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Vertretung und Geschäftsführung. 8 51.
«»m.l«. 4. fAbs. 3 Satz 2.) Die Kosten der Einberufung. Da die Versammlung zu beschließen hat,ob die entstandenen kosten von der Gesellschaft getragen werde» sollen, so folgt daraus,daß, wenn die Versammlung dies nicht beschließt, die Gesellschaft die kosten nicht trägt,sondern der Antragsteller. Der Antragsteller kann verlangen, daß über diesen KostenpunktBeschluß gefaßt wird. Besonderer Ankündigung dieses Antrages bedarf es nicht. Erselbst hat das Stimmrccht, da keiner der Gründe des § 47 Abs. 4 vorliegt. Beschließtdie Gesellschaft, daß die Gesellschaft die Kosten tragen soll, so kann er sie ohne weiteresvon der Gesellschaft ersetzt verlangen, eventuell steht ihm ein Klagerecht hierauf zu. Be-schließt aber die Versammlung das Gegenteil, so muß er sich damit bescheiden, auch dann,wenn seine Anträge durchgegangen sind, und er hat nicht etwa ein Anfechtungs-oder Klagerecht aus dem Grunde, weil seine Einberufung zweckmäßig oder gar notwendigwar. Es ist immerhin nur ein ihm zustehendes Recht, welches er ausgeübt hat, und esgiebt keinen RechtSgrundsatz, wonach die Gesellschaft demjenigen, der sein Recht sachgemäßausübt, die Kosten der Rcchtsausübung zu ersetzen hat. Sonst müßte sie ja auch jedemGesellschafter die Kosten der Reise zur Generalversammlung ersetzen.
Aiim.n. 5. Alle Bestimmungen des 8 50 können durch den Gcsrllschaftsvcrtrag abgeändert werden.
Es ist zwar nicht wünschenswert, daß das Recht des 8 50 durch den Gesellschaflsvertrag^-,2. beseitigt oder auch nur herabgemindert werde, aber angesichts des § 45 kann an der Zu-' lässigkcit nicht gezweifelt werden.
Am».,». Es kann daher durch den Gesellschaftsvertrag das Recht der Gesellschafter aus Z 50
gänzlich aufgehoben werden, und es kann umgekehrt jedem Gesellschafter das jederzeitigeRecht der selbständigen Einberufung ohne die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 gegebenwerden. Das Recht kann ferner an einen höheren oder geringeren Besitz von Geschäfts-anteilen geknüpft werden. Es kann das Erfordernis der Schriftlichkeit oder gar der Be-glaubigung des Antrages eingeführt werden. Es kann das Erfordernis des Zwecks undder Gründe beseitigt werden; es kann eine bestimmte Frist, innerhalb deren die Geschäfts-führer dem Verlangen zu entsprechen haben, eingeführt werden u. s. w. u. s. w.
Anm.is. Zusatz- Gewährt unscr Gesetz auch andere Mindcrhcitsrcchte? Hierüber s. Anm. 35zum 8 45.
K 51
Die Berufung der Versammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschaftermittelst eingeschriebener Briefe. Sie ist mit einer Frist von mindestens einerlDoche zu bewirken.
Der Aweck der Versammlung soll jederzeit bei der Berufung angekündigtwerden.
"ftt die Versammlung nicht ordnungsgemäß berufen, so können Beschlüssenur gefaßt werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind.
Bas Gleiche gilt in Bezug auf Beschlüsse über Gegenstände, welche nichtwenigstens drei Tage vor der Versammlung in der für die Berufung vor-geschriebenen lVeise angekündigt worden sind.
?>" Der vorliegende Paragraph bestimmt, in welcher Weise und in welcher Frist die Berufung
i.nuni ^ Hxsfgschaf,crvcrsai»i»lu»g und die Ankündigung der Gegenstände der Beschlußfassung zuerfolgen hat.
«nm. l 1. In welcher Weise hat die Berufung der Versammlung und die Ankündigung der Gegen-stände der Beschlußfassung zu erfolgen?
») Für beide Rechtsakte gemeinsam ist vorgeschrieben die Form des ein-geschriebenen Briefes. Über die Unterschrift siehe Anm. 29 zu 8 35. Ob schon