Vertretung und Geschäftsführung. 8 ->l.
Grund. Wäre der Empfang des Briefes entscheidend, so würde es sich überhaupt nichtmehr um eine einheitliche Frist handeln. Die Einladungsbriese können zu den verschiedenstenZeiten ankommen, bei Gesellschaftern, die entfernt voneinander wohnen, kann es sich umDifferenzen von Tagen handeln, und wenn Gesellschafter im Auslande wohnen, sokann die Frist sich unter Umständen noch nichr verschieben. Das wollte eben derGesetzgeber nicht. Eine einheitliche Frist sollte maßgebend sein. Sie beginnt mit der" Absenkung/ Alle Briefe können gleichzeitig abgesendet werden und dieser einheitliche
Fristbeginn kann durch den Postschcin festgestellt werden. Die Frist von einer Wochewird, soweit es sich um Personen handelt, die im deutschen Reiche wohnen, im All-gemeinen ausreichen, um ihnen noch vom Empfang ab eine genügende Zeit zur Vor-bereitung zu lassen. Wenn Gesellschafter im Auslande wohnen, so ist das allerdingsfür sie eine Erschwerung. Aber diese müssen sie in Kauf nehmen, da es sich um besondereErschwerungen handelt, die in ihrer Person liege», während es ungerecht wäre, unterdieser Erschwerung alle Gesellschafter und die ganze Gesellschaft leiden zu lassen. Ihnenbleibt es auch überlassen, die Folgen dieser Erschwerung für sich zu mildern durch Be-stellung von Zustcllungs- oder sonstigen Bevollmächtigten am Sitze der Gesellschaft.
Anm. ». d) Die Frist läuft ab an demjenigen Tage der nächsten Woche, welcher in derselbenWeise benannt wird, wie der Tag der Absenkung des eingeschriebenen Briefes. Dieseganze Woche muß zwischen Absendung und Pcrsammlungstag frei bleiben. Bei derdreitägigen Frist für die Ankündigung der Tagesordnung gilt Ähnliches: es müssen3 Tage frei bleiben, den Tag der Absendung und der Versammlung nicht miteingerechnet (§8 187 u. 188 B.G.B.).
Anm «. 8. Welches ist unn die Rechtsfolge, wenn die Berufung der Versammlung oder die An-kündigung der Tagesordnung nicht in der hier vorgeschriebenen Weise oder in der hiervorgeschriebenen Frist erfolgt ist.
a) Wenn die Berusung nicht in der hier vorgeschriebenen Art oder Fristerfolgt ist, so ist die Versammlung ungültig zusammenberufen. Ihre Beschlüsse sinddaher im Allgemeinen ungültig. Das geht aus Abs. 3 hervor. (Der in Abs. 3 vor-gesehene Ausnahuicfall soll unter Anm. 10 erörtert werden.) Allein es sind doch nurVorschriften verletzt, ans welche verzichtet werden kann. Die darin gefaßten Beschlüssesind daher für die Gesellschaft und die Geschäftsführer zunächst maßgebend, und esbleibt nur den Gesellschaftern überlassen, sie anzufechten (vergl. hierüber Anm. 12 ffg. zu8 -tö). Doch setzt das immerhin eine Berufung zur Generalversammlung voraus.Wenn dagegen cinigc Gesellschafter zufällig zusammentreten und hinter dem Rückender andern Beschlüsse fassen, so ist das überhaupt keine Gesellschafterversammlung.Was da beschlossen wird, ist völlig unbcachtlich. Es muß also mindestens eine Be-rusung vorliegen, welche allen Gesellschaftern Gelegenheit geben konnte, teilzunehmen.Sonst sind die Beschlüsse völlig unbeachtlich.
Anm. ?. 1>) Wenn die Ankündigung der Tagesordnung nicht gehörig oder nichtrechtzeitig erfolgt, so kann über diesen betreffenden Punkt nicht verhandelt werden.Zusätzliche und abändernde Anträge innerhalb der Tagesordnung brauchen natürlichnicht besonders angekündigt zu werden (vergl. oben Anm. 3). Dagegen bedarf derAntrag auf Anberaumung einer neuen Gesellschafterversammlung insofern der An-kündigung, als nicht etwa die Gesellschafterversammlnng eine neue Versammlung be-schließen und sosort ohne besondere Einladung ansetzen kann (vergl. Anm. 13 zu § 18).
Anm. s. Ist die gehörige oder rechtzeitige Ankündigung nicht erfolgt, so kann über den
betreffenden Gegenstand der Tagesordnung ein Beschluß nicht gefaßt werden. Wenn esdennoch geschieht, so ist der Beschluß ungültig und kann angefochten werden. Insofernaber eine Ankündigung überhaupt nur erfolgt ist, ist der Beschluß zunächst für dieGesellschafter bindend, da es sich zwar um eine Gesetzwidrigkeit handelt, aber um einesolche, hinsichtlich deren aus die Folgen der Verletzung verzichtet werden kann. Er isteben nur anfechtbar. Über solche Punkte dagegen, die überhaupt nicht angekündigt