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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
299
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Vertretung und Geschäftsführung. ss 5,1.

durch die Absenkung des eingeschriebene» Bricscs die Bernsung bezw. die Ankündigungals erfolgt gilt, darüber s. unten Anin. 4. Die Äbscndung muß jedenfallserfolgen an diejenige Adresse, welche der Gesellschaft von dein Gesell-schafter angezeigt worden ist. Sollte der Gesellschaft auch eine andcrc Adressebekannt sein, so muß die ihr angegebene Adresse dennoch gewühlt werde». Den» cSkann iininer sein, daß der Gesellschafter die Äbscndung an seine der Gesellschaft an-gegebene Adresse aus irgend welchem Grunde wünscht und die Absendnng an dierichtige Adresse seinen Wünschen nicht entspricht. Wenn die Sache anders liegt, sotrifft ihn das Verschulden,d) Die Berufung der Versammlung insbesondere muß die Zeit »nd dcnAnm. eOrt der Versammlung enthalten. Das ist zwar nicht ausdrücklich vorgeschrieben,folgt aber aus dem Zwecke der Berufung. Daß sie auch den Gegenstand der Beschluß-fassung enthalten müsse, ist nicht obligatorisch vorgeschrieben. Der Zweck der Ver-sammlungsoll" nur nach Abs. 2 bei der Berufung angekündigt werden. Damit istzum Ausdruck gebracht, daß es sich nur um eine Sollvorschrift, um eine instruktionclleVorschrift handelt. Der Zweck der Vcrsammlung ist rechtzeitig angekündigt, wenner gemäß Abs. 4 spätestens 3 Tage vor der Vcrsammlung angekündigt wird. Regel-mäßig wird nun allerdings bei der Berufung gleichzeitig auch der Zweck mitgeteiltund vom Abs. 4 wird im Allgemeinen nur dann Gebrauch gemacht, wenn es sich umErgänzung der Tagesordnung durch weitere Punkte handelt,v) Die Ankündigung des Gegenstandes der Beschlußfassung insbesondercAnm. s.muß, wenn auch in Kürze, doch derart klar und präzise das bezeichnen, worüber ver-handelt und Beschluß gefaßt werden soll, daß jeder Gesellschafter sich daraus vorbereitenkann. Den Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung, nicht aber die auf diesenGegenstand bezüglichen Anträge muß die Tagesordnung enthalten, nicht die spezielleAusführung des Gegenstandes, dessen nähere Modalitäten und Konsequenzen (vergl.

Staub H.G.B- Anm. 8 zu § 256). Innerhalb der Tagesordnung können natürlichauch zusätzliche und abändernde Anträge gestellt werden (vergl. Anm. 8 zu H 48).Beispiel von gültigen Tagesordnungen: Wahl von Aufsichtsratsmitgliedcrn; Erhöhungdes Stammkapitals um IlXXXXI Mark; Veräußerung eines Gesellschaftsgrundstücks;Erhebung von Ansprüchen aus der Gründung.

Mit welcher Frist hat die Berufung der Versammlung und die Ankündigung der Tages- Anm.ordnung zu erfolgen? Die Berufung mit einer Frist von mindestens einer Woche (Abs. 1),die Ankündigung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 3 Tagen (Abs. 4).a) Wann beginnt die Frist? Die meisten Schriftsteller (Licbmann Anm. 2; FörtschAnm. 2; Neukamp Anm. 2) nehmen an, daß die Frist mit dem Empfange der Ein-ladung beginne. Sie gehen offenbar davon aus, die Einladung sei eine enipfangsbcdürstigcWillenserklärung, und kommen auf diese Weise zu dem Schlüsse, daß zwischen Empfangund Versammlung die Frist einer vollen Woche bezw. von 3 Tagen frei bleiben müsse.Nur wenige Schriftsteller (Simon bei Holdheim 1 S. 226; Parisius u. Crüger Anm. 2nehmen an, daß die Absendnng des eingeschriebenen Briefes den Beginn der Frist bcdeutet. Dieser letzteren Meinung ist jedoch der Vorzug zu geben. Das Gesetz schreibt vor,daß die Einladung mittels eingeschriebenen Briefes erfolgt. Die Berufung istzubewirken" mit einer Frist von mindestens einer Woche, und sie muß daher alsbe-wirkt" angesehen werden, wenn der eingeschriebene Brief rechtzeitig abgesendet wordenist. Als Bescheinigung für die ersolgtc Bewirtung der Berufung soll eben der Post-schein dienen. Deshalb ist der eingeschriebene Brief vorgeschrieben. Die Versammlungmuß doch Gewißheit haben, daß sie nicht vergebens tagt, daß sie ordnungsmäßigzusammen berufen ist und gültige Beschlüsse faßt. Hätte der Empfang der entscheidende Akt sein sollen, so hätte das Gesetz angeordnet, daß ein Postschein mit Rückschein ausgestellt werden müsse. Der Fall, daß mit der Aufgabe zur Post die Zustellungals erfolgt gilt, findet sein Analogon in g 175 C.P.O. Die Borschrist hat ihren guten