Vertretung und Geschäftsführung, 8 59.
3. (Abs. 3.) DaS Selbsthilfcrecht der Gesellschafter besteht in der Telbsibernfnng und Selbst A»m.lo.ankiindigung. Es ist hier nicht, wie im 8 254 H.G.V., ein Siecht gegeben, sich an denRcgistcrrichtcr zu wenden, und sich von diesem zur Einberusung oder Ankündigung c>mächtigen zu lassen. Unser Gesetz geht viel radikaler vor: es gewährt dem Gescllschaster,dessen Verlangen von den Gcscllschastsorganen nicht erfüllt wird, das Selbslhilfercchl.
a) Die Voraussetzungen dieses SelbsthilfcrechtS sind die in den Absätzen 1 und 2enthaltenen. Die Gesellschafter haben also das Recht der Sclbstbcrusnng und Sclbst-ankündigung, wenn sie den 10. Teil des Stammkapitals in Geschäftsanteilen besitze»,die Einberusung der Gesellschastcrversammlung oder die Ankündigung von Gegenstände»der Tagesordnung verlangt haben, und ihrem gehörig ausgesprochenen Verlangen niclilin angemessener Frist entsprochen worden ist. Außerdem haben sie dieses Recht, wennkeine Person vorhanden ist, an welche sich diese Gesellschafter mit ihrem Antrage wendenkönnen, wenn z. B. kein Geschäftsführer vorhanden und ein anderes Organ zur Einberusungnach den Statuten nicht ermächtigt ist. Es braucht also in solchem Falle nicht erst nach§ 29 B.G.B, ein Geschäftsführer bestellt und an diesen das Verlangen gerichtet zu werden.
Gleichgültig ist, ob die Gesellschaftsorganc dem Verlangen deshalb nicht cul-Anm.n.sprachen haben, weil sie den Zweck und die Gründe, die ihnen von dem Antragstellermitgeteilt wurden, nicht billigen. Das Recht der Selbsthilfe ist hiervon nicht abhängig;die auf Grund des Selbsthilfercchts berufene Versammlung ist vielmehr rito zusammenberufen, wenn die formellen Voraussetzungen desselben vorhanden sind. Erachten dieGesellschaftsorgane Zweck und Gründe nicht für sachgemäß, so mögen sie sich in derVersammlung dagegen wenden und die Versammlung mag die vom Einbcruscr zurSache gestellten Anträge ablehnen.
b) Der Inhalt des Selbsthilferechts ist das Recht, die Versammlung selbst zUAnm.12.berufen und die Ankündigung selbst zu bewirken. Dabei können aber nur diejenigen Gegen-stände angekündigt werden, deren Ankündigung der Gesellschafter von der Gesellschaftgemäß Abs. 1 und 2 verlangt hatte.
Zur Ausübung dieses Rechts werden die Gesellschafter oft der Mitgliederlistebedürfen. Es muß angenommen werden, daß ihnen diese in solchen Fällen zugänglichgemacht werden muß, und daß sie, wenn dies verweigert wird, sich durch Klage undeinstweilige Verfügung die Einsicht erzwingen können (vcrgl. Anm. 37 u. 38 zu 8 45).
Die Einberufung und Ankündigung hat zu erfolgen „untcr Mitteilung des Sach-Anin.t».Verhältnisses" (Abs. 3), d. h. unter der Darlegung, daß und wiefern die Voraussetzungenderselben vorliegen. Dagegen ist ein Beweis dieses Sachverhältnisses nicht verlangtund es braucht die Einladung der Gesellschafter nicht etwa die Gründe der Einberusungnochmals darzulegen. Sie braucht nur die Mitteilung zu entHallen, daß das Vcr-langen unter Angabe des Zwecks und der Gründe vergeblich gestellt worden ist, obwohldem Antragsteller der erforderliche Stammantcilsbesitz zusteht. Die ganze Mitteilungmuß so gehalten sein, daß sie die Voraussetzungen des Selbsthilsercchls als vorhandenerkennen lassen muß, also z. B. auch daß dem Verlangen innerhalb angemessener Fristnicht entsprochen worden ist. Der Zweck der Versammlung soll in der Einladungnatürlich angegeben werden, dies wegen § 51 Abs. 2. Der Zweck kann aber auch ineiner besonderen Ankündigung 3 Tage vor der Versammlung mitgeteilt werden (8 51Abs. 4). Die Einberufung muß natürlich auch allen Voraussetzungen des 8 51 ent-sprechen. Ebenso muß sie allen sonstigen Vorschriften über die Versammlung entsprechen(statutarischer Ort der Versammlung, geeigneter Raum u. s. w.).
Der Antragsteller hat dagegen keine Pflicht, auch der Gesellschaft, den Geschäfts« Anm. 1«.führern oder sonstigen Organen von der Gesellschasterversammlung Nachricht zu geben.0) Die in dieser Versammlung gefaßten Beschlüsse sind Beschlüsse derAnm.is.Gesellschafter. Wenn die Voraussetzungen des Selbsthilferechts nicht vorlagen, wennz. B. der Einberufer den 19. Teil des Stammkapitals nicht besaß oder nicht angemesseneZeit gewartet hatte, ehe dem Verlangen entsprochen wurde u. s. w., so kann die An-fechtung erfolgen. Absolut ungültig sind sie darum nicht (vergl. Anm. 3 zu 8 51).