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Vertretung und Geschäftsführung. H 49.
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Anm. IS.
«»IN. 14.
Anm. IS.
bilanz aufgestellt ist, ist gleichgültig. Eine gesetzliche Verpflichtung zu Zwischenbilanzen,etwa Scmestralbilanzen, besteht nicht. Sie können statutarisch angeordnet, auch vonder Gencralversainmlung oder dem Aussichtsrat kraft seiner Befugnisse gefordert oderaus eigener Initiative der Geschäftsführer ausgestellt sein.
Anm.u. >,) Ein bilanzmäßiger Verlust muß vorhanden sein. Ein Geschäftsverlust im Laufe des
Jahres ist gleichgültig, wenn der Schlußsaldo der Bilanz keinen Verlust in der hiergemeinten Höhe ergeben hat. Für die Aufstellung der Bilanz sind Z 42 und die statu-tarischen Bilanzvorschriften maßgebend. Wenn nach Maßgabe dieser Vorschriften einBilanzverlnst in Höhe der Hälfte des Stammkapitals vorhanden ist, muß der Gesell-schaftcrvcrsammlung die Anzeige gemacht werden. Die Bilanz ist nicht etwa von denGesichtspunkten aus zu machen, welche bei der Frage der Übcrschuldung nach Z K4maßgebend sind.
v) Der Bilanzverlnst muß ziffernmäßig so viel betragen, als die Hälfte der Ziffer desStammkapitals beträgt, d. h. des übernommenen, nicht etwa des eingezahlten Grund-kapitals. Alsdann ist der Verlust so erheblich, daß die Gesellschafter davon verständigtwerden müssen, um zu beraten, was nun geschehen soll.
<l) Die Geschäftsführer haben diese Verpflichtung, d. h. die Geschäftsführer in derjenigenZusammensetzung, in welcher sie zur Geschäftsführung befugt sind. Doch muß jedesMitglied auf die Erfüllung dieser Verpflichtung hinwirken und nötigenfalls dem etwabestellten Aufsichtsrat davon Anzeige machen,v) Die Geschäftsführer müssen, d. h. sie sind nach Z 43 haftbar, wenn sie der Pflicht nichtgenügen. Sie hasten dafür mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes. Istalso die Bilanz zwar objektiv unzutreffend, aber mit der Sorgfalt ordentlicher Geschäfts-leute aufgestellt, so sind die Geschäftsführer entschuldigt,k) Die Gesellschafterversammlung muß unverzüglich berufen und ihrAnzeige gemacht werden. Aus § 51 Abs. 2 folgt die fernere Verpflichtung, beider Berufung den Zweck der Versammlung bekannt zu machen. Der Zweck ist ebendie Anzeige von dem Verluste der Hälfte des Stammkapitals. Dieser Zweck mußauch dann in der Einladung der Gesellschafter angegeben werden, wenn sich der Verlustaus der der betreffenden Gesellschafterversammlung vorzulegenden ordentlichen Jahres-bilanz crgicbt. Es kann dies nicht etwa deshalb unterbleiben, weil ja in derGeneralversammlung die Bilanz vorgelegt und aus dieser der Verlust sich ergebenwird. Die Tendenz der Vorschrift geht vielmehr dahin, daß die Gesellschafter in derGeneralversammlung eine besondere ausdrückliche Anzeige davon erhalten müssen,daß die Hälfte des Stammkapitals verloren gegangen ist. Deshalb muß auch dieEinladung zur Generalversammlung jene Anzeige als einen der Verhandlungs-punkte ausdrücklich enthalten, damit die Gesellschafter schon vor der Gesellschafter-Versammlung auf diesen Punkt hingewiesen werden und sich auf die Beratungüber diesen Punkt von so weittragender Bedeutung vorbereiten können. Eine Ver-hüllung oder Verschleierung dieses Zweckes, wenn auch in wohlmeinender Hinsicht,ist unstatthaft. Andererseits wird mit der bloßen Anzeige des Verlustes wenig geholfensein, da die Generalversammlung ohne vorherige Ankündigung sachliche Beschlüsse nichtfassen kann. Es wird sich daher empfehlen, daß die Geschäftsführer gleichzeitig ihreBorschläge zur Abhilfe unter den Zwecken der Gesellschafterversammlung ankündigen.
Anm. is. x) Die Gesellschafterversammlung nimmt die Anzeige entgegen und erörtert die ein-schlägigen Gesichtspunkte. Sachliche Beschlüsse kann sie aber, wie eben ausgeführt ist,nur dann fassen, wenn die Tagesordnung dementsprechend publiziert ist, außer imFalle des Z 51 Abs. 3. Sonst muß für eine neue Gesellschafterversammlung Sorgegetragen werden. Ihre Maßnahmen können sehr verschiedenartig sein: Liquidationder Gesellschaft; Absetzung des Geschäftsführers; Aufnahme von Anleihen; Erhöhungdes Stammkapitals: Herabsetzung desselben. Sie kann auch von Maßnahmen absehenund die Sache weiter so fortgehen lassen. In der Kausmannswelt ist oft die Meinung