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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
273
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Vertretung und Geschäftsführung. H 4«!,

schafter sind (R.G. 49 S. 146; vergl. unten Am». 23). ES ist ferner zu erwähne», das,die Gesellschafter die Versammlung auch vertagen können, um Ermittelungen anzustellen.Ein Pertagungsrccht der Minderheit aber nach Art des K 294 H.G.B, findet hier vonGesetzes wegen nicht statt; es durch den Gesellschastsvcrtrag einzuführen, besteht keinHindernis. Eine Einreichung der festgestellten Jahresbilanz zum Handelsregister ist nichtvorgeschrieben. Nur bei Bankgeschäften findet die Einreichung der Publikation statt (vergl.Anm. 24ssg. zu Z 41).

4. Durch das in Anm. 5 n. 9 Gesagte ist zugleich der in Nr. I »nscrcsAnm. ».Paragraphen erwähnte Beschluß aus Verteilung des jährliche» Rein-gewinns behandelt. Derselbe hat, wie dort ausgeführt ist, im allgemeinen nurformelle Bedeutung, ausnahmsweise jedoch auch materielle Bedeutung.

5. Einer weiteren Betrachtung aber muß die Frage der Vorbereitung der«»,». ».Bilanzfeststellung unterzogen werden. Das Gesetz bestimmt in H 49 Nr. 1nichts weiter, als daß die Bilanzfeststellung der Bcschlußsasjung der Gesellschafter unter-liegt. Wie die Vorbereitung der Bilanzfeststellung zu erfolgen hat, darüber fehlen gesetz-liche Bestimmungen. Es ist weder, wie in Z 290 Abs. 2 .H.G.B , für das Aktienrecht,angeordnet, daß die Geschäftsführer die Jahresrcchnung und einen Geschäftsbericht demAussichtsrat und der Generalversammlung vorzulegen haben, noch, wie in 8 MI Abs. 1H.G.B., daß diese Vorlagen 2 Wochen vor der Gescllschafterversammlung in den Geschäfts-räumen der Gesellschaft auszulegen sind, noch, wie in Z 293 Abs. 2 H.G.B, angeordnet

ist, daß den Gesellschaften, auf Verlangen in den letzten 2 Wochen vor der Gesellschafter-Versammlung Abschriften der Jahresrcchnungen zu erteilen sind.

Allein aus der Natur der Sache, aus den Gesellschastsvcrhältnisscn und aus der Am».>«.selbstverständlichen Erwägung, daß, wer seine Stimme abgeben soll, in die Lage versetztwerden muß, die Unterlagen seiner Abstimmung zu prüfen, crgicbt sich folgendes:a.) Der Gesellschaftcrversammlung sind die Jahresrcchnungen vorzulegen. Ihr sind aufVerlangen der Mehrheit auch die Bücher und Skripturen vorzulegen und jede Aus-kunft zu erteilen, welche die Mehrheit für erforderlich hält. Das geht auch schon ausZ 49 Nr. 6 hervor. Aber auch das Verlangen eines - einzelnen Gesellschafters umAuskunft und Nachwcisung kann ohne zwingende Gründe von der Mehrheit dann nichtabgelehnt werden, wenn Auskünfte verlangt werden, welche nach der Sachlage für einenverständigen Mann erforderlich sind, um sich über seine Stimmabgabc schlüssig zumachen; unter Umständen kann sich ein solches Verlangen sogar auf Vorlegung derBücher erstrecken (vergl. über alles dieses Anm. 37 u. 38 zu H 45).b) Dem Aufsichtsrat, wenn ein solcher bestellt ist, müssen die Jahresrcchnungen und Nach-Anm.n.weise rechtzeitig vor der Gcsellschafterversammlung übergeben werden, damit er sich aufseine Berichterstattung vorbereiten kann (HH 52 des Gesetzes und 249 H.G.B.).

9. Durch den Gcscllschaftövcrtrag kann die Vorschrift der Nr. 1 abgeändert werde». Es kann Anm. ic.z. B. bestimmt werden, daß die Gesellschafter nicht durch Beschluß über die Feststellungder Jahresbilanz bestimmen, sondern daß die Geschäftsführer den einzelnen Gesellschafterndie Jahresrechnung zuzusenden haben, und daß derjenige, der sich innerhalb bestimmterZeit nicht erklärt, als zustimmend gilt. Es kann auch bestimmt werden, daß die Bilanznur dann als genehmigt gilt, wenn alle Gesellschafter sie genehmigen. In solchem Fallekann keine Dividende verteilt werden, bis alle Gesellschafter zustimmen. Tritt dadurch einunhaltbarer Zustand ein, so kann nur die Auflösungsklage des § 91 helfen (vergl. obenAnm. 4).

Es kann aber auch bestimmt werden, daß die Bilanzfeststellung oder die Gewinn-Anm. >,.Verteilung einem anderen Organ übertragen wird, z. B- dem Aufsichtsrat oder einemDelegierten der Gesellschaft oder gar den Geschäftsführern. Ob solche Delegationen dahinauszulegen sind, daß gegen eine Bilanzfeststellung, welche nicht den Gesetzen oder denStatuten entspricht, die Anfechtung zulässig ist, kann nur von Fall zu Fall entschiedenwerden. Im Zweifel wird dies anzunehmen sein. Die Anfechtung erfolgt dann in der-

Staub, Gesetz betr. die G. m. b. H. 18