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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
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Vertretung und Geschäftsführung. 8 4!».

Protokollierung. Doch geschieht dieselbe wohl allgemein. Der Gesellschaftsvertrag kann aber Protv-kolliernng vorschreiben, auch solche durch einen Notar. Ost werden Notare anch zugezogen, wo daSweder nach Gesetz, noch nach Statut notwendig ist, um eine zuverlässige Prolokollicrung herbei-zuführen. Geschieht dies, so liegt nicht ein Fall der 88 169 flg. F G. vor, sondern die Beurkundungeines Rechtsvorgangcs, die nach Landesrecht zu beurteilen ist, in Preußen nach Art. 5t,ssg. despreußischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit, wobei besonders hervorzuheben ist, daßes dem Ermessen des Notars überlassen ist, inwieweit er das Protokoll vorlesen und unterschreibe»lassen will. Die Vorschriften der 88 258 und 259 H.G.B, finden dabei keine Anwendung, ihreAnwendung ist aber empfehlenswert. Es ist daher zu wünschen, wenn anch nicht erforderlich,daß ein Gesellschafterverzeichnis angefertigt wird, daß die Belege über die Bernsung dem Protokolleinverleibt oder als Anlagen zum Protokoll genommen werden.

Die Versammlung der Gesellschafter wird durch die Geschäftsführer berufen.

5ie ist außer den ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn es

im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.

Insbesondere muß die Versammlung unverzüglich berufen werden, wenn

aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten

Bilanz sich ergiebt, daß die Hälfte des Stammkapitals verloren ist.

Der vorliegende Paragraph bestimmt, durch wen die Gcscllschastcrvcrsnmmlnng berufe»wird (Abs. 1) und in welchen Fällen sie bcrnsc» wird (Abs. 2 und 3).

I. (Abs. 1.) Die Versammlung der Gesellschafter wird durch die Geschäftsführer berufen. Am», i.

1. Von der Versammlung der Gesellschafter ist hier die Rede. Aber natürlichbezieht sich die Vorschrift auf die Beschlußfassung der Gesellschafter überhaupt. Gemeintist, daß die Beschlußfassung der Gesellschafter durch die Geschäftsführer herbeizuführen ist.

Denn nach 8 48 Abs. 2 bedarf es nicht immer der Abhaltung einer Versammlung, umdie Beschlußfassung der Gesellschafter herbeizuführen und nach dem Gesellschaftsvcrtragekann noch in anderen Fällen von dem Erfordernisse einer Versammlung als Voraussetzungeines Gesellschafterbeschlusses abgesehen werden.

2. Durch die Geschäftsführer (se. durch so viele Geschäftsführer, als zur Geschäfts-Am». 2.führung ausreichen) wird die Beschlußfassung der Gesellschafter herbeigeführt. Damit istnichts weiter gesagt, als daß die Geschäftsführer das normale Organ sind, um die Be-schlußfassung herbeizuführen. Außer den Geschäftsführern hat anch der etwa bestellteÄufsichtsrat das Recht (und die Pflicht) zur Berufung der Gescllschastcrvcrsammluug bezw.

zur Herbeiführung des Beschlusses der Gesellschafter (8 52 des Gesetzes, 8 24l! Abs. 2 H.G.B .Selbstverständlich können die Gesellschafter, auch ohne durch die Geschäftsführer oder denAussichtsrat zusammcnbcrufcn zu sein, Beschlüsse fassen. Die Gültigkeit der Beschlüsseist nicht etwa davon abhängig, daß der Geschäftsführer sie berufen hat (vergl. 88 b»,51 Abs. 3).

3. Durch den Gesellschaftsvertrag können diese Bestimmungen geänderlAnm. ».werden. Die meisten Schriftsteller sprechen sich zwar dahin aus, daß den Geschäfts-führern das Recht der Einberufung der Generalversammlung nicht gänzlich entzogenwerden könnte (vergl. z. B. Liebmann Anm. 1; dagegen Förtsch Anm. 1). Doch ist nichteinzusehen, warum die Gesellschaft in dieser Weise in ihrer Privatantonomie beschränkt

sein sollte. Es ist nicht ersichtlich, warum die Geschäftsführer absolut das Recht und diePflicht haben müßten, die Beschlüsse der Gesellschafter herbeizuführen. Zunächst ist diesdann nicht anzunehmen, wenn das Recht anderen Organen, z. B. dem Prokuristen odereinem delegierten Gesellschafter oder einem erwählten Beirat oder dem Äufsichtsrat alleinübertragen wurde. Aber auch, wenn dafür nicht gesorgt wurde, so ist es eben Sache der

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