Vertretung und Geschäftsführung. Zs 43.
vorliegenden Falle mag es sehr schwer sein, die Forinulierung zu finden. Wann soll eSdas Interesse der Gesellschaft gebieten, die Gesellschafter zu befragen? Tast die Angelegen-heit wichtig, kostspielig und riskant ist, reicht dazu nickt aus. Auch solche Unternehmungenerheischen tausendfach schnelles und diskretes Handeln und cS würde den Interessen derGesellschaft in solchen Fällen oft widersprecht», wollte man erst Handel», nachdem man dieGesellschafter befragt hat; daß es zweifelhaft ist, ob die Gesellschafter es genehmige» werden, reichtebenfalls nicht aus, um die Ansragepflicht zu begründen; denn sicher ist das nie. Der Aus-druck ist schlecht gewählt und schief. Denn ob im Einzelsalle das Interesse der Gesellschaftbesser gewahrt wird, wenn die Generalversammlung befragt wird oder wenn sie nickt befragtwird, läßt sich im voraus überhaupt nicht sagen. Oft erweist sich das, was ei» Mannbeschließt, besser, als was viele beraten. Will man der Vorschrift überhaupt einen Sinnbeilegen, so wird man sagen müssen: Die Gesellschafter sollen wohl den regelmäßigenGang der Geschäfte leiten, sie mögen auch wichtige, kostspielige und riskante Geschäftemachen, wenn sie überzeugt sind, daß sie von denen, deren Interessen sie zu schilpe»haben, gebilligt werden würden. Aber wenn sie ein Geschäft machen, welches aus demRahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit heraustritt, wenn sie ein ungewöhnliches Ge-schäft vornehmen — der Begriff ist dem Gesetze nicht unbekannt, vcrgl. i§ llli H.G.B. —,und wen» sie ferner begründete Zweifel haben oder nach Lage der Sache daran habenmüssen, ob dieses Geschäft seiner besonderen Eigenart wegen, von der GcscNschaflcrver-sammlung gebilligt werden würde, untcr dieser doppelten Boraussetzung ist anzunehmen,daß nach dem Willen des Gesetzes das Interesse der Gesellschaft es erfordert, daß dieGesellschafter befragt werde», ehe die Geschäftsführer handeln. Dann sind die Grenze»überschritten, innerhalb deren die Gesellschafter dem von ihnen erwählten Geschäftsführerdie Führung ihrer Interessen anvertraut haben; dann ist der Zeitpunkt, wo der Schutzihrer Interessen und der Interessen der Gesellschaft den Gesellschaftern selbst vorbehalte»ist, gekommen. Das Gleiche gilt dann, wenn es sich um Transaktionen handelt, welchefür den ganzen Bestand der Gesellschaft, ihre Fundamente von Bedeutung sind. So, wennes sich um Aufnahme einer einen erheblichen Teil des Stammkapitals in ihrem Nenn-beträge erreichenden Obligationsanleihe, um den Verkauf von Betricbsgegcnständen inerheblichem Umfange, um die Veräußerung des Geschäfts oder gar des ganzen Vermögens,um die Gründung einer sogenannten Betriebsgemcinschaft handelt. Auch in solchen Fälle»ist anzunehmen, daß die Gesellschafter selbst, die eigentlichen Herren des Gescllschasts-vermögens, die obersten Verwalter desselben, die entscheidende Stimme abgebe» wolle»,und sich ihres Bestimmungsrechts nicht begeben haben zu Gunsten der Gcschäftssührungs-befugnis der Geschäftsführer. In solchen sundamentalcn Fragen müssen die Geschäftsführerdie Generalversammlung befragen, auch wenn sie selbst gegen das Geschäft keine Bedenkenhaben.
Außerdem ist die Gesellschaftcrversammlung immer dann zu berufen, wenn das Anm. 7.Interesse der Gesellschaft eine Maßregel erfordert, welche nur von der Gesellschafter-Versammlung beschlossen werden kann (z. B. eine Kapitalscrhöhung oder eine Kapitals-herabsetzung oder eine sonstige Statutenänderung). — Vergl. oben Anm. 5.
Unterlassung 'der Berufung, wen» die Pflicht sie gebietet, macht den Geschäfts- Anm. «.führcr nach § 43 verantwortlich. Aus das Selbsthilscrecht der Gesellschafter nach Hkann der Geschäftsführer sich zur Befreiung von seiner Verantwortlichkeit nicht berufen.Andererseits sind die Gesellschafter auf diese Selbsthilfe angewiesen, wenn sie eine Beschluß-fassung herbeiführen wollen, da sie keine Macht haben, den Geschäftsführer zur Einberufungzu zwingen.
3. Besonders aber muß die Versammlung unverzüglich berufen werden Anm. ».wenn aus einer Bilanz sich ergicbt, daß die Hälfte des Stammkapitalsverloren ist.
n) Bei Ausstellung einer Jahresbilanz oder einer im Lause des Geschäftsjahres aus-«nm.io.gestellten Bilanz muß sich der Verlust ergeben haben. Aus welchem Anlaß die Zwischen-