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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
296
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Vertretung und Geschäftsführung, § 50,

der leitenden Personen eine Beschlußfassung herbeizuführen. Die Vorschrift istähnlich, wenn auch nicht gleich der des 8 254 H.G.B. Sie kann zwar durch den Gescllschafts-vcrtrag beseitigt werden (vergl. unten Am», 17). Doch wäre eine derartige Bcstiminung desGesellschaftsvcrtragcs höchst unpraktisch.

Anm. l. Der Inhalt der Vorschriften ist folgender:

1. Das Verlangen der Gesellschafter auf Einberufung einer Gcscllschafter-vcrsamnilnng (Abs. 1).

2. Das Verlangen der Gesellschafter auf Ankündigung von Gegenständenzur Beschlußfassung (Abs. 2).

3. Das Selbsthilfcrecht der Gesellschafter (Abs. 3).

4. Die Kosten der Einberufung (Abs. 3 Satz 2).

Anm. ». 1. (Abs. 1.) Das Verlange» der Gesellschafter ans Einberufung einer Gcsellschaftcrvcrsaminlung.

n) Wein steht dieses Recht zu? Gesellschaftern, deren Geschäftsanteile zusammenmindestens den zehnten Teil des Stammkapitals betragen. Unzweifelhaft ist, daß auchein Gesellschafter, der Geschäftsanteile in dieser Höhe besitzt, das Recht hat. Selbstver-ständlich kann nur derjenige Gesellschafter das Recht geltend machen, der der Gesellschaftgegenüber als Gesellschafter gilt (vergl. § 16). Ob die Geschäftsanteile eingezahlt sindoder nicht, ist gleichgültig.

Anm. 8. I>) Das Verlangen muß Zweck und Gründe enthalten. Daß es auch Gründeenthalten muß, wird oft übersehen. Enthält der Antrag keine Gründe, so ist dasVerlangen unberechtigt.

«nm. 4. Daß cs schriftlich sein inüsse, ist hier nicht gesagt (anders 8 254 H.G.B.).

Man kann aber dieses Erfordernis nicht ohne weiteres aufstellen.

Am». 5. Das Verlangen kann auch durch einen Bevollmächtigten gestellt

werden, der natürlich mit ausreichender Vollmacht versehen fein muß. Der Bevoll-mächtigte muß die Vollmacht vorlegen, sonst kann das Verlangen zurückgewiesen werden(8 l?4 B.G.B.).

Am», g. o) An wen ist das Verlangen zu richten? Wie im Aktienrecht (vgl. Staub H.G.B.

Anm. 11 zu 8 254), müssen wir auch hier die Ansicht vertreten, daß der Gesellschafterseinen Antrag nur an die Gesellschaft zu richten braucht. Innerhalb der Gesellschaftmuß dafür Vorsorge getroffen werden, daß Anträge auf Einberufung an die zuständigeStelle gerichtet werden. Insbesondere haben die Geschäftsführer, wenn außer ihnenoder mit Ausschluß ihrer andere Organe das Einberufungsrccht haben, die Ver-pflichtung, das Gesuch an die zuständige Stelle zur ressortmäßigen Erledigung abzu-geben. Wenn freilich keine Geschäftsführer vorhanden sind, wohl aber andere Personen,welche zur Einberufung zuständig sind, so muß natürlich der Antrag an diese gerichtetwerden.

An»>- 7. ,k) Welches ist die Verpflichtung der Gesellschaftsorgane, wenn das Ver-langen an sie rite gestellt ist? Ihre Verpflichtung besteht in der Einberufung.Die Einberufung muß, da eine bestimmte gesetzliche Frist nicht vorgeschrieben ist, ineiner den Umständen nach angemessenen Frist erfolgen.

A»m. a. Aber diese Verpflichtung kann im Wege Rechtens nicht erzwungen

werden, weder durch Klage beim Prozcßgcricht, noch durch Ordnungsstrafen seitensdes RcgistergerichtS. Die Nichterfüllung der Verpflichtung hat eben zur einzigen Folge,daß den Gesellschaftern das Selbsthilferecht nach Abs. 3 zusteht.

Anm. ». 2. ^Abs. 2.) Das Verlangen der Gesellschafter auf Ankündigung von Gegenständen zur Be-schlußfassung. TieS Verlangen hat dieselbe» Voraussetzungen, wie das in Abs. 1 be-handelte Recht aus Einberufung einer Generalversammlung, nur daß hier das Verlangenschleuniger erledigt werden muß, da hier die Fristen des 8 51 von den Gesellschafterninnezuhalten sind. (Unter der Ankündigung ist hier die Mitteilung der Tagesordnungan die Gesellschafter, nicht die Anzeige an die Gesellschastsorgane zu verstehen).