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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
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Vertretung und Geschäftsführung, Zs 5V.

verbreitet, als niüsfe der ItonkurS angemeldet werden, wenn die Hülste des Grund-kapitals verloren sei. Das ist irrig. Der Konkurs muß angemeldet, wenn lk Ver-schuldung (oder Zahlungsunfähigkeit) vorliegt (Z 64).

4. Eine sehr wichtige Frage ist, inwieweit die Vorschriften der Abs. 2 und 3«»m »7.durch den Gesellschastsvertrag abgeändert werde» könne». Hinsichtlich desAbs. 2 ist diese Frage bereits oben Anm. 3 implicite erörtert. Dort ist ja bereits aus-geführt, daß nach unserer Ansicht den Geschäftsführern das Recht und die Pflicht derBerufung überhaupt genommen werden kann. In dem Absähe 2 ist ja aber von demRecht und der Pflicht der Geschäftsführer zur Berufung der Gcsellschastcrvcrsammlnngdie Rede. Insbesondere kann es auch keinem Zweifel unterliegen, daß der Gesellschaft«,schaftsvertrag bestimmen kann, daß die Geschäftsführer auch dann die Gcsellschaster-vcrsamnilung nicht zu berufen brauchen, wen» das GesellschaftSintcrcsse dies erfordert.

Enthält der Gesellschastsvertrag eine solche Bestimmung, so mag dies nicht zweckmäßigsein. Aber es ist eben Sache der Gesellschafter, was sie für zweckmäßig erachten.

Sehr fraglich ist es allerdings, ob auch die Bestimmung des Abs. 3 durch den Gesell- vinm. inschaftsvertrag beseitigt werden kann. Esser konstatiert, daß alle Kommentatoren über dieVerneinung einig seien, nachdem auch er sich zu dieser Ansicht bekehrt hat. Wir bedauern,diese Einmütigkeit stören zu müßen. Wir können nicht anerkenne», daß die Bestimmungdes Abs. 3 öffentlichen Rechtens ist. Der H 45 bestimmt ganz allgemein und mit Rücksichtans alle Bestimmungen der ZA 4651, daß sie dispositivcn Charakter haben. Für dieInteressen der Gesellschastsgläubiger sorgt Z 64. Unser A 46 Abs. 3 hat lediglich interneBedeutung. Es erfolgt keine öffentliche Anzeige, keine Anzeige an die Gläubiger oderan eine Behörde. Nur die Gesellschafter sollen Anzeige erhalten, und diesen bleibt eSüberlassen, ob sie auf die Anzeige hin etwas veranlassen wollen oder nicht (vcrgl. obenAnm. 17). Im Grunde genommen sind auch die Gläubiger bei dem bilanzmäßigen Ver-luste der Hälfte des Stammkapitals nicht erheblich interessiert. Denn es ist dann immernoch außer dem zur Deckung der Schulden erforderlichen Vermögen die Hälfte des Stamm-kapitals vorhanden, also mehr als überreiche Deckung für die Gläubiger, und eine Gefahrfür sie liegt nicht vor, sondern nur ein mißlicher Vermögensstand für die Gesellschafter,welche sich dem Dividendenbezuge weit entrückt sehen. Wenn auch der korrespondierendeZ 240 Abs. 1 H.G.B, seiner Tendenz nach zwingender Natur ist, so kann doch das Gleichehinsichtlich unseres Abs. 3 nicht angenommen werden, nachdem 8 45 die dispositive Naturaller in den 4651 enthaltenen Bestimmungen ausdrücklich angeordnet hat. Nur fürden Z 46 Nr. 3 haben wir eine Ausnahme machen müssen, weil sich hierfür aus Grundeiner anderen gesetzlichen Bestimmung ein anderes crgiebt.

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Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dein zehntenTeile des Stammkapitals entsprechen, sind berechtigt, unter Angabe des Zwecksund der Gründe die Berufung der Versammlung zu verlangen.

In gleicher Weise haben die Gesellschafter das Recht zu verlangen, daßGegenstände zur Beschlußfassung der Versammlung angekündigt werden.

Wird dem Verlangen nicht entsprochen oder sind Personen, an welchedasselbe zu richten wäre, nicht vorhanden, so können die im Absatz s bezeichnetenGesellschafter unter Butteilung des Sachverhältnisses die Berufung oder Ankündigung selbst bewirken. Die Versammlung beschließt, ob die entstandenenRosten von der Gesellschaft zu tragen sind.

Der vorliegende Paragraph giebt den Gesellschaftern ein sogenanntes Minderheitsrccht, ctm

nämlich ein der Minderheit zustehendes Selbsthilfe recht, um gegen den Willen