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Vertretung und Geschäftsführung. 8 49.
Anspruchs aus den Reingewinn Anm. 3 zu 8 29). Der Gesellschafter kann nicht etwafeinen Anspruch aus den Reingewinn stützen auf die lediglich von den Geschäftsführern auf-gestellte Bilanz, ohne daß dieselbe der Beschlußfassung der Gesellschafter unterlegen hat,oder gar aus eine von ihm selbst aufgestellte Bilanz mit der Behauptung, daß dieselbedem Gesetze gemäß gezogen sei. Vielmehr ist anzunehmen, daß — soweit nicht etwastatutarische Vorschriften die vorliegende Gesetzesbestimmung geändert haben — der Gesell-schasterbcschluß die Grundlage und Vorbedingung für die Entstehung des in 8 29 gegebenenDividcndenanspruchs ist. Verstößt der Feststellungsbeschluß gegen Gesetz oder Statut, somag der Gesellschafter den Beschluß anfechten, wie sonst Gesellschafterbeschlüsse angefochtenwerden (Anm. lL ssg, zu 8 45); den Geschäftsführern als solchen steht ein solches Anfechtungs-recht nicht zu (R.G. 49 S. 145). Aus die Fassung eines solchen Beschlusses hinzuwirken,ist, wenn dies verzögert wird, Sache des Gesellschafters; der 8 5V giebt ihm eine Handhabedazu. Reicht diese nicht aus, so bleibt schließlich nichts übrig als die Auflösungsklagenach 8 des Gesetzes. — Inwieweit Gesetz- oder Statutcnwidrigkeit die Auszahlung derDividende gemäß dem Fcststellungsbeschlnsjc hindert oder die geschehene Auszahlung zurRückzahlung verpflichtet, darüber j. Anm. 27 zu 8 4b und Anm. Iffg. zu 8 32.
Am», s. Der Vila »zfeststellungsbcschluß ist aber nicht bloß — wenigstens
von Gesetzes wegen — die notwendige, sondern auch die einzige Grundlagedes D ividendcnnnspruchs. Zwar sagt unser 8 46 Nr. 1, daß die Gesellschafterauch über die Verteilung des aus der Jahresbilanz sich ergebenden Gewinns zu bestimmenhabe». Aber damit sollte nicht gesagt werden, daß ein Dividendcnanspruch nur insoweitbestehe, als die Gesellschafter die Gewinnverteilung besonders beschließen. Es soll damitnur im allgemeinen gesagt werden, daß für einen etwa erforderlichen Beschluß die Gesell-schafter das zuständige Organ seien. Aber trotz dieser Bestimmung ist gemäß 8 29 desGesetzes mit dem die Bilanz feststellenden Beschlusse die Forderung des Gesellschafters aufdie ihm hiernach zufallende Dividende als ein klagbarer Anspruch begründet. Regelmäßigist es also eine bloße Formsache, wen» die Gesellschafter nach dem Bilanzfeststellungs-beschluß »och besonders den Beschluß fassen, die aus der Bilanz hervorgehende Dividendezur Verteilung zu bringe». Regelmäßig kann also der Gesellschafter seinen Dividendcn-anspruch einfach auf den Bilanzseststellungsbeschluß stützen und den etwaigen Dividenden-verteilungsbeschluß, wie er auch lauten mag, ignorieren. Er braucht den letzteren nichterst anzufechten, wenn dieser die Dividende anders verteilt, als sich dies aus der Bilanzergicbt. Er bringt vielmehr seinen Dividendcnanspruch durch einfache Klage auf Zahlungans Grund des Bilanzscststellungsbeschlusses zur Geltung. Der Einwand des abweichendenDividendcnverteilungsbeschlusses ist ihm gegenüber belanglos, weil ja der Beschluß über einihm zustehendes Fordcrungsrccht verfügt haben würde, was die Zuständigkeit der Gesell-schasterversammlung übersteigt (Anm. 11 zu 8 45). Noch weniger kann eine neue Gesell-schaftcrvcrsammlung gültig beschließen, daß die aus einem früheren Beschlusse sich er-gebende Dividende nicht verteilt werde; auch solcher Beschluß braucht nicht angefochten zuwerden, sondern kann einfach ignoriert werden (R.G. 37 S. 63; Aktienrecht).
Am». «. Ausnahmsweise aber wohnt auch dem Dividendenverteilungs-
beschlusse materielle Bedeutung bei: wenn nämlich nachdem Gesellschaftsvcrtragenicht der ganze Reingewinn zur Verteilung bestimmt ist, vielmehr dem Gesellschafter-bcschlussc die Disposition über den ganzen oder einen Teil des Reingewinns vorbehaltenist. Eine solche Bestimmung ist nach 8 29 gültig. Ja es kann sogar das Statut be-stimmen. daß die Gesellschafter nach Gutdünken über die Bildung von Reservekontcn odergar über die Perteilung des Reingewinns überhaupt entscheiden. Eine Bestimmung derletzteren Art ist aber darin noch nicht zu finden, daß das Statut bestimmt, die Gcscll-schafterversainmlung setze die Dividenden fest. Damit ist nur gesagt, daß die Gesellschafter-Versammlung unter Beobachtung von Gesetz und Statut die Dividende zu bestimmen hat(vcrgl. Staub H.G.B. Anm. 3 zu 8 260).
A»»>. ?. 3. Im übrigen gelten über den Bilanzseststellungsbeschluß die 88 47—51.
Zu erwähnen ist nur, daß auch die Geschäftsführer mitstimmcn dürfen, wenn sie Gesell-