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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
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Bertretung und Geschästssührung. 8 45.

genehmigend) einwirken. In anderer Weise sind sie gcschästsführcnd nicht tätig. Willman die Beschlußfassung Geschäftsführung nennen, so ist dagegen nichts einzuwenden. DieBeschlüsse der Gesellschafter sind bindend für die einzelnen Gesellschafter und für die Ge-sellschaftSorgane, welche letzteren durch dieselben der Gesellschaft gegenüber entlastet werdentvcrgl. unten An in. 2K u. 27).

«um. n. 4. Der Zuständigkeit der Gesellschafter als BcschlußorganS unterliegen zunächst diejenigenGegenstände, welche das Gesetz diesen ausdrücklich zuweist. Es wird verwiesen auf die88 4«! und 53.

«»m. ». Die Zuständigkeit kann durch die Statuten auch erweitert werden. Die Statuten

können anordnen, da st über diesen oder jenen Gegenstand nur die Gesellschafter zu be-stimmen habe».

«»,».,o. Aber austerdem »nist angenommen werden, dast die Gesellschafter über alles bindend

beschliestcn können, waS ihrer Zuständigkeit nicht durch Statut entzogen ist. Wie dies imAktienrecht angenommen wird (vergl. Staub H.G.B. Anm. 7 zu 8 250), so must es auchhier gelten. Die Erwägungen sind die gleichen. Die Gesellschafter sind die Herren derGesellschaft. Sie können wohl ihre Zuständigkeit beschränken, sie müssen sich auch gefallenlassen, wen» das Gesetz ihre Zuständigkeit beschränkt. Aber soweit weder das Gesetz ihreZuständigkeit beschränkt hat, noch sie selbst ihre Zuständigkeit beschränkt habe», muß alsihr naturgemäster Wille angenommen werde», dast sie die Schicksale ihrer Gesellschaft selbstbestimmen wollen. Eine Beschränkung durch das Statut liegt aber nicht schon dann vor, wenndas Statut bestimmt, dast ein anderes Gescllschastsorgan die betreffende Funktion habe(vergl. hierüber unten Anm. 31). Das bedeutet nur, daß, soweit die Gesellschafter alsBeschlustorgan ihre abweichende Entscheidung nicht treffen, jenes Organ die betreffendeFunktion habe. Daneben verbleibt den Gesellschaftern als Beschlustorgan das Recht, ausdie betreffenden Funktionen des anderen Organs bestimmend einzuwirken. Siehe auchMotive S. 18:es ist davon auszugchen, daß die Mitglieder als solche die obersteInstanz in den Gescllschastsangclegenhcitcn bilden." Die Richtigkeit dieser Auffassung gehtauch aus 8 4«! Nr. K hervor, nach welchem die Gesellschafter die Maßregeln zur Prüfungund Überwachung der Geschästssührung zu bestimmen haben.

Anm.n. Ganz selbstverständlich ist serner, das; der Beschluß der Gesellschafter nicht sogenannte

/ ^ Sonderrechte entziehen kann. Das bestimmt § B.G.B., aber in überflüssiger Weise.

^ <xcil Sonderrechte sind ja diejenigen Rechte, welche durch Majoritätsbeschluß nicht entzogen

werden können. Diese Definition ist freilich streitig (vergl. Staub H.G-B. Anm. 8 zu8 25V). Doch haben wir bisher einen anderen Sinn der Sonderrechte nicht finden können.Unter Sonderrecht ist ein gesellschaftliches Recht zu verstehen, welches durch Majoritäts-beschluß der Gesellschafter oder durch ein anderes Gcsellschastsorgan den Gesellschafternweder einem allein, noch allen Gesellschaftern insgesamt entzogen werden kann. Eingesellschaftliches Recht must es sein. Dast ei» Recht, welches einem Gesellschafter, ivic einemDritten, zusteht, z. B. der Anspruch aus einem der Gesellschaft gegebenen Darlehen, ihmdurch Majoritätsbeschluß nicht entzogen werden kann, ist selbstverständlich. Daß auchgesellschaftliche Rechte nicht einem Gesellschafter allein durch Majoritätsbeschluß entzogenwerden könne», ist ebenfalls selbstverständlich. ES können z. B. unmöglich die Gesellschafterwillkürlich beschließen, der Gesellschafter .1 habe fortan kein Stimmrccht. Das ist selbst-verständlich und dazu bcdars eS nicht der Ausstellung des Begriffes Sonderrecht. EinSonderrecht liegt erst dann vor. wenn die Majorität auch unter Wahrung des Prinzipsder Gleichberechtigung den Gesellschaftern das betreffende Recht nicht entziehen kann, alsoauch nicht allen gemeinsam. Die Sonderrechte spielen aber bei unserer Gesellschaftsformeine geringere Rolle, weil gerade die gesellschaftlichen Herrschastsrechte, die im Aktienrechtden Hauptstock der Sonderrechte bilden, durch den Gcsellschaftsvertrag entzichbar sindvermöge 8 ^'i Abs. 2. ES könne» aber z. B. durch Statut auch gesellschaftliche Herrschasts-rechte alS unentzichbar konstituiert sein, es kann z. B. durch Statut bestimmt sein, daß dasRecht aus 8 5V nur mit allseitiger Zustimmung genommen werden kann. Dann ist das Recht