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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
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Vertretung und Geschäftsführung, 8 49.

Gesellschafter, von selbst zur Beschlußfassung zujamincnzutreten. Daß die Geschäftsführer(so Neukamp An in, 1) den Gesellschaftern nach H 43 verantwortlich sind, spricht nicht gegenunseren Standpunkt. Daraus folgt nur, daß sie insoweit von ihrer Verantwortlichkeitbefreit sind. Und wenn Birkenbihl Anm. 1 sagt, der 8 45 besage nur, daß für die Rechteder Gesellschafter, nicht auch für die Rechte der Geschäftsführer die Gcsellschafterversamm-lung das oberste Organ sei, so kann nicht zugegeben werden, daß es sich hier um einRecht der Geschäftsführer um ihrer selbst willen handelt. Es handelt sich lediglich um dasRechtsverhältnis der Gesellschafter. Rur deren Interessen sind dabei im Spiele, nicht dieInteressen der Geschäftsführer,

Anm. «, II. (Abs. 2.) In welche» Fällen ist die Gcscllschaftervcrsaminlung zu berufen? Nach Abs. 1ist die Gesellschafterverlainmlnng anßer in den ausdrücklich bestimmten Fällen immer dannz» berufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint, nach Abs. 3 ins-besondere dann, wenn die Hälfte des Stammkapitals verloren gegangen ist.

«»>».!>. I. Also zunächst in den ausdrücklich bestimmten Fällen. Gemeint ist, in denvom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen. Doch enthält das Gesetz keine solchen Fälle,außer unserem Abs. 3. Gemeint sind daher wohl diejenigen Fälle, in denen die Gesell-schafter zu beschließen haben (88 46, 53, 6V Abs. 1 Nr. 2, 26, 66 Abs. 3; vcrgl. Anm. 1zu 8 46). In diesen Fällen ist es Sache der Geschäftsführer, die Beschlußfassung herbei-zuführen.

A»m. o. 2. Außerdem immer dann, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforder-lich erscheint. Damit ist nicht etwa gesagt, daß in allen wichtigen Fragen die Gesell-schafterversammlung zu befragen sei. Oft wird im Gegenteil das Gesellschastsinteresse esgebiete», gerade in wichtigen Fragen die Gesellschaftervcrsammlung nicht zu fragen, weilz. B. die Diskussion der geplanten Verwaltungsmnßrcgel nachteilig wirken kann. Auchnicht die Bedeutung hat es, daß die Gesellschafterversammlung immer dann zu be-fragen sei, wenn es zweifelhaft ist, ob die Gesellschafterversammlung das Rechts-geschäft genehmigen werde. Denn solche Zweifel bestehen im geschäftlichen Leben sehr oft.Aus Schritt und Tritt stehen sich Vcrlustgcfahr und Gewinnaussicht gegenüber und manwürde die Bedeutung des Geschäftsführers verkennen, wollte man ihn für verpflichtethalten, in jedem bedenklichen Falle die Generalversammlung der Gesellschafter zu befragen.Aber eine Pslichtwidrigkcit ist es jedenfalls, das Rechtsgeschäft auf eigene Faust vorzunehmen,wenn man sich bewußt ist, die Gesellschaftcrvcrsammlung werde es nicht genehmigen (R.G. 35S. 87). Weiter geht freilich das Reichsgericht. In der Entscheidung vom 3. Mai 1902 (imSächsischen Archiv Bd. 12 S. 726 und bei Holdheim IIS. 266) spricht es (für 8 253 Abs. 2H.G.B., doch ist die Vorschrift dieselbe) aus, daß infolge dieser Vorschrift die Gesellschafts-organc verpflichtet seien, sich vor Einlassung auf wichtige, kostspielige und riskante, unddeshalb das Interesse der Gesellschaft in besonderem Maße berührende Unternehmungender Einwilligung der Generalversammlung zu versichern, ohne solche aber aus ihre Gefahrhandeln, so daß sie also auch dadurch nicht entschuldigt sind, daß sie das Beste der Gesell-schaft gewollt und anzunehmen befugt waren. Dieser Ansicht können wir uns durchausnicht anschließen. Der hier aufgestellte Grundsatz ist ganz exorbitant und geeignet, dasganze Gcscllsckiastslcbcn lahmzulegen. Wenn der Geschäftsführer keine wichtigen, kostspieligenund riskanten (es ist überdies nicht klar, ob alle Erfordernisse zusammentreffen müssen) Geschäftevornehmen darf, ohne die Gesellschaftervcrsammlung zu befragen, wenn er, falls er sieohne diese Anfrage vornimmt, weil er nach vernünftiger Erwägung der Sachlage einenguten Ersolg erhoffen konnte, für den etwaigen Mißerfolg mit seinem Vermögen ein-zustehe» hat, dann ist nicht ersichtlich, wie sich ein gedeihliches Gesellschaftsleben entwickelnsoll. Nicht einmal dadurch erachtet das Reichsgericht in jener Entscheidung den Geschäfts-führer als frei von der Verantwortlichkeit, daß er den Nachweis erbringen kann, daßsämtliche Gesellschafter zugestimmt haben würden. Das Reichsgericht wird nicht umhinkönnen, von dieser Entscheidung wieder abzugehen. Es wägt doch sonst so sorgfältig undinit solchem Verständnis für die Bedürfnisse des Verkehrs alles Für und Wider ab. Im