbilanz hat lediglich inncrcAnm. ».Bedeutung, d. h. nur für das Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft. Die für
den Verkehr, dem Publikum gegenüber bestehende öfsentlichrechtlichc Pflicht der Bilanz-aufstellung liegt gemäß Z 41 des Gesetzes den Geschäftsführern ob. Diese haben der dortvorgesehenen ösfentlichrcchtlichen Pflicht zu genügen, die Bilanz innerhalb der dort vor-gesehenen Frist aufzustellen und bei Bankgeschäften auch zu veröffentlichen, und es istfür die Erfüllung dieser Pflicht gleichgültig, ob die von den Geschäftsführern aufgestellteBilanz von den Gesellschaftern genehmigt wird oder nicht (vergl. hierüber Anm. 26zu H 41).
2. Nach innen aber hat die Feststellung der Bilanz durch die GesellschafterAnm. «.die Bedeutung, daß sie erst durch sie als richtig, als Grundlage weiterer Maßregeln
zu erachten ist, insbesondere als Grundlage des in Z 29 den Gesellschaftern gegebenen