Vertretung und Geschäftsführung. js 45.
per maioru nicht entziehbar, also ei» Sonderrecht. Die Vorschrift, daß Sonderrechteper maiora nicht entzogen werden können, bedeutet übrigen» nicht, das, sie nur durcheinstimmigen Beschluß entzogen werden können. Bielmcbr genügt ein Mehrheitsbeschlußmit Zustimmung desjenigen Sonderbercchtigtcn, in besten Recht eingegriffen werdensoll, wie das zu 8 53 näher ausgcsührt ist (wo der Sah von uns behandelt ist, daßStatutenänderungen in Sonderrechte nicht tingreisen können),ö. Die Beschlüsse der Gesellschafter sind nur gültig, wenn sie Gesetz oder Statut nicht verletze», «nm >».Aber die Ungültigkeit ist nicht immer von der gleichen Wirkung. Sind solche östenllichrechllicheVorschriften verletzt, hinsichtlich daran aus die Folgen der Verletzung nicht verzichtet werdenkann, so find sie so ipso ungültig, der Geschäftsführer darf sie nicht aussühren (untenAnm. 26) und die Gesellschafter brauchen den Beschluß nicht gegen sich gelten zu lassen.
Sind dagegen solche gesetzliche Vorschriften verletzt, hinsichtlich der aus die Folgen derVerletzung verzichtet werden kann, so ist der Beschluß zwar ebenfalls ungültig. Doch kann derGeschäftsführer ihn ausführen (Am». 27) und es ist Sache der Gesellschafter ihn anzusechten.
Gegen jeden ungültigen Beschluß aber ist die Ausechtungsklagc zulässig,a) Die Bezeichnung dieses Rechtsmittels und seine theoretische Recht-fertigung. Wenn ein Gesellschastcrbcschluß Gesetz oder Statut ver-letzt, so ist er ungültig und es kann diese Ungültigkeit durch jedenGesellschafter im Wege der Klage geltend gemacht werde». Man kanndiese Klage eine Anfechtungsklage nennen, wenn man sich nur bewußt ist,daß nicht erst die Klage die Rechtsungültigkcit des Beschlusses bewirkt, sondern daßdie Klage nur die richterliche Feststellung der an sich bestehenden Ungültigkeit erstrebtund bewirkt. Doch ist man geneigt, den Ausdruck Anfechtungsklage zu gebrauchenin Erinnerung an die gleiche Bezeichnung im Aktienrecht, wo dasselbe theoretischeBedenken entgegensteht und das Gesetz doch diesen Ausdruck gebraucht- Wir werdenfortab diesen Ausdruck ebenfalls gebrauchen.
Die Zulässigkeit einer solchen Anfechtungsklage ist zwar hier nicht ausdrücklichausgesprochen. Allein auch im Aktienrecht hatte das Reichsvbcrhandelsgcricht und da»Reichsgericht schon vor der Akticnnovclle von 1684, welche das Anfechtungsrechtgesetzlich regelte, ein solches Recht gewährt (R.O.H. 25 S. 367; R.G. 3 S. 126).Die Motive zu unserem Gesetze (S. 37) sprechen es ebenfalls aus, daß ein solchesRecht allgemeinen Rechtsgrundsätzen entspricht. In den Protokollen zum B.G.B, wurdedasselbe in Ansehung des Vcrcinsrechts des B.G.B. ausgesprochen (Prolokolle lS. 536 ffg.) und in der Literatur zum B.G.B , herrscht darüber beinahe Einigkeit(Cosack, Bürgert. Recht I S. 163, Goldmann und Lilienthal, System. Darstellung desB.G.B. I S. 84 Anm. 72; Garcis im Kommentar zum B.G.B. Anm. 11 zu ff 32;v. Fuhr, Deutsche Juristen-Zeitung 6 S. 447; ferner die Kommentare von Ncukamp,
Förtsch und Liebmann zu unserem Gesetze). Auch das Reichsgericht steht aus diesemStandpunkte, wenn es ihn zunächst auch nur für den BilanzfcststcllungSbcschluß aus-gesprochen hat (R.G. 46 S. 145), desgleichen O.L.G. Hamburg vom II. Juni IWlbei Mugdan und Falkmann 3 S. 66.h) Der rechtliche Charakter dieser Anfechtungsklage ist nichts weiter alSAnm.l».die Feststellungsklage nach ß 256 C.P.L. Daraus ergeben sich auch die weiterenKonsequenzen.
o) Wem steht die Anfechtungsklage zu und gegen wen ist sie zu richtcn?«m».i«.
Da sie, wie oben Anm. 13 gesagt ist, nichts weiter ist als eine Feststellungsklage, 'durch welche die Ungültigkeit des Beschlusses durch richterliches Urteil festgestellt werdensoll, so ist sie zwischen denjenigen Personen zum Austrag zu bringen, zwischen welchendas fragliche Rechtsverhältnis besteht, also zwischen den Gesellschaftern und der Gesell-schaft. Das will sagen: jeder Gesellichaster (sofern er nicht etwa dem Beschlusse zu-gestimmt hat, vcrgl. unten Anm. 15) hat das Recht zur Anstellung der Klage und zurichten ist sie gegen die Gesellschaft. Bedenklich dagegen ist es, die Klage auch gegen denwidersprechenden Gesellschafter zu gewähren. Die Gesellschafter stehen auf Grund