Vertretung und Geschäftsführung. H 5l.
sind, kann ei» Bcschlus; überhaupt nicht gefaßt werden. Ein gleichwohl gesasitcr Be-schlug ist ein niillum und völlig unbeachtlich Ivcrgl. «taub H.G.B. Anm. 5 zu 8 2W).e) Ansnahmowcise könne» auch in einer nicht orduungoniäßig berufenen Grscilschnsirr «»m. ».vcrsainmlnng und über einen nicht ordnungsmäßig angekündigten Gegenstand derTagesordnung gültige Beschlüsse gefaßt werde», wenn nämlich sämtliche Gesellschafteranwcscnd sind.
Das ist der Fall der sog. Univcrsalversammlnng.
Voraussetzung ist, das; sämtliche Gesellschafter anwesend sind, d. H.Anm.w.daß sie zum Zwecke der Beschlußfassung anwesend sind.') Es wird eine Ver-sammlung vorausgesetzt, die vielleicht nicht gehörig oder vielleicht gar nicht be-rufen ist, — beides ist unschädlich — die aber eine Versammlung der Gesell-schafter ist. Das heißt: der Fall muß so liegen, daß die Gesellschafter zu-sammengetreten sind zum Zwecke der Beschlußfassung. Es ist nicht einmalerforderlich, daß sie sich verabredet haben, zu diesem Zwecke irgendwo zusammen-zutreffen. Es genügt, daß sie sich zufällig zusainincntrcffcu. Aber BorauSsctzuugist, daß alle damit einverstanden sind, daß in dieser nicht ordnungsmäßig oderüberhaupt nicht zusammenberufenen Versammlung oder über diesen nicht ordnungs-mäßig oder überhaupt nicht angekündigten Punkt der Tagesordnung Beschluß ge-faßt wird. Förtsch Aum. 4 fordert in Übereinstimmung mit uns das Einverständnis,Neukamp Aum. 3 sieht mit Unrecht davon ab. Das Einverständnis ist ja dasSurrogat für den Mangel der gesetzlichen Erfordernisse der Berufung und An-kündigung. Doch wird Anwesenheit und nicht erfolgter Widerspruch gegen Ver-handlung und Beschlußfassung als Einverständnis gelten, wenn nicht etwa aus-nahmswcije die Sache so liegt, daß von einer Überrumpelung gesprochen werde»kann, wenn z. B. die beiden einzigen Gesellschafter sich plötzlich in einem WirtsHause zusammentreffen und der eine dem andern ganz unvermutet eine gcscllschast 'liche Frage vorlegt und im Anschluß hieran seine abweichende Meinung alsMajoritätsbeschluß verkündet. Der Gesellschafter muß sich dessen bewußt sein, daßüber eine gesellschaftliche Frage verhandelt und Beschluß gefaßt werden soll. Wenner dann nicht widerspricht, so gilt er als zustimmend. Daß er sich der Stimmeenthält, genügt als Protest nicht. Die Stimmenthaltung kann andere Gründehaben. Wenn er an der Abstimmung teilnimmt, und dagegen stimmt, so liegtdarin ebenfalls kein Widerspruch gegen die Verhandlung und Beschlußfassung. Erstimmt dann sachlich gegen den Autrag, aber er beteiligt sich widerspruchslos ander Beschlußfassung. Wie aber, wenn er an der Abstimmung teilnimmt und dochprotestiert? In diesem Fall gilt der Beschluß nicht. Dieses sein Verhalten kannseine Erklärung darin finden, daß er der Vorsorge wegen, für den Fall, daßsein Protest sich nicht als begründet erweist, sich an der Abstimmung beteiligt,um einen ihm unbequemen Beschluß zu verhüten, daß er aber aus alle Fälle gegendie Rechtsgültigkeit des gefaßten Beschlusses fliegen nicht gehöriger Berufung oderAnkündigung Widerspruch erhebt. Im Civilprozesse ist ein derartiges Verhaltennicht selten, z. B. Protest gegen die Klageänderung und alsdann Verhandeln ausdie abgeänderte Klage, Protest gegen das schiedsgerichtliche Verfahren und alsdannVerhandeln in demselben. — Da sämtliche Gesellschafter anwesend sein müssen, somüssen auch diejenigen anwesend sein, welche von der Abstimmung gemäß H 47Abs. 4 ausgeschlossen sind. Denn auch diese haben ein Recht, an der Versammlungteilzunehmen und dort durch Teilnahme an der Diskussion aus die Gestaltung derAbstimmung einzuwirken (vergl. Anm. 25 zu H 47). — Persönliche An-wesenheit ist natürlich nicht erforderlich. Anwesenheit von gehörig Be-vollmächtigten genügt.
') Besitzt ein Gesellschafter sämtliche Geschäftsanteile, so kann er stets ohne Einberusungund ohne Ankündigung Beschlüsse fassen.