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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
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274 Vertretung und Geschäftsführung. A 46.

jcnigen Weise und mit derjenigen Wirkung, wie die Anfechtung eines Gcscllschafterbeschlusscs(vergl. Anm. 12sfg. zu H 45).

Anm .l«. 7. Über die Entlastung der Geschäftsführer f. unten Anm. 23.

Dr Ä Die Einforderung von Cin»nftlungcn auf die Stiunmeinlage.

Anm.i». 1. Wenn der Gesellschaftsvcrtrag nichts anderes bestimmt, so setzt dieEinsordcrung von Einzahlungen aus die Stammeiulage einen Be-schluß der Gesellschafter voraus. Die Einzahlungen auf die Einlagewerde» nicht ohne weiteres fällig. Die Gesellschafter als Beschlußorgau habenvielmehr, wen» im Gesellschaftsvertrage nichts anderes bestimmt isr, souverändarüber zu bestimmen, wann die Einsordcrung der rückständigen Einlagen erfolgensoll. Dabei haben auch diejenigen Gesellschafter, um deren Einlagerückstände es sichhandelt, das Recht der Stimmabgabe, da keiner der Fälle des H 47 Abs. 4 vorliegt.Beschließt die Gesellschaftervcrsammlung die Einforderung nicht, obgleich die Verhältnisseder Gesellschafter dies erfordern, so wird dadurch das Bestehen der Gesellschaft in Fragegestellt. Gleichwohl hat der einzelne Gesellschafter außer seiner Stimmabgabe kein Macht-mittel, um die Einforderung der Einzahlung zu erzwingen.! Es bleibt ihm eventuellnichts weiter als die Anslösnngsklage gemäß H 61 übrig. Das Vorliegen eines Ein-sorderungsbcschlusses gehört also zur Begründung der Klage auf Einzahlung. Lxeipiknäokann der Gesellschafter die Ungültigkeit des Beschlusses darlegen, aber nicht etwa ein-wenden, daß das Geld für die Zwecke der Gesellschaft nicht erforderlich sei. Im Konkursefällt natürlich diese Voraussetzung nämlich der Gescllschafterbeschluß weg. (Überdie Einziehung von Einlagen im Konkurse siehe Näheres zu Z 63). Wenn aber einGläubiger außerhalb des Konkurses sich den Anspruch auf Einzahlung im Wege derPfändung überweisen läßt, so niuß er zur Begründung der Klage ebenfalls das Vor-liegen eines Gescllschafterbeschlusscs nachweisen. Förtsch Anm. 4 leugnet dies mit Unrecht.Der Gläubiger macht ja aber nur das Recht der Gesellschaft gegen die Gesellschaftergeltend, und dieses ist eben abhängig von einem Gcsellschafterbeschlusse.

Anm .i,!. Z Der Gesellschaftsvcrtrag kann diese Voraussetzung abschaffen oder modi-fizieren. Er kann die Bestimmung über die Zeit der Einzahlungen dem Nufsichtsrat, einemDelegierten der Gesellschafter, den Geschäftsführern übertragen, sei es, daß diese Organe zunächstdas Bestimmungsrecht und die Gesellschafter das Recht der Aufsicht haben, oder auch so, daß denGesellschaftern jedes Bestimmungs- und Koutrolrecht hierüber genommen ist; der erstere Zustand ist der präjumtive (vergl. Anm. 10 zu Z 45). Der Gesellschaftsvertrag kann das Er-fordernis des Beschlusses der Gesellschafter auch in der Weise ausschließen, daß er selbst,der Gesellschaftsvcrtrag, die Bedingungen der Einzahlungspflicht erschöpfend festsetzt. Erkann z. B. bestimmen, in welchen bestimmten Zeitpunkten die weiteren Einzahlungenfällig sind. Dann sind sie eben fällig, ohne daß die Gesellschafter die Einzahlung be-schließen. Er kann auch bestimmte Tatsachen festsetzen, bei deren Eintritt die Einzahlungs-pflicht ohne weiteres fällig wird. Häufig enthält der Gesellschaftsvcrtrag die Bestimmung, daßdie weiteren Einzahlungen nach Bedarf oder wenn die Geschäftslage dies erfordert, zuerfolgen haben. Eine solche Statutenbestimmung eliminiert das Bestimmungsrecht derGesellschafter nicht: sie ist jedoch eine Direktive an die Gesellschafter, die Einzahlungen nurdann zu beschließen, wenn die Geschäftslage es erfordert. Wird dadurch auch das Be-schlußrecht der Gesellschafter nicht eliminiert, so hat dies doch zur Folge, daß der Beschlußnur dann gültig ist, wen» jene Voraussetzung zutrifft. Der Gesellschafter kann daher indiesem Falle den Beschluß als statutenwidrig anfechten und auch exeipieucko darlegen, daßder Beschluß ans jenen Gründen statutcnividrig ist. Doch hat er die Beweislast. Dieentgegengesetzte Verteilung der Bewcislast würde dazu führen, daß jedem einzelnenGesellschafter trotz des Beschlusses aus Einforderung besonders dargetan und im Prozessebewiesen werden müßte, daß und aus welchen Gründen die Geschäftslage die Einforderungder Einzahlung erfordert. Das widerspricht allen Begriffen der Gesellschaftslehre.